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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache 11/4611
nur beschränken, um eine gewissenhafte Ausübung
des Apothekerberufs zu gewährleisten und um das
den Apothekern im Zusammenhang mit ihrem Beruf
entgegengebrachte Vertrauen zu schützen. Erstreckt
sich aber die Berufsordnung auf ein generelles Verbot
der Außenwerbung, ohne daß es darauf ankommt, wie
diese wirkt und ob sie im Einzelfall unterhalb der
Schwelle von übertriebener oder marktschreierischer
Werbung liegt, so ist dies ein unzulässiger Eingriff in
die durch Art. 12 Grundgesetz garantierte Berufsfrei-
heit. Beschließt eine Apothekerkammer bei der Ein-
führung einer Berufsordnung eine derart weitge-
hende Einschränkung der Außenwerbung für Apo-
theken, so beschränkt sie den zulässigen Werbungs-
wettbewerb und verstößt gegen das Kartellverbot. Die
Entscheidung des Kammergerichts ist inzwischen mit
der Rücknahme der ursprünglich eingelegten Rechts-
beschwerde rechtskräftig.
4. Dentalhygiene
Das Bundeskartellamt hat das Vorgehen einzelner
Landeszahnärztekammern gegen das DHI-Dentalhy-
giene-Institut in Herford als Boykottaufruf nach § 26
Abs. 1 beanstandet. Die Gründer der DHI beabsichti-
gen, in Großstädten Zahnhygieneinstitute einzurich-
ten, deren Zweck u. a. die krankheitsvorbeugende
Zahnreinigung sein so
ll
. Die Kammern haben ihre
Mitglieder unter Androhung standesrechtlicher Kon-
sequenzen vor der Beteiligung an diesem Institut
durch Kapitaleinbringung bzw. durch Erbringung
zahnärztlicher Dienstleistungen gewarnt. Die Bun-
deszahnärztekammer hat nach Inte
rv
ention des Bun-
deskartellamtes zugesichert, daß das beanstandete
Verhalten aufgegeben und die Einrichtung p
ri
vater
Dentalhygieneinstitute unter Beteiligung von Zahn-
ärzten künftig nicht mehr durch einzelne Landesärz-
tekammern behindert wird.
Land- und Forstwirtschaft, Garten- und
Weinbau, Fischerei und Jagd (78)
Das Bundeskartellamt hat einem Mittelstandskartell
nach § 5 b für die Vermarktung von Speisezwiebeln
nicht widersprochen.
1
) Die beteiligten Großhandels-
unternehmen wollen bei der Erfassung und Aufberei-
tung von Speisezwiebeln durch eine gemeinsame
Qualitätskontrolle, Verwendung einheitlichen Ver-
packungsmaterials, ein gemeinsames Marketing, ge-
meinschaftliche Werbung sowie im Vertrieb zusam-
menarbeiten. Die Rechnungstellung verbleibt bei den
einzelnen Vertragspartnern, es werden aber gemein-
same Mindestverkaufspreise festgelegt. Der Wettbe-
werb auf dem betroffenen Markt wird wegen der ge-
ringen Marktanteile der beteiligten Unternehmen
nicht wesentlich beeinträchtigt.
Verkehrswesen (79)
Die geplante Novellierung des § 99 läßt den Vorrang
hoheitlicher verkehrsrechtlicher Regelungen vor dem
Kartellrecht unberührt. Die Kartellbehörde kann nur
dort tätig werden, wo Verkehrsunternehmen Verhal-
tensspielräume nutzen, die nicht hoheitlich geregelt
sind. Kartellrechtlich relevante Sachverhalte unterlie-
gen dann aber — unabhängig davon, ob die Unter-
nehmen über öffentlich-rechtliche und/oder privat-
rechtliche Leistungsbeziehungen daran beteiligt
sind — uneingeschränkt dem Kartellrecht. So wendet
das Bundeskartellamt das GWB z. B. an, wenn Be-
triebe der öffentlichen Hand mit Angeboten p
ri
vater
Unternehmen konkurrieren. Darüber hinaus hat das
Bundeskartellamt im Berichtszeitraum im Wege der
informellen Zusammenarbeit mit dem BMWi, dem
BMV und dem BMP dafür gesorgt, daß auch bei ho-
heitlichen Regelungen nach dem „Als-ob-Wettbe-
werbsprinzip" verfahren wird. Dies hat z. B. dazu ge-
führt, daß der Beschluß der Tarifkommission des Gü-
terfernverkehrs, einen weiteren Ausnahmetarif für
Bitumenbeförderungen (AT 211) einzuführen, vom
Bundesminister für Verkehr aus wettbewerbsrechtli-
chen Gründen nicht genehmigt worden ist. Es bestand
nämlich die Gefahr, daß durch den Kontraktausnah-
metarif AT 211 kleinere Transportunternehmen dis-
kriminiert und benachteiligt worden wären.
A/jointfilesconvert/456955/bgelehnt wurde auch der Tarifantrag für Tank-
schiffe mit geschlossenem System bis 699 Eichtonnen.
Auch dieser Ta
ri
f hätte die mittelständischen Unter-
nehmen der Binnenschiffahrt unbillig behindert. Der
betroffene Transportmarkt für Mineralölprodukte ins-
besondere im Verkehr von und nach Ber
li
n (West)
hätte zudem Auswirkungen auf die dortigen Wettbe-
werbsverhältnisse gehabt, weil die Verlader der Mi-
neralölprodukte ebenfa
ll
s vornehmlich mittelständi-
sche und freie Mineralölhändler sind. Unbeschadet
dessen ist der Frachtenausschuß für den Tankschiffs
-
verkehr aufgrund des § 21 Abs. 1 des Binnenschiffs-
verkehrsgesetzes gehalten, für diese Tankschiffe
Mietsätze festzusetzen. Der Tankfrachtenausschuß
wird in dieser Angelegenheit einen erneuten Be-
schluß fassen. Die Zusammenarbeit des Bundeskar-
tellamtes mit dem BMWi und dem BMP hat bewirkt,
daß die DBP ihren Beförderungsvorbehalt (§ 2 PostG)
auf p
ri
vate Kurierdienste innerhalb der Bundesrepu-
blik Deutschland nicht mehr anwendet. Der BMV er-
teilt luftverkehrsrechtliche Genehmigungen nach
§
21 LuftVG nur noch unter dem Vorbehalt der wett-
bewerblichen Prüfung durch das Bundeskartellamt.
Der strukturelle Anpassungsprozeß auf den Güterver-
kehrsmärkten hat sich im Hinblick auf den ab 1993 zu
erwartenden gemeinsamen europäischen Verkehrs-
markt fortgesetzt. Durch die seit vielen Jahrzehnten
bestehenden administrativen Reglementierungen des
Wettbewerbs (Ta
ri
fe, Konzessionen, Kontingente)
sind die etwa 9 000 Fern- und über 40 000 Nahver-
kehrsunternehmen ein ungewöhnlich großes Poten-
tial für konzentrative und kooperative Strukturverän-
derungen.
Die Zahl der angezeigten Zusammenschlüsse in der
Güterverkehrswirtschaft hat sich von 20 (1983) auf 25
(1987) und 33 (1988) erhöht. Dabei stieg die Zahl der
1
) Bundesanzeiger 1988, S. 1114
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