
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache 11/4611
D. Swarovski KG untersagt, einen weiteren Verarbeiter von
der Belieferung mit Schmuck- und Lüsterbehangsteinen aus ge-
schliffenem Hochbleikristall auszuschließen. Das Kammerge-
richt hatte diese Entscheidung des Bundeskartellamtes bestä-
tigt (Tätigkeitsbericht 1985/86 S. 20, 72). Der Bundesgerichts-
hof stellt nun klar, daß ein marktbeherrschender Anbieter von
Halbfertigprodukten ein weite
rv
erarbeitendes Unternehmen
nicht allein deshalb von der Belieferung ausschließen darf,
weil er mit diesem Unternehmen auf dem Markt für das Fertig-
produkt im Wettbewerb steht. In dem zu entscheidenden Fa
ll
war jedoch die Lieferverweigerung sachlich gerechtfertigt, weil
sich im Laufe des Verfahrens herausgeste
ll
t hatte, daß das
weite
rv
erarbeitende Unternehmen unter Verstoß gegen § 1 UWG
fast identische Nachbildungen der Fertigprodukte des Lieferanten
angeboten hatte.
Die mittelständischen Filmtheater stehen seit langem unter dem
Wettbewerbsdruck der großen Kinozentren und -ketten. Umso
wich
ti
ger ist es, daß sie im Wettbewerb die gleichen Chancen wie
ihre großbetrieblichen Konkurrenten haben, von den marktstarken
Filmverleihern mit publikumswirksamen und erfolgreichen Fil-
men beliefe
rt
zu werden. Das Bundeskartellamt hat deshalb zahl-
reiche Beschwerden mittelständischer Filmtheater über die Belie-
ferungspraxis der Filmverleiher zum Anlaß genommen, mit Unter-
nehmen der beteiligten Wirtschaftsstufen diskriminierungsfreie
Verleihgrundsätze zu entwickeln. Diese Grundsätze, die im No-
vember 1987 veröffentlicht worden sind, bilden die Richtschnur,
nach der die Kartellbehörden den § 26 Abs. 2 in diesem Bereich
anwenden. Nach den bisher vorliegenden Informationen hat sich
die Belieferung der kleineren Filmtheater seit der Bekanntgabe
der Verleihgrundsätze deutlich verbessert. Soweit die Situation
noch nicht völlig zufriedenstellend ist, erklärt sich dies daraus, daß
die Grundsätze von den Verleihfirmen in Einzelfällen noch unter-
schiedlich ausgelegt werden. Die insgesamt posi
ti
ve Entwicklung
zeigt jedoch, daß die Verleihgrundsätze mehr zur wettbewerbli-
chen Chancengleichheit im Filmverleihgeschäft beitragen, als dies
durch kartellbehördliche Mißbrauchsverfügungen in Einzelfällen
möglich wäre.
3.2 Sicherung des Leistungswettbewerbs im Handel
Die Sicherung des Leistungswettbewerbs im Handel bildet seit
Jahren einen Schwerpunkt der Mißbrauchsaufsicht durch das Bun-
deskartellamt. Große Bedeutung für den Wettbewerb im Handel
Konditionen
-
haben die vielfältigen Konditionenvereinbarungen zwischen den
Spreizung
Handelsunte
rn
ehmen und ihren industriellen Lieferanten. Diffe
-
renzierte Konditionen können ganz unterschiedliche Ursachen ha-
ben. So können sie einmal Ausdruck vorstoßenden Wettbewerbs
der Lieferanten sein, die bestimmten Nachfragern günstigere Kon-
ditionen einräumen, um sich deren Absatzpotential zu erschließen.
Sodann können sie unterschiedliche Abnehmerleistungen hono-
rieren, und schließlich besteht auch die Möglichkeit, daß sie auf
mißbräuchlich eingesetzter Nachfragemacht beruhen. Welche
Konditionenunterschiede sachlich gerechtfertigt sind und welche
dagegen lediglich aufgrund des Einsatzes von Nachfragemacht
erzielt werden, läßt sich nur in Kenntnis aller Umstände des Ein-
zelfalles entscheiden. In der Vergangenheit ist die Aufdeckung
sachlich ungerechtfertigter Konditionenspreizungen oft daran ge-
scheitert, daß „Roß und Reiter" nicht in einer verwertbaren Form
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