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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
genannt wurden. Soweit dem Bundeskartellamt im Berichtszeit-
raum sachlich nicht gerechtfertigte Konditionen bekanntgewor-
den sind, handelte es sich um
nachträgliche Konditionenanpassungen,
sogenannte Nummer-Eins-Rabatte, mit denen die bloße Größe
des Nachfragers in einer bestimmten Vertriebsschiene oder
Region honoriert werden sollte, und
Jubiläumsboni.
Das Bundeskartellamt konnte in diesen Fällen zumeist erreichen,
daß die beanstandeten Mißbräuche auch ohne förmliche Entschei-
dung aufgegeben wurden.
Novellierung
Das Bundeskartellamt hat bislang sein Vorgehen gegen sachlich
nicht gerechtfertigte Konditionenforderungen auf die Vorschriften
des § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gestützt, der „abhängige Unter-
nehmen" unabhängig von ihrer Größe vor Behinderungs- und Dis-
kriminierungspraktiken schützt. Unter Hinweis auf diese Vor-
schriften konnten marktmächtige Nachfrager relativ „geräusch-
los" zu einer Aufgabe des Mißbrauchs veranlaßt werden. Nach
dem Regierungsentwurf einer Fünften GWB-Novelle soll der Kreis
der durch § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 geschützten Anbieter und
Nachfrager künftig auf kleine und mittlere Unternehmen einge-
engt werden. Industrielle Anbieter, die auf ihren Märkten nicht
zum Kreis der kleinen und mittleren Unternehmen zählen, können
daher in Zukunft § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 nicht mehr in
Anspruch nehmen, wenn sie von marktmächtigen Handelsunter-
nehmen zur Gewährung von Vorzugskonditionen veranlaßt wer-
den. Das gleiche gilt für die industriellen Bauunternehmen, die
über zahlreiche Mißbräuche bei der Nachfrage der öffentlichen
Hand nach Bauleistungen Beschwerde führen. In diesen Fällen
wird sich das Bundeskartellamt dann auf § 22 Abs. 4 stützen müs-
sen. Im Lebensmittelhandel wird die Bekämpfung sachlich nicht
gerechtfertigter Vorzugskonditionen allerdings dadurch beson-
ders erschwert, daß nach der Entscheidung des Kammergerichts
im Zusammenschlußfall Coop/Wandmaker (Tätigkeitsberichte
1983/84 S. 91, 1985/86 S. 77 f.) für die führenden Unternehmen des
Lebensmittelhandels jedenfalls zur Zeit Marktbeherrschung nicht
nachweisbar ist.
Durch die Regelung des § 37 a Abs. 3, die im Rahmen der Vierten
Novelle in das Gesetz eingefügt worden ist, sollte unbil
li
gen Be-
hinderungen Meiner und mittlerer Wettbewerber durch Konkur-
renten mit überlegener Marktmacht wirksamer begegnet werden.
Da sich die Vorschrift in der Praxis jedoch als weitgehend wir-
kungslos erwiesen hat, sieht der Regierungsentwurf einer Fünften
Kartellgesetznovelle vor, die Norm in § 26 zu übernehmen, um den
geschützten Unternehmen damit den Zivilrechtsweg zu eröffnen.
Ferner soll durch Streichung der Tatbestandsmerkmale „Fähigkeit
zur Beeinflussung der Marktverhältnisse" und „Eignung zur nach-
haltigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs" die Vorschrift leich-
ter anwendbar werden. Danach wird die Auslegung des Merkmals
„unbil
li
ge Behinderung" darüber entscheiden, ob die mit der vor-
gesehenen Änderung der Vorschrift verknüpfte Erwartung eines
verbesserten Schutzes kleiner und mittlerer Unternehmen auch
tatsächlich erfüllt werden kann. Bisher hat der Bundesgerichtshof
dieses Merkmal sehr eng ausgelegt (Tätigkeitsbericht 1985/86
S. 19).
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