Blaupunkt MUNCHEN RDM 126 Uživatelský manuál Strana 30

  • Stažení
  • Přidat do mých příruček
  • Tisk
  • Strana
    / 200
  • Tabulka s obsahem
  • KNIHY
  • Hodnocené. / 5. Na základě hodnocení zákazníků
Zobrazit stránku 29
Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Gesichtspunkten einfließen, die sich beispielsweise daraus ergä-
ben, daß sich die Güter bei grundsätzlicher Gleichartigkeit in einer
Reihe von Punkten unterschieden. Derartige Differenzierungen
seien bei der Interessenabwägung auch zugunsten eines markt-
starken oder marktbeherrschenden Nachfragers der öffentlichen
Hand zu berücksichtigen. Marktmächtige öffentlich-rechtliche
Nachfrager seien nicht zum unmittelbaren Bezug oder zu quoten-
mäßiger Aufteilung ihrer Beschaffungsaufträge verpflichtet. Viel-
mehr genüge es, das lieferbereite Unternehmen in den Kreis von
Anbietern aufzunehmen, aus dem im Einzelfall nach objektiven
Kriterien die Auswahl zu treffen sei.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzt der Anwendung
des § 26 Abs. 2 insbesondere auf öffentlich-rechtliche Nachfrager
enge Grenzen. Das Bundeskartellamt appelliert daher schon im
Vorfeld der Gesetzesanwendung an die öffentlich-rechtlichen
Nachfrager, sich ihrer besonderen wettbewerblichen Verantwor-
tung im Markt bewußt zu sein.
Bietererklärungen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Juni 1988
(WuW/E BGH 2523) eine im Rahmen der Ausschreibung von Bau-
vorhaben a/jointfilesconvert/456955/bgegebene Bietererklärung über die Zahlung einer
„Vertragsstrafe" nach § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam erklärt.
Nach der vom Ausschreibenden verlangten und vorformulierten
Klausel verpflichteten sich die Bieter, dem Ausschreibenden
3 v. H. der Endsumme ihres Angebots zu zahlen, falls sich heraus-
stellen würde, daß sie im Zusammenhang mit der Ausschreibung
an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligt sein
sollten. Der Bundesgerichtshof hat die unwirksame Klausel nicht
als Vertragsstrafe oder Schadenspauschale im Sinne des § 339
BGB, sondern als ein Garantieversprechen angesehen, das die Bie-
ter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteilige. Das von reinen Präventionsgesichtspunkten gelei-
tete Interesse des Ausschreibenden an der Bekämpfung von Sub-
missionsabsprachen rechtfertige es nicht, formularmäßig derar
ti
ge
Garantieversprechen zu verlangen und dadurch letztlich eine Er-
höhung der von Kartellbehörden verhängten Bußgelder anzustre-
ben. Im übrigen sei der Ausschreibende in der Regel durch die
Vorschriften der VOB hinreichend geschützt. Bereits vor dieser
Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im Rechtsstreit um ein
ähnliches Garantieversprechen die Revision der Deutschen Bun-
desbahn gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfu
rt
am
Main vom 21. November 1985 (WuW/E OLG 3831) wegen man-
gelnder Erfolgsaussichten nicht angenommen (Tätigkeitsberichte
1981/82 S. 33f., 1985/86 S. 23).
3.4. Mißbrauchsaufsicht in der Versicherungswirtschaft
Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar
1987 (WuW/E EWG/MUV 739 „Feuerversicherer"), wonach brut-
toprämienbezogene Verbandsempfehlungen nicht nach Art. 85
Abs. 3 EWG-Vertrag zugelassen werden können und durch die im
Herbst 1986 vereinbarte engere Zusammenarbeit zwischen dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bun-
deskartellamt (Tätigkeitsbericht 1985/86 S. 96) ist die Durchset-
zung wettbewerblichen Verhaltens in der Versicherungswirtschaft
weiter verbessert worden. Zum einen werden die Fachverbände
ihre alten Prämienempfehlungen demnächst auf die Nettoprä-
mienbasis umstellen; zum anderen können jetzt wettbewerbs-
rechtliche Bedenken gegen bestimmte Empfehlungswerke schon
Zobrazit stránku 29
1 2 ... 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 ... 199 200

Komentáře k této Příručce

Žádné komentáře