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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache 11/4611
desgerichtshof die Untersagung des von dem engli-
schen Mischkonzern GKN angestrebten Erwerb der
Sachs-Gruppe durch das Bundeskartellamt bestätigt.
Maßgebend war die Erwägung, daß F & S als Anbie-
ter von Kupplungen marktbeherrschend sei und aktu-
elle oder poten
ti
elle Wettbewerber unter dem Ein-
druck der Finanzkraft des erwerbenden Unterneh-
mens von Wettbewerbsmaßnahmen a/jointfilesconvert/456955/bgeschreckt
werden könnten (Beschluß vom 21. Februar 1978,
WuW/E BGH 1501, 1509, Tätigkeitsbericht 1977
S. 21 f.). Der vom Bundesgerichtshof zum Maßstab für
die Finanzkraft genommene Umsatz liegt bei Man-
nesmann mit 18 Mrd. DM erheblich höher als seiner-
zeit bei GKN. Die Ermittlungen haben jedoch erge-
ben, daß sich die Marktverhältnisse seit 1974 geändert
haben. Der Marktanteil von F & S bei Kupplungs-
Druckplatten und -Scheiben ist erheblich zurückge-
gangen. Die Lamellen- und Kupplungsbau GmbH
(LuK), im Jahr 1974 einziger Wettbewerber, hat inzwi-
schen ihren Marktanteil wesentlich erhöhen können.
Mit den Unternehmen Valéo, Frankreich, dem größ-
ten Kupplungshersteller Europas, und Automo
ti
ve
Products, Großbritannien, sind ausländische
Lief
eran-
ten
auf den Inlandsmarkt gekommen. Mehrere Auto-
mobilhersteller haben erklärt, daß sie künftig die
„Lieferquoten" dieser Kupplungshersteller noch er-
höhen wollen. Die Ermittlungen haben ferner deutlich
werden lassen, daß wegen der starken Nachfragepo-
sition der Automobilindustrie die Entstehung einer
marktbeherrschenden Stellung von F & S auf dem
Kupplungsmarkt durch den Zuwachs von Finanzkraft
der Mannesmann AG nicht zu erwarten ist. Die Her-
steller von Automobilen ziehen grundsätzlich zwei
oder drei Unternehmen als Zulieferer für ein bestimm-
tes Teil heran und lassen sich von dieser Einkaufspo-
litik auch nicht durch Kampfpreise eines Zulieferers
abbri
ngen. Es ist daher nicht damit zu rechnen, daß
F & S einen Zuwachs an Finanzkraft zu dem Versuch
einsetzen wird, mit Hilfe nicht kostendeckender
Preise Wettbewerber fernzuhalten. Unter diesen Um-
ständen ist nicht zu erwarten, daß Wettbewerber, de-
nen das Nachfrageverhalten der Automobilindustrie
bekannt ist, schon durch einen bei F & S eintretenden
Finanzkraftzuwachs davon a/jointfilesconvert/456955/bgeschreckt werden,
Wettbewerbschancen wahrzunehmen.
Auf dem Markt für Stoßdämpfer ist F & S größter An-
bieter. Weitere Zulieferer sind die deutschen Unter-
nehmen Boge und Bilstein sowie Automo
ti
ve Pro-
ducts, Arms
tr
ong und Koni. Die Automobilindustrie
fertigt etwa ein Drittel des Bedarfs selbst. Eine markt-
beherrschende Stellung von F & S ist trotz des hohen
Marktanteils auszuschließen. Wie auf dem Kupp-
lungsmarkt läßt auch auf dem Markt für Stoßdämpfer
schon die Einkaufspolitik der Kraftfahrzeug-Herstel-
ler die Entstehung einer marktbeherrschenden Stel-
lung durch Zuwachs an Finanzkraft bei F & S nicht
erwarten. Aus den gleichen Überlegungen wurde
auch die Übernahme von Bilstein durch die Hoesch
AG nicht untersagt.
Das Bundeskartellamt hat auch die Übernahme der
Britax Kolb GmbH & Co. KG, Dachau, durch die Elek-
trolux Autoliv AG, Stockholm, nicht untersagt. Die
Marktbeherrschungsvermutung des § 23 a Abs. 2
Nr. 1 war widerlegt, da auf dem Industriemarkt für
Sicherheitsgurte die Nachfragemacht der Automobil-
hersteller einen überragenden Verhaltensspielraum
eines einzelnen Herstellers oder einer Oligopol-
gruppe ausschließt und wesentlichen Wettbewerb im
Oligopol bestehen läßt. Dieses Argument gilt zwar
nicht für alle Zulieferermärkte, trifft jedoch hier zu,
weil das Produkt Sicherheitsgurt technisch ausgereift
ist, für die Herstellung kein besonderes know-how
erforderlich ist, Sicherheitsgurte auch jederzeit von
den Automobilherstellern selbst hergestellt werden
können und die Marktzutrittsschranken für Unterneh-
men, die im Umfeld tätig sind, gering sind. Darüber
hinaus ist zu erwarten, daß die Marktanteile der betei-
ligten Unternehmen nach dem Zusammenschluß ab-
schmelzen und die des kleineren Wettbewerbers an-
wachsen werden. Diese Prognose beruht auf der be-
kannten Verhaltensweise der Automobilhersteller,
aus logistischen und marktstrategischen Gründen
mehrere Lieferanten bei der Auftragsvergabe zu be-
rücksichtigen.
Auf dem Markt für Motorräder ist seit Jahren ein
Trend zu einem exklusiven Vertrieb der einzelnen
Marken erkennbar. Das Bundeskartellamt beobachtet
diese Entwicklung kritisch und wirkt zunächst auf die
beiden führenden japanischen Motorradimporteure
ein, ihre Händlerverträge dera
rt
umzustellen, daß
Wettbewerbsprodukte mit einem Marktanteil von un-
ter 5 % grundsätzlich aus der Ausschließlichkeitsbin-
dung herausgenommen werden, die Einsetzung
neuer Exklusivhändler in einem Vertragsgebiet er-
schwert wird und Sortimentshändler in der Entschei-
dung über die Wahl ihrer Wettbewerbsprodukte frei
sind. Die Treuebonusregelungen für Exklusivhändler
zweier japanischer Importeure wurden nach Bean-
standungen des Bundeskartellamtes unverzüglich
aufgegeben.
Elektrotechnische Erzeugnisse (36)
Die Elektro-Industrie befindet sich im Bereich der
elektrotechnischen Investitionsgüter derzeit in einer
Phase der Umstrukturierung. Wesentliche Faktoren
dieses Prozesses sind der Nachfragerückgang auf
dem klassischen Gebiet der Stromerzeugung und
-verteilung, die wachsende Bedeutung der Elektronik
in den verschiedensten Anwendungsbereichen, stän-
dig steigende Aufwendungen für Forschung und Ent-
wicklung und eine zunehmende gegenseitige Durch-
dringung der nationalen Märkte. Als Folge dieser Ent-
wicklung kam es 1987/88 zu einer Reihe von Zusam-
menschlüssen, bei denen deutsche Unternehmen
durch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen
danach strebten, ihre Präsenz auf Auslandsmärkten
auszubauen. Ebenso versuchten auch ausländische
Unternehmen, über Beteiligungen an Inlandsunter-
nehmen auf dem deutschen Markt stärker Fuß zu fas-
sen. Von besonderer Bedeutung war der Zusammen-
schluß des schwedischen Elektro-Konzerns Asea mit
dem Schweizer Konzern BBC, der über seine größte
Tochtergesellschaft, die deutsche BBC, eine bedeu-
tende Posi
ti
on auf dem deutschen Markt hat. Das Bun-
deskartellamt hat diese Fusion nicht untersagt. Durch
Übertragung nahezu ihrer gesamten geschäftlichen
Aktivitäten auf ein paritätisches Gemeinschaftsunter-
nehmen haben Asea und BBC einen neuen Elektro-
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