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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache
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sie nicht preistreibend wirken. Ein gewisses Maß an preiserhö-
hender Wirkung ist allerdings mit einer Mittelstandsempfeh-
lung zwangsläufig verbunden. Preiserhöhend wirkende Emp-
fehlungen sollten allerdings mit echter Leistungssteigerung
(z. B. attraktives Sortiment, Serviceleistungen, bessere Wer-
bung) einhergehen;
eine ausreichende Zahl von Großunternehmen, denen gegen-
über der größenbedingte Nachteil der Mittelständler ausgegli-
chen werden soll, am Markt vorhanden ist;
die einem herstellerbezogenen Mittelstandskreis angehören-
den Händler keinem weiteren Kreis angehören, der von einem
konkurrierenden Hersteller gestützt wird. Auf diese Weise
bleibt der schützenswerte Wettbewerb unter den Marken (In-
terbrand-Wettbewerb) voll erhalten, selbst wenn ein Hersteller
sein gesamtes Sortiment nur an „seinen" Mittelstandskreis lie-
fert. Bei einer Mitgliedschaft von Händlern in mehreren Kreisen
von miteinander in Wettbewerb stehenden Herstellern besteht
die Gefahr, daß auch die Preisstellung zwischen den Marken
a/jointfilesconvert/456955/bgestimmt wird. Das Verbot von Doppelmitgliedschaft bringt
es zwar mit sich, daß spätere herstellerbezogene Mittelstands-
kreise es schwerer haben, geeignete „freie" Händler zu finden.
Er bedeutet aber keinen „Patentschutz" für die zuerst errichte-
ten Systeme, da die „Abwerbung" von Händlern möglich
bleibt;
der Marktanteil der über den Mittelstandskreis vertriebenen
Produkte eines Herstellers begrenzt ist. Die Marktanteilsbe-
grenzung für die mittelstandskreisempfohlenen Produkte eines
Herstellers ist erforderlich, weil sonst die Tätigkeit eines Mit-
telstandsempfehlungskreises weniger einen Nachteilsaus-
gleich als die Beschränkung des Intrabrand-Wettbewerbs
(Wettbewerb mit Produkten derselben Marke) bewirkt. Nur ein
Hersteller mit begrenztem Gesamtmarktanteil kann danach
sein gesamtes Sortiment über einen Mittelstandsempfehlungs-
kreis vertreiben.
Die Grenzwerte sind von der jewei
li
gen Struktur der Branche
abhängig. Die mittelstandskreisempfohlenen Produkte dürfen
jedoch in der Regel die für Mittelstandskartelle relevanten
Marktanteilsgrenzen von 10-15 % nicht überschreiten, da
sonst eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ein-
treten kann.
Sollte im Einzelfall festgestellt werden, daß ein Hersteller „seinen"
Mittelstandskreis dazu benutzt, um die eigenen Preisvorstellungen
über die Mitglieder des Mittelstandskreises im Markt durchzuset-
zen, wird das Bundeskartellamt gegen dera
rt
ige „Empfehlungen"
vorgehen. Die „Mittelstandsempfehlungen" wären dann vom Frei-
stellungszweck des § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht gedeckt. Ein derartiges
Verhalten würde zudem gegen § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 15
verstoßen.
4.3. Submissionsabsprachen
Die vom Bundeskartellamt 1983 wegen verbotener Baupreis-
absprachen eingeleiteten Bußgeldverfahren (Tätigkeitsbericht
1985/86 S. 28f. und 83f.) sind mit zwei Ausnahmen a/jointfilesconvert/456955/bgeschlossen.
Von der vom Bundeskartellamt insgesamt verhängten Bußgeld-
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