
Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
rationszentrale wird sich aber in der Regel an den Bedürfnissen der
größeren Mitglieder ausrichten. Zudem würde der Wettbewerb auf
dem „Markt für Kooperations-Dienstleistungen" beschränkt wer-
den. Der zu erwartende Trend zu wenigen großen Einkaufskoope-
rationen würde den Mitgliedern Wahlmöglichkeiten nehmen. Der
eingeschränkte We
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bewerb zwischen den Kooperationen könnte
auch dazu führen, daß die Kooperationszentralen in ihren Bemü-
hungen um die Mitglieder nachlassen und die Effizienz der Koope-
ration gerade für die kleinen und mittleren Handelsunte
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ehmen
nachläßt. Diese Auswirkungen würden durch einen Bezugszwang
der Anschlußunternehmen noch potenziert. Eine Verengung der
Nachfrage auf einige Großunternehmen und wenige große Ein-
kaufskooperationen würde mit großer Wahrscheinlichkeit auch die
Vielfalt auf der Angebotsseite beeinträchtigen. Insbesondere bei
Erlaubnis von Bezugszwangsregelungen wären die Mitglieder
— zum Nachteil der Verbraucher — gezwungen, ausschließlich
die von den Zentralen gelisteten Artikel anzubieten. Eine Legali-
sierung der Einkaufskooperationen bis zur Grenze der Marktbe-
herrschung hätte auch nega
ti
ve Auswirkungen auf die Lieferan-
ten. Das dadurch ausgelöste Wachstum der bestehenden Einkaufs-
kooperationen würde dazu führen, daß zumindest kleine und mitt-
lere Lieferanten von ihnen abhängig werden.
4.2. Mittelstandsempfehlungen
Das Bundeskartellamt hat bereits im Tätigkeitsbericht 1985/86
(S. 26ff.) auf kartellrechtliche Probleme im Zusammenhang mit
„herstellergestützten" Mittelstandsempfehlungskreisen hinge-
wiesen. Als „herstellergestützt" werden Mittelstandskreise be-
zeichnet, die von Fachhändlern in der Regel auf Ini
ti
ati
ve eines
Herstellers gegründet, vor allem aber mit seiner finanziellen und
organisatorischen Unterstützung geführt werden. Derartige Kreise
sind ausschließlich auf einen Hersteller ausgerichtet und arbeiten
eng mit ihm bei der Produktplanung, dem Marketing, der Schu-
lung usw. zusammen. Der Hersteller verpflichtet sich, sein gesam-
tes Programm oder ein besonders gekennzeichnetes Teilpro-
gramm ausschließlich an die Unternehmen des Mittelstandskrei-
ses zu liefern. Ergänzt wird diese Zusammenarbeit zwischen Her-
steller und Händlerkreis durch den para
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elen Abschluß von Ver-
triebsbindungsverträgen zwischen den Herstellern und den Mit-
gliedern des Kreises.
Soweit derar
ti
ge Mittelstandskreise für das vom Hersteller bezo-
gene Sortiment Preis-, Service- und Werbeempfehlungen ausspre-
chen, überschreiten sie nach Auffassung des Bundeskartellamtes
den Freistellungsrahmen des § 38 Abs. 2 Nr. 1. Durch die Ausrich-
tung des Mittelstandskreises auf einen Hersteller, die Unterstüt-
zung des Mittelstandskreises durch diesen Hersteller (z. B. durch
Schaffung von Exklusiv-Sortimenten), vor allem aber durch die
gleichzei
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g vom Hersteller mit den Mitgliedern des Mittelstands-
kreises a/jointfilesconvert/456955/bgeschlossenen Vertriebsverträge ergibt sich ein derarti-
ges Maß gleichge
ri
chteter Interessen der Mitglieder, daß die Un-
verbindlichkeit der ausgesprochenen Empfehlungen nicht mehr
gewahrt ist: Die Empfehlungen erhalten Bindungscharakter. Die
Grenze zu einer verbotenen Abstimmung (§ 25 Abs. 1) bzw. einem
Kartell (§ 1) ist in der Regel überschritten.
Soweit aber derar
ti
ge Empfehlungen dem Nachteilsausgleich für
kleine und mittlere Unternehmen dienen, werden sie vom Bundes-
kartellamt nicht beanstandet, wenn
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