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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
gige Wettbewerber auf dem Lesermarkt ausgeschie-
den. Die Beteiligten haben Beschwerde gegen die
Entscheidung des Bundeskartellamtes eingelegt.
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Schleswig-
Holsteinischen Landeszeitung Heinz Möller KG
(SHL KG) durch die Flensburger Zeitungsverlag
GmbH (FZV) untersagt. Die SHL KG ist inzwischen
liquidiert worden. Die Zeitungen beider Verlage, die
„Schleswig-Holsteinische Landeszeitung" und das
„Flensburger Tageblatt" werden jetzt von der neu
gegründeten Schleswig-Holsteinischen Zeitungsver-
lag GmbH herausgegeben. Verbreitungsgebiet der
„Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung" ist haupt-
sächlich der Landkreis Rendsburg-Eckernförde und
— mit der Nebenausgabe „Schlei-Bote” — der Land-
kreis Schleswig-Flensburg. Das „Flensburger Tage-
blatt" erscheint fast im gesamten Gebiet von Schles-
wig und in einem Teil des Landkreises Rendsburg-
Eckernförde. Die beiden benachbarten Regionalzei-
tungen haben im überwiegenden Teil ihrer jeweiligen
Verbreitungsgebiete eine Alleinstellung. An den ge-
meinsamen Grenzen ihrer Verbreitungsgebiete stan-
den sie miteinander im Wettbewerb. Die marktbe-
herrschenden Stellungen beider Zeitungen werden
sowohl durch Marktanteilsaddition in den Über-
schneidungsgebieten als auch durch den Wegfall des
potentiellen Wettbewerbs verstärkt. Das Bundeskar-
tellamt sieht in dem Zusammenschluß keine Verbes-
serung der Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis
zu den „Kieler Nachrichten" . Diese erscheinen haupt-
sächlich im Umfeld der Stadt Kiel und können aller
Voraussicht nach die marktbeherrschende Stellung
der „Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung" in
dem restlichen Gebiet dieses Landkreises nicht ge-
fährden. Das Kammergericht hat die Untersagungs-
verfügung des Bundeskartellamtes aufgehoben. Die
schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Adolf Enke
GmbH & Co. KG, Gifhorn (Enke), und der Werbe-
agentur Henke, Wolfenbüttel (Henke), durch die Ver-
lagsgesellschaft Madsack GmbH & Co., Hannover,
(Madsack) nicht untersagt. Enke gibt im Raum Gif-
horn/Wolfsburg die Tageszeitung „Aller Zeitung/
Wolfsburger Allgemeine" sowie ein Anzeigenblatt
heraus. Henke vertreibt das Anzeigenblatt „Schau-
fenster" im Großraum Wolfenbüttel. Madsack — u. a.
Herausgeber der „Hannoverschen Allgemeinen Zei-
tung" — war auf den von den Zusammenschlüssen
betroffenen Märkten bislang nicht vertreten. Die er-
worbenen Objekte werden auch weiterhin im Wettbe-
werb insbesondere mit der im Einzugsbereich von
Braunschweig dominierenden „Braunschweiger Zei-
tung" stehen.
Das Bundeskartellamt hat die Beteiligung der Ham-
burger Wochenblatt Verlag GmbH & Co. KG (Axel
Sp
ri
nger Verlag AG) an der Blitz-Tip GmbH nicht
untersagt. Die Blitz-Tip GmbH gibt im Großraum
Frankfu
rt
das Anzeigenblatt „Blitz-Tip " mit einer
Auflage von 1,1 Mio. Exemplaren und in der Stadt
Frankfurt zusätzlich am Wochenende das Anzeigen-
blatt „Blitz-Tip Plus" mit einer Auflage von 430 000
Exemplaren heraus. Die Beteiligung führte zu einer
Addition von Marktanteilen auf dem Anzeigenmarkt
im Großraum Frankfurt, da die Axel Sp
ri
nger Verlag
AG in diesem Gebiet mit ihrer „Bild-Zeitung" — Aus-
gabe Frankfu
rt
— eine eigene Belegungseinheit für
Anzeigenkunden anbietet. Die Axel Sp
ri
nger Verlag
AG erreicht aber durch den Zusammenschluß keine
marktbeherrschende Stellung, weil insbesondere mit
den im Großraum Frankfurt erscheinenden Abonne-
ments-Tageszeitungen heftiger Wettbewerb herrscht.
Diese haben im Anzeigenmarkt einen bedeutend hö-
heren Marktanteil als die Kaufzeitungen und Anzei-
genblätter.
Das Bundeskartellamt hat die Verschmelzung der Fa-
zit-Stiftung Gemeinnützige Verlagsgesellschaft mbH
mit der Imp
ri
matur Gemeinnützige Gesellschaft mbH
nicht untersagt. Die Fazit-Stiftung gibt die „Frankfur-
ter Allgemeine Zeitung" heraus, der im Großraum
Frankfu
rt
als Regionalausgabe die „Rhein-Main-Zei-
tung" beigelegt wird. Die Imp
ri
matur GmbH publi-
ziert die Kaufzeitung „Abendpost/Nachtausgabe”,
die inzwischen eingestellt wurde, und die Abonne-
ments-Zeitung „Frankfurter Neue Presse" mit ver-
schiedenen Kopfblättern im Umland von Frankfu
rt
.
Die „Neue Presse" hat zwar in ihren Randgebieten auf
den Lesermärkten im Hochtaunuskreis und Main-
Taunus-Kreis Marktanteile von jeweils 44 % bzw.
47 %, ist aber in ihrem Kernverbreitungsgebiet, der
Stadt Frankfurt, deutlich schwächer, so daß hier durch
den Zusammenschluß der Wettbewerb gegenüber der
bisher führenden „Frankfu
rt
er Rundschau" gestärkt
wird. Diese hat sowohl in der Stadt Frankfurt als auch
im Großraum Frankfurt eine führende Stellung im
Anzeigenmarkt, die auch durch den Zusammenschluß
nicht gefährdet wird. Das Bundeskartellamt konnte
nicht nachweisen, daß die zusammengeschlossenen
Zeitungen durch gemeinsame Strategien in Zukunft
die Gewichte im Vertriebs- und Anzeigenmarkt ent-
scheidend verändern können.
Der Verleger des Anzeigenblattes „Dachauer Rund-
schau" hat wegen der Bedenken des Bundeskartell-
amtes von dem geplanten Verkauf an den in der Re-
gion führenden Tageszeitungsverlag a/jointfilesconvert/456955/bgesehen. Die
Veräußerung an den zur Zeitschriftenverlagsgruppe
Sebaldus gehörenden Fortuna Verlag war dagegen
unbedenklich.
Der Verlag der regionalen Tageszeitung „Passauer
Neue Presse " hatte geplant, sich über einen kurz zu-
vor erworbenen Anzeigenblattverlag an einem weite-
ren Anzeigenblattverlag zu beteiligen. Das Bundes-
kartellamt hat dem Tageszeitungsverlag mitgeteilt,
daß sowohl der bereits vollzogene als auch der beab-
sichtigte Zusammenschluß die Untersagungsvoraus-
setzungen erfüllen, da sie die marktbeherrschende
Stellung der „Passauer Neuen Presse" absicherten.
Daraufhin sind beide Anzeigenblattverlage von ei-
nem Familienangehörigen aus dem Gesellschafter-
kreis des Tageszeitungsverlages erworben worden.
Der Erwerber ist zwar Mitglied im Beirat des Zei-
tungsverlages und in einer Stiftung, die Anteile am
Zeitungsverlag hält, doch ist eine mitbeherrschende
Stellung nach den vorgelegten Verträgen nicht nach-
weisbar. Die Zusammenschlüsse waren damit der Zu-
sammenschlußkontrolle entzogen, weil die zurechen-
baren Umsatzerlöse auch bei Anwendung der Pres-
seumsatzklausel unter 500 Mio. DM liegen.
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