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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache 11/4611
Diese Entwicklung ist wettbewerblich positiv. Alle
Newcomer treten am Markt mit Wettbewerbspreisen
auf, bedienen vielfach auch weniger frequen
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Zielorte und bieten in verstärktem Umfang Sitzplatz-
kontingente in kleineren Mengen an, was insbeson-
dere für mittelständische Reiseveranstalter neue
Möglichkeiten der Betätigung eröffnet.
Das Bundesministerium für das Post- und Fernmelde-
wesen hat 1986 die TKS Telepost-Kabel-Service-Ge-
sellschaft mbH Bonn (TKS) gegründet, um eine
schnellere Vermarktung der Anschlüsse an das Breit-
bandverteilnetz der Deutschen Bundespost zu errei-
chen. An der TKS sind zur Zeit die Deutsche Bundes-
post (DBP) mit 54 %, die Deutsche Genossenschafts-
Bank mit 35 % , die BHF-Bank mit 10 % und die DeTe-
Con (DBP 30 %, Deutsche Bank sowie Dresdner Bank
je 25 % , Bau- und Handelsbank 20 %) und der ZVEH
mit jeweils 0,5 % beteiligt. Die TKS soll als Holding-
gesellschaft die Gründung regionaler Kabel-Service-
gesellschaften (RKS) fördern, die ihrerseits die Kabel-
anschlüsse der DBP vermarkten. Die RKS führen die
Verkabelungsarbeiten nicht selbst aus, sondern ver-
geben diese über Ausschreibungen an das Handwerk.
Um fusionsrechtlichen Bedenken vorzubeugen, ha-
ben die beteiligten Unternehmen klargestellt, daß die
TKS an den RKS nur eine Beteiligung unter 25 % ohne
weitere Einwirkungsmöglichkeiten halten werden,
die Beteiligung des Handwerks insgesamt (z. B. über
Innungen) ebenfalls unter 25 % bleibt und die RKS
keinen Gebietsschutz erhalten. Die bisherigen Grün-
dungen von RKS wurden fusionsrechtlich durch das
Bundeskartellamt geprüft, die Prüfungen nach § 1
sind zuständigkeitshalber durch die jeweiligen Lan-
deskartellbehörden durchgeführt worden. Wettbe-
werbsrechtliche Bedenken haben sich nicht erge-
ben.
Das Bundeskartellamt ist aber Beschwerden wegen
einer möglichen Benachteiligung von Wettbewerbern
der RKS nachgegangen. Diese könnten diskriminiert
werden, weil die TKS den RKS aufgrund vertraglicher
Abmachungen über einen längeren Zeitraum einen
Teil des Aufwands für die Akquisition von Kabelnut-
zern sowie für das Inkasso der Gebühren erstattet,
Dienststellen der DPB die RKS in ihren Akquisitions-
bemühungen unterstützen und die TKS sich an weite-
ren Kabelservice-Gesellschaften im Gebiet einer RKS
nicht beteiligt. Es ist jetzt sichergestellt, daß Zahlun-
gen an die RKS diskriminierungsfrei erfolgen und daß
andere Unternehmen, sofern sie einer RKS vergleich-
bare Leistungen ohne Beteiligung der DBP erbringen,
ebenfa
ll
s Zahlungen erhalten. Wettbewerber von RKS
haben Gelegenheit erhalten, im einzelnen zu dem
Mustergeschäftsbesorgungsvertrag Stellung zu neh-
men. Beschwerden gegen die Praxis der' RKS liegen
beim Bundeskartellamt derzeit nicht vor.
Geld
-
, Banken
-
und Börsenwesen (80)
Im Vordergrund der Tätigkeit des Bundeskartellamtes
stand im Berichtszeitraum die Prüfung der von der
deutschen Kreditwirtschaft geplanten Einführung ei-
ner Multifunktionskarte für den bargeldlosen Zah-
lungsverkehr und des POS-Zahlungssystems an La
-
denkassen des Einzelhandels („point of sale"). Der
Zahlungsverkehr mit Kreditkarten und auch das POS
-
System sind in den westlichen Industrieländern be-
reits weit verbreitet. In der Bundesrepublik entwickelt
sich das Kreditkartengeschäft erst langsam zu einer
vergleichbaren Größenordnung. Das POS-System ist
über einige regional begrenzte Pilotprojekte, z. B. in
Berlin und München, noch nicht hinausgekommen.
Als Reaktion auf die steigende Verbreitung großer
internationaler Kreditkartensysteme, das wachsende
Aufkommen hauseigener Kundenkarten großer Han-
delsunternehmen und den Plan der Hauptgemein-
schaft des Deutschen Einzelhandels und des Gastro-
nomiegewerbes, gemeinsam eine neue Kreditkarte
einzuführen, beabsichtigte das deutsche Kreditge-
werbe 1987 unter der Bezeichnung „Europlus" eine
Multifunktionskarte für den bargeldlosen Zahlun-
gsverkehr einzuführen. Dies sollte im Rahmen der
von ihm getragenen Gesellschaft für Zahlungssy-
steme mbH (GZS), die bereits die „Eurocard"-Kredit-
karte anbietet, geschehen. Die neue Karte sollte glei-
chermaßen als Scheck-, Kredit-, Geldautomaten- und
POS-Zahlungskarte verwendbar sein. Das Vorhaben
ist dem Bundeskartellamt von den Spitzenverbänden
der Kreditwirtschaft zunächst informell unterbreitet
worden. Die neue Karte sollte — anders als die „Eu-
rocard" — den Kunden von der GZS nicht zu einer
einheitlichen Karten-Jahresgebühr angeboten wer-
den. Die Prüfung des Bundeskartellamtes richtete sich
daher in erster Linie auf mögliche Behinderungen der
anderen Kreditkartenanbieter, z. B. durch Verweige-
rung des Zugangs zu den Geldautomaten des Kredit-
gewerbes, und auf eine möglicherweise übermäßige
Beschränkung des Akquisitionswettbewerbs beim
Handel und in der Gastronomie. Eine Entscheidung
des Bundeskartellamtes ist aber nicht ergangen, da
der Plan für die Einführung der „Europlus "-Karte im
Jahre 1988 aufgegeben wurde. Damit erübrigte sich
auch die endgültige Klärung der Frage, ob eine ent-
sprechende Vereinbarung überhaupt nach § 102 frei-
stellungsfähig wäre. Dies hängt davon ab, ob das Kre-
ditkartengeschäft der Banken der Überwachung
durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
unterliegt. Die Kreditwirtschaft hat inzwischen das
bisherige, bereits 1975 nach § 102 angemeldete „Eu-
rocard" -System umgestellt. Danach haben die ange-
schlossenen Kreditinstitute zukünftig die Wahl zwi-
schen zwei Gestaltungsmöglichkeiten der Eurocard-
neu als sog. Massenkarte sowie der Eurocard-Gold:
Die erste Gestaltungsvariante sieht vor, daß das ein-
zelne Kreditinstitut seinen eigenen Institutsnamen auf
die Eurocard druckt und diese an seine jewei
li
gen
Kunden absetzt. Die Emittentenverantwortung, d. h.
die Ausgabe, Be
tr
euung und Abwicklung liegt weiter-
hin ausnahmslos bei der GZS. Die GZS trägt das ge-
samte Geschäftsrisiko und zahlt dem Ins
ti
tut eine
jährliche Provision pro ausgegebener Karte. Nach der
zweiten Gestaltungsmöglichkeit übernimmt das kar-
tenemittierende Ins
ti
tut auch die volle Emittentenver-
antwortung der Haftung für Kredit- und Mißbrauchs-
risiken, für Organisa
ti
on und Abwicklung. Im Gegen-
zug erhält das Ins
ti
tut alle Erträge, die aus dem
Ein-
satz „seiner" Karte resultieren. Das neue System kann
im Hinblick auf die für den Kreditkartenkunden in
erster Linie interessante Konditionengestaltung inso-
weit zu einer wettbewerblichen Auflockerung gegen-
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