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Drucksache
11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
In einem vom Kammergericht entschiedenen Fall hat die Weiss-
Gruppe 50 % der Anteile am S-W Verlag erworben. Die rest
li
chen
50 % hält weiterhin der Veräußerer, die W + I Verlag GmbH. Die
Anteile der Weiss-Gruppe wurden zu je 20 % von dem Gesellschaf-
ter Hans-Georg Weiss und seinem Sohn Georg sowie zu 10 %
durch die im Alleinbesitz von Hans-Georg Weiss stehende Weiss
-
Druck KG erworben. Aufgrund der familiären Bindung, dem ge-
meinsamen Erwerb der Anteile und der wi
rt
schaft
li
chen Identität
von Hans-Georg Weiss und der Weiss-Druck KG muß auch nach
Auffassung des Kammergerichts bei den neuen Gesellschaftern
von einer einheitlich abstimmenden Gruppe ausgegangen wer-
den, die den S-W Verlag gemeinsam mit dem W + I Verlag be-
herrscht.
Der Bundesgerichtshof hat ferner die Untersagung einer Komman-
dit-Beteiligung von 24,9 % des Südkurier am Singener Wochen-
blatt bestätigt. Entscheidend für den Zusammenschlußtatbestand
war hier, daß dem Erwerber durch den Gesellschaftsvertrag wirt-
schaftliche Sperrmöglichkeiten eingeräumt sind, die der Stellung
eines Aktionärs mit Sperrminorität entsprechen. Bei seiner Ent-
scheidung hat der Bundesgerichtshof vor allem den möglichen
Einfluß des Erwerbers auf das Marktverhalten betont, da sich hier
erweise, daß es sich nicht lediglich um eine Finanzanlage mit den
üblichen Kontrollrechten, sondern um eine unternehmerische Be-
teiligung mit entsprechenden Einflußmöglichkeiten handle. Mög-
liche Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten folgen aus den
umfassenden Mitsprache-, Informa
ti
ons- und Auskunftsrechten,
die dem Erwerber zustehen.
Das Bundeskartellamt begrüßt diese Rechtsprechung. Nach gel-
tendem Recht ist es aber nicht möglich, alle einschlägigen Unter-
nehmensverbindungen, die sich auf das Wettbewerbsverhalten
der beteiligten Firmen negativ auswirken, fusionsrechtlich zu er-
fassen. Die von den Gerichten herangezogenen unternehmeri-
schen Einflußmöglichkeiten begründen bei Kapitalbeteiligungen
unterhalb der 25 %-Schwelle einen Zusammenschlußtatbestand
nur, wenn sie auf rechtlich gesicherten Positionen beruhen. Es
bleiben daher Umgehungsmöglichkeiten, wenn auf durchsetzbare
Rechte verzichtet wird, die faktischen Einflußmöglichkeiten der
Kapitalverflechtung auf das Marktverhalten der beteiligten Unter-
nehmen aber bestehen bleiben.
Tatsächliche Einflußmöglichkeiten erfaßt das Gesetz erst, wenn
die Beherrschung des Unternehmens nachgewiesen wird. Die
Bundesregierung wi
ll
daher mit der Fünften Kartellgesetznovelle
diese Gesetzeslücke schließen. Der Regierungsentwurf sieht dazu
in § 23 Abs. 2 einen zusätzlichen Auffangtatbestand vor. Danach
ist jede gesellschaftsrechtlich vermittelte Unternehmensverbin-
dung ein Zusammenschluß, wenn sie einen wettbewerblich erheb-
lichen Einfluß vermittelt. Dies entspricht der von der bisherigen
Rechtspraxis entwickelten Überlegung, daß mit derartigen Unter-
nehmensverbindungen wettbewerbliche Gefährdungslagen ver-
bunden sind, ohne daß es auf eine mit Hilfe von Stimmrechten
durchsetzbare Rechtsposition ankommt. Da der neue Zusammen-
schlußtatbestand zumindest vorübergehend mit einer gewissen
Rechtsunsicherheit für die Unternehmen verbunden ist, sieht der
Regierungsentwurf für derar
ti
ge Zusammenschlüsse keine vorhe-
rige Anmeldepflicht und keine Bußgelddrohung bei einer unter-
bliebenen Anzeige des vollzogenen Zusammenschlusses vor. Die-
ser Verzicht ist aus der Sicht des Bundeskartellamtes vertretbar, da
der Umfang des bestehenden Systems der präventiven Kontrolle
nicht beeinträchtigt wird und die Risiken einer nachträglichen Ent-
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