
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache 11/4611
den 3. Juni 1988 hinaus nicht verlängert. In der Ge-
samtlaufzeit des Kartells von fünf Jahren haben die
Unternehmen von der Gesamtkapazität von etwa
2 000 000 jato etwa 800 000 jato a/jointfilesconvert/456955/bgebaut und damit
einen wichtigen Beitrag zur Anpassung der Kapazitä-
ten an den verringerten Bedarf geleistet.
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb mehrerer
drahtverarbeitender Unternehmen durch die Ham-
burger Stahlwerke GmbH, Hamburg, nicht untersagt.
Die Hamburger Stahlwerke sind ein bedeutender in-
ländischer Walzdrahthersteller, der mit diesem Ein-
stieg in die Weiterverarbeitung seinen Absatz sichert
und verbreitert. Durch die Zusammenschlüsse wird
die Marktstellung der beteiligten Unternehmen nicht
verstärkt, da auf den relevanten Märkten wesentli-
cher Wettbewerb einschließlich intensiver Importkon-
kurrenz herrscht.
Maschinenbauerzeugnisse (32)
1. Energie- und umwelttechnische Anlagen
Das Bundeskartellamt hat die Gründung der MAB-
Lentjes Energie- und Umwelttechnik GmbH als Ge-
meinschaftsunternehmen zwischen der Mannesmann
Anlagenbau AG und der Lentjes AG nicht untersagt.
Das Unternehmen wird Gesamt- und Teilanlagen auf
den Gebieten der Energie- und Umwelttechnik und
der Entsorgung planen und errichten. Eine eigene
Fertigung von Komponenten bzw. Anlageteilen und
eigenes Montagepersonal sind nicht vorgesehen. Das
Unternehmen soll vielmehr von den Muttergesell-
schaften bzw. deren Beteiligungsgesellschaften be-
ziehen, die auch die Montageleistungen übernehmen.
Lentjes ist im Komponentenbereich ein führendes Un-
ternehmen im Kesselbau, vor allem bei Industriekes-
seln. Sowohl Lentjes als auch Mannesmann haben
starke Marktpositionen im Rohrleitungsbau. Auch
nach Gründung des Gemeinschaftsunternehmens
werden andere im Anlagenbau tätige Mitbewerber
uneingeschränkt Rohrleitungen und Dampfkessel von
Mannesmann und Lentjes beziehen können. Die am
Zusammenschluß beteiligten Unternehmen haben er-
klärt, daß sie diese und andere Produkte Dritten unab-
hängig voneinander zu marktgerechten Preisen und
angemessenen Lieferbedingungen anbieten und lie-
fern werden. Im Hinblick auf einen möglichen Grup-
peneffekt haben Mannesmann und Lentjes die Erklä-
rung a/jointfilesconvert/456955/bgegeben, daß die Lieferung derartiger Kom-
ponenten an Dritte nicht über das Gemeinschaftsun-
ternehmen, sondern unmittelbar von den Mutterge-
sellschaften und ihren sonstigen Tochtergesellschaf-
ten a/jointfilesconvert/456955/bgewickelt wird.
Der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Stein-
müller (SM)-Verwaltungsgesellschaft mbH, der Hol-
dinggesellschaft der SM-Gruppe, durch die Philipp
Holzmann AG, ist nicht untersagt worden. Die SM
-
Gruppe ist auf verschiedenen Märkten der Energie-,
Verfahrens- und Umwelttechnik tätig; sie verfügt
über keine überragenden Marktstellungen. Marktbe-
herrschung ist auch trotz des Finanzkraftzuwachses
durch Phi
li
pp Holzmann nicht zu erwarten; die we-
sentlichen Wettbewerber von SM verfügen über min
-
destens gleich große finanzielle Ressourcen. Auf ver-
schiedenen Märkten sind die Oligopolvermutungen
des § 23 a Abs. 2 zwar rechnerisch erfüllt, aber wider-
legt. Auf den Märkten für Energietechnik bestehen
Überkapazitäten bei stark sinkender Nachfrage, so
daß der Wettbewerbsdruck weiter zunehmen wird.
2.
Landmaschinen
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb des Landma-
schinenwerks Gottmadingen der Klöckner-Hum-
boldt-Deutz AG (KHD), Köln, durch die zur Thyssen
Bornemisza-Gruppe (TBG) gehörende Greenland
N. V./Amstelveen/Holland, nicht untersagt. KHD
stellt im Werk Gottmadingen motorlose Erntemaschi-
nen her. Durch den Erwerb verstärkt Greenland ihre
Position insbesondere auf den Märkten für Mähwerke
und Heuwerbemaschinen. Greenland wird die Land-
maschinen unter dem bisherigen Markennamen
„Deutz-Fahr" über die im Landmaschinenvertrieb
führende KHD-Händlerorganisation absetzen. Die
dieser Organisation angeschlossenen Händler durften
bisher nur „Deutz-Fahr " -Landmaschinen vertreiben.
Diese Ausschließlichkeitsbindung ist auf Veranlas-
sung des Bundeskartellamtes jetzt aufgegeben wor-
den. Greenland wird den KHD-Händlern freistellen,
künftig auch Mähwerke und Heuwerbemaschinen
konkurrierender Hersteller zu verkaufen. Die Wettbe-
werber von Greenland werden damit durch die Öff-
nung des ihnen bisher verschlossenen Absatzweges
gestärkt.
Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Klöck-
ner-Humboldt-Deutz AG (KHD), Köln, und der Daim-
ler Benz AG (Daimler Benz), Stuttgart, ihre Aktivitä-
ten auf dem Gebiet der Ackerschlepper zusammenzu-
führen, nicht untersagt. KHD und Daimler Benz haben
zu diesem Zweck zwei Gemeinschaftsunternehmen
gegründet, die die bestehenden Traktor-Produktrei-
hen der Unternehmen vertreiben bzw. eine einheitli-
che Nachfolgebaureihe entwickeln sollen. Die formal
erfüllten Oligopolvermutungen des § 22 Abs. 3 Nr. 2
sind widerlegt, da die Bedingungen für den bestehen-
den Preis- und Qualitätswettbewerb durch den Zu-
sammenschluß nicht beeinträchtigt werden.
3.
Druckluftkompressorenanlagen
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Bauer
Schraubenverdichter GmbH (Bauer) und der Flott
-
mann Werke GmbH (Flottmann) durch die Isartaler
Schraubenkompressoren GmbH (Isartaler), eine
Tochtergesellschaft der MAN Gutehoffnungshütte
GmbH (MAN), nicht untersagt. Durch den Zusam-
menschluß kommt es auf den Märkten für mobile und
stationäre ölgeschmierte Druckluftkompressorenan-
lagen zu Marktanteilsadditionen, da dort sowohl Isar
-
taler als auch Bauer und Flottmann tätig sind. Zwar
sind die Voraussetzungen der Oligopolvermutungen
des § 23 a Abs. 2 rechnerisch erfüllt. Sie werden je-
doch durch strukturbedingten Preis-, Qualitäts- und
Innovationswettbewerb widerlegt. Auf dem vorgela-
gerten Markt der Schraubenverdichterstufen ist MAN
das mit Abstand führende Unternehmen. Diese
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