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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
GmbH & Co. KG, Weinheim schließen wird, spätestens zum
31. März 1991 zu beenden.
3.
Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen zu 1. und 2.
verpflichtet sich P & G, die Beteiligungen an den zur Blendax-
Gruppe gehörenden Unternehmen innerhalb eines Jahres an
einen oder mehrere Dritten zu veräußern, an denen P & G we-
der unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist. Das gleiche gilt, fa
ll
s
der o. g. Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen P & G und
R & C unwirksam sein oder eine der Parteien vom Vertrag zu-
rücktreten sollte.
4.
P & G verpflichtet sich, die Blendax-Gruppe bis zum Wegfall
der Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. dieses Vertrages wie
bisher als selbständige bet
ri
ebliche Einheit fortzuführen und
insbesondere keine Aktivitäten dieses Unternehmens auf sich
oder verbundene Unternehmen zu übertragen.
5.
Im Falle der Nichterfüllung dieses Vertrages stehen dem Bun-
deskartellamt in bezug auf den Zusammenschluß P & G/Blen-
dax die Rechte nach § 24 Abs. 6 und 7 GWB zu. Das gleiche gilt,
falls der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen P & G und
R & C unwirksam sein oder eine der Parteien vom Vertrag zu-
rücktreten sollte.
6.
Im Hinblick auf den Zusammenschluß P & G/Blendax stimmen
die Parteien gleichzei
ti
g einer Verlängerung der Untersagungs-
frist gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 3 i. V. m. § 24 a Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 GWB zu. Diese Frist endet vier Monate nach Eintritt
der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den Be-
stand einer etwaigen Anordnung des Bundeskartellamtes nach
Ziff. 5 dieses Vertrages.
Metro/BLV
2
)
Das Bundeskartellamt einerseits und die Unternehmen Me
tr
o
Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Me
tr
o SB
Großmärkte GmbH, München, Großpart AG, Baar/Zug (Schweiz),
Bayerische Lagerversorgungs GmbH & Co. KG, München, BLV
Geschäftsführungs-Gesellschaft mbH, München, — nachstehend
kurz „Me
tr
o" genannt — andererseits haben in einem öffentlich-
rechtlichen Vertrag vom 4. März 1988 folgendes vereinbart:
A.
Me
tr
o hat zur Abwendung der Untersagungsverfügung
angeboten, einen der beiden in München unterhaltenen
Großhandelsbetriebe der Bayerischen Lagerversorgungs
GmbH & Co. an einen Dritten zu veräußern, von dem zu
erwarten ist, daß er den zu übernehmenden c + c-Groß-
handelsmarkt im bisherigen Rahmen selbständig be-
treibt.
B.I.
Das Bundeskartellamt erklärt, daß Untersagungsgründe
gegen das Zusammenschlußvorhaben dann nicht beste-
hen, wenn Metro, wie gemäß der Präambel angeboten, ver-
fährt.
II.1.(1) Me
tr
o verpflichtet sich bis spätestens 30. Juni 1988 einen
der nachstehend genannten Märkte
a)
München, Balanstraße,
b)
München-Pasing,
an einen solchen Dritten zu veräußern.
2)
Bundesanzeiger 1988, S. 1199
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