
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache
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mer schon bisher im Bereich Heizungs- und Klimaan-
lagen Entwicklung und Produktion unter Aufrechter-
haltung der vollen Systemverantwortung an unter-
schiedliche Zulieferer vergeben hat. Diese Praxis wird
auch beibehalten. Der andere maßgebliche Abneh-
mer hat demgegenüber bisher von Behr Heizungs
-
und Klimaanlagen inklusive elektronischer Regelun-
gen, die von Bosch an Behr geliefert wurden, bezogen.
Auch er ist dazu übergegangen, die Aufträge nach
Modulen auf verschiedene Zulieferer aufzuteilen und
wird diese Strategie in Zukunft verstärkt fortsetzen,
um die Systemverantwortung für elektronisch gesteu-
erte Heizungs- und Klimaanlagen zu erhalten. Ange-
sichts dieses auf Dauer angelegten Nachfrageverhal-
tens der Marktgegenseite ist zu erwarten, daß der
Zusammenschluß die Marktchancen der Konkurren-
ten von Bosch nicht beeinträchtigt wird.
5. Nachrichtentechnische Geräte und
Einrichtungen
Die Postverwaltungen von 13 europäischen Ländern
haben beschlossen, ab Anfang 1991 ein digitales, zel-
lulares Funktelefonsystem einzuführen, das grenz-
überschreitend genutzt werden kann. 1988 wurden
die ersten Systeminstallationen ausgeschrieben. Das
Bundeskartellamt hat die verschiedenen Formen der
Zusammenarbeit geprüft, zu denen sich die Unterneh-
men der Telekommunikation unter Berufung auf die
kurze Zeitspanne bis zum Beginn des Netzaufbaues
und die damit verbundenen umfangreichen Entwick-
lungsarbeiten entschlossen haben. Siemens und
E
ri
csson (Schweden) haben vereinbart, im Bereich der
Entwicklung eines Mobiltelefon-Systems in der A
rt
und Weise zusammenzuarbeiten, daß jede Partei be-
stimmte Entwicklungsarbeiten übernimmt und die je-
weils andere Seite durch Technologietransfer, techni-
sche Hilfe und Lizenzerteilung in dem für die Zusam-
menarbeit erforderlichen Umfang unterstützt. Da
beide Unternehmen in ihren eigenen Entwicklungs-
anstrengungen, in der Verwertung der Entwicklungs-
ergebnisse am Markt und in ihren Bezügen unterein-
ander frei bleiben, und da auch die Lizenzvergabe an
Dritte nicht beschränkt wird, waren Anhaltspunkte
für eine Wettbewerbsbeschränkung i. S. von § 1 nicht
erkennbar.
AEG, Alcatel N. V. (Frankreich) und Nokia (Finnland)
haben sich zum Konsortium ECR 900 zusammenge-
schlossen und dies als Spezialisierungskartell nach
§ 5 a angemeldet. Auch Bosch legte in Zusammenar-
beit mit Telenorma, ANT und PKI eine entsprechende
Anmeldung vor. Da die Voraussetzungen des § 5 a
erfüllt sind, hat das Bundeskartellamt beiden Anmel-
dungen nicht widersprochen. Die Kartelle beziehen
sich nicht auf die Teilnehmerendgeräte. Sie regeln die
Aufteilung der Entwicklung und der Fertigung des
Gesamtsystems und der Subsysteme auf die einzelnen
Pa
rt
ner. Der gemeinsame Vertrieb ist erforderlich, da
die nationalen Postverwaltungen das Gesamtsystem
jeweils nur für einen Lieferanten ausgeschrieben ha-
ben. Die Deutsche Bundespost hat als Ausschreiber
Schnittstellen vorgegeben, die die technischen Kom-
ponenten unterschiedlicher Anbieter miteinander
kombinierbar machen. In dem hierdurch möglichen
getrennten Bezug von verschiedenen Herstellern liegt
eine dauerhafte Voraussetzung für die Funktionsfä-
higkeit des Wettbewerbs zwischen den Anbietern.
Die Deutsche Bundespost betreibt ferner die Zulas-
sung eines zweiten, p
ri
vaten Netzbetreibers für den
Mobilfunk. Nutzer eines mobilen Telefons werden da-
mit im Telefondienst erstmals eine Wahlmöglichkeit
zwischen einem Dienstangebot der Deutschen Bun-
despost und einem p
ri
vaten Netzbetreiber haben.
Feinmechanische und optische Erzeugnisse,
Uhren (37)
Das zur Ch
ri
st-Holding gehörende Schmuck- und Uh-
renhandelsunternehmen Dugena hat sich 1987 zur
Einführung eines Partnerschaftsmodells entschlossen.
Die von der Dugena GmbH erworbenen Geschäfte
werden in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ge-
führt. Komplementärin ist die Dugena GmbH, Kom-
manditist der jewei
li
ge Einzelhändler mit einer Min-
derheitsbeteiligung. Der Kommanditist führt das Ge-
schäft unter seinem Namen, während die Dugena
GmbH als Großhändler die Ware liefert und dem
Händler mit einem Dienstleistungsangebot in Form
von Marke
ti
ng und Schulung zur Seite steht. Der Er-
werb der Geschäfte ist jeweils ein Unternehmenszu-
sammenschluß. Die drei bisher realisie
rt
en Geschäfts-
übernahmen waren wegen der geringen Umsätze der
Objekte nicht kontrollpflichtig.
Eisen
-
, Blech
-
und Metallwaren (38)
1.
Zerspanungswerkzeuge
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Prototyp
-
Werke GmbH, Ze
ll
am Harmersbach, durch die zum
schwedischen SKF-Konzern gehörende SKF Werk-
zeuge GmbH, Erkrath/Düsseldorf, nicht untersagt.
Durch den Zusammenschluß entsteht weder auf dem
betroffenen Markt für Gewindebohrer und Schneid
-
eisen noch auf dem Markt für Fräser und Fräsköpfe
eine marktbeherrschende Stellung. Die am Zusam-
menschluß beteiligten Unternehmen konkurrieren
mit einigen marktstärkeren Anbietern und mit einer
größeren Zahl mittlerer und kleinerer Werkzeugher-
steller. Der Wettbewerb zwischen den hochspeziali-
sierten Werkzeugherstellern ist vor allem durch Bera-
tung- und Serviceleistungen gekennzeichnet.
2.
Metallverpackungen für Lebensmittel und
chemisch-technische Erzeugnisse
In den letzten Wochen des Berichtszeitraumes ist
durch eine Reihe von Zusammenschlüssen die euro-
päische und US-amerikanische Metallverpackungsin-
dustrie neu geordnet worden. Das Bundeskartellamt
hat dabei acht inlandswirksame Zusammenschlüsse
geprüft und nicht untersagt. Die Blechwarenfabrik
Züchner GmbH, Seesen/Deutschland, übernimmt die
Firma Ludwig Fr. Noltemeyer, Braunschweig/
Deutschland. Die Carnaud S. A., Boulogne sur Seine/
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