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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache
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3.3. Nachfragemacht der öffentlichen Hand
Die Erfahrungen im Berichtszeitraum haben erneut die große Be-
deutung bestätigt, die den Regelwerken für das öffentliche Auf-
tragswesen für ein mißbrauchsfreies Verhalten marktmächtiger
öffentlicher Nachfrager zukommt.
Beschaffungstätig-
keit der
Deutschen
Bundespost
Das Bundeskartellamt hat im Berichtszeitraum die Beschaffungs-
tätigkeit der Deutschen Bundespost erneut geprüft (Tätigkeitsbe-
richt 1983/84 S. 27f.). Nach dem erfolgreichen Probelauf von Pilot-
objekten hat die Bundespost im Berichtszeitraum begonnen, die
Vermittlungsstellen im öffentlichen Fernsprechnetz auf die digi-
tale Technik umzustellen. Sie schafft damit die Voraussetzung für
die Errichtung des geplanten diensteintegrierenden Fernmelde-
netzes ISDN, das den Benutzern höhere Leistungen im Fe
rn
-sprechnetz und eine Reihe weiterer Dienste der Informationsver-
mittlung anbieten wird. Von der Umstellung auf die neue Technik
sind 6 200 Ortsvermittlungen und über 500 Fernvermittlungen be-
troffen. In den nächsten Jahrzehnten werden jährliche Investitio-
nen von weit über einer Mrd. DM anfallen. Die wettbewerbsrecht-
liche Prüfung des Einkaufsverfahrens für die digitale Fernsprech-
vermittlungstechnik hat ergeben, daß sich die Bundespost nicht in
vollem Umfang am Grundsatz der wettbewerblichen Vergabe im
Sinne der VOL/A orientiert. Die Bundespost hat dies damit begrün-
det, daß die Rahmenbedingungen des Marktes trotz der Entschei-
dung für zwei unterschiedliche digitale Systeme einer ausschließ-
lich wettbewerblichen Vergabe entgegenstehen würden. Zu die-
sen Rahmenbedingungen zählten insbesondere die enge oligo-
politische Anbieterstruktur und der hohe Anteil von Erweiterungs-
baumaßnahmen, bei denen der Auftrag an den jewei
li
gen Liefe-
ranten der ersten Ausbaustufe gehen müsse. Das Bundeskartell-
amt hat die Bundespost aufgefordert, die wettbewerblichen Ele-
mente des Vergabeverfahrens zu verstärken. Diese hat daraufhin
ihre Beschaffungsrichtlinien entsprechend geändert.
Leistungs-
beschreibungen
und Gütezeichen
Die öffentliche Hand hat im Vergabeverfahren darauf zu achten,
daß einzelne Bewerber durch die Leistungsbeschreibungen nicht
benachteiligt werden. In mehreren Fällen hat das Bundeskartell-
amt Leistungsbeschreibungen beanstandet, in denen die Vergabe
vom Vorliegen eines Gütezeichens abhängig gemacht wurde. Der-
artige Leistungsbeschreibungen sind unzulässig, weil sie Wettbe-
werber, die eine gleichwe
rt
ige Qualität ohne Gütezeichen einer
Gütegemeinschaft anbieten, ohne sachlich gerechtfertigten Grund
vom Vergabeverfahren ausschließen. Das Bundeskartellamt wird
künftig verstärkt darauf achten, daß Ausschreibungen der öffent-
lichen Hand nicht auf den Kreis der Benutzer von Gütezeichen
verengt werden.
Kontrahierungs-
zwang
des
öffent-
lich-rechtlichen
Nachfragers
Zum Kontrahierungszwang zu Lasten marktbeherrschender und
marktstarker Nachfrager der öffentlichen Hand hat der Bundesge-
richtshof in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1987 (WuW/E
BGH 2399 „Krankentransporte") Stellung genommen. Danach ist
es kein Wettbewerbsverstoß, wenn eine Kommune die in ihren
Krankenhäusern anfallenden Transportaufträge ausschließlich an
die örtliche Rettungsleitstelle weiterleitet, wodurch der Leitstelle
nicht angeschlossene Transportunternehmen von der Auftragsver-
gabe ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat u. a. aus-
geführt, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 sei
zwischen den Interessen eines Anbieters und denen eines Nach-
fragers zu unterscheiden. Anders als bei einem Anbieter würden in
die kaufmännische Entscheidung, bei welchem Anbieter die Ware
oder Dienstleistung nachgefragt werden solle, eine Vielzahl von
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