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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
sprache der führenden Anbieter beruhen oder Gegen-
stand eines ebenfa
ll
s unzulässigen a/jointfilesconvert/456955/bgestimmten
Verhaltens im Sinne des § 25 Abs. 1 sind. Dies ist aber
nicht zwingend. An den Tankstellen werden homo-
gene Massengüter des täglichen Bedarfs a/jointfilesconvert/456955/bgesetzt. Es
handelt sich um einen Markt mit nur wenigen bedeu-
tenden Anbietern, deren A/jointfilesconvert/456955/bgabepreise deutlich her-
ausgestellt werden. Bei diesen Absatzbedingungen
können die dargestellten Verhaltensweisen auch das
Ergebnis individueller Bemühungen um eine Verbes-
serung der Erlössituation sein. Außerdem erlaubt das
gegenwärtig bestehende Warenüberangebot nur in
einem sehr begrenzten Umfang eine kollektiv be-
stimmte Preisbildung. Das Bundeskartellamt kann
aber wegen der Vielzahl öffentlicher Ankündigungen
von Preisanhebungen die Möglichkeit eines kartell
-
rechtswidrigen Verhaltens auch nicht generell aus-
schließen. Die Preisbewegungen werden deshalb auf-
merksam beobachtet.
Im Vordergrund der Fusionskontrolle im Mineralbe-
reich stand im Hinblick auf die gesamtwirtschaftliche
Bedeutung die Prüfung des Vorhabens der RWE, die
Deutsche Texaco AG (DTA) von der Texaco Inc., USA,
zu erwerben. Das Bundeskartellamt hat diesen Zu-
sammenschluß nicht untersagt. Die Texaco-Konzern-
spitze wollte sich durch die Veräußerung des deut-
schen Teilkonzerns Mittel zur Abdeckung von Ver-
bindlichkeiten beschaffen, die im Zusammenhang mit
dem in den USA mit Pennzoil geführten Rechtsstreit
entstanden waren. RWE, das größte inländische
Stromversorgungsunternehmen mit bedeutenden Ak-
tivitäten in allen Sparten der Energieversorgung,
strebt den Ausbau seiner Interessen im Mineralölbe-
reich an. DTA gehört zu den führenden Unternehmen
der Mineralölwirtschaft; der Zusammenschluß wirkt
sich auf nahezu allen Märkten für Mineralölprodukte
aus. Das Bundeskartellamt hat insbesondere die Aus-
wirkungen im Kraftstoff- und Schmierstoffsektor, da-
rüber hinaus aber auch die strukturellen Veränderun-
gen in den Bereichen Chemie, Petrochemie, Strom-
und Gasversorgung überprüft. DTA unterhält das
zweitgrößte Tankstellennetz mit etwa 1 900 Statio-
nen; RWE betreibt schwerpunktmäßig in Nordrhein
-
Westfalen mehr als 200 Sta
ti
onen, vorwiegend unter
der Marke
„UK".
Das Tankstellengeschäft, d. h. der Absatz von Kraft-
stoffen über öffentliche Tankstellen, ist als eigenstän-
diger Markt anzusehen, der wegen der unterschiedli-
chen Absatzbedingungen vom Großverbraucher- und
Handelsgeschäft abzugrenzen ist. Auf den betroffe-
nen Tankstellenmärkten für Vergaser- und Diesel-
kraftstoff konnten im Ergebnis fusionsrechtlich rele-
vante Strukturverschlechterungen nicht festgestellt
werden. Die Oligopolvermutung des § 23 a Abs. 2 war
schon deshalb nicht anwendbar, weil RWE und DTA
— auch in den regionalen Schwerpunktgebieten von
UK — keinen Marktanteil von insgesamt 15 % errei-
chen. Im Schmierstoffbereich, der in eine Vielzahl von
Teilmärkten aufzugliedern ist, waren die Verflechtun-
gen der RWE Tochtergesellschaft UK Wesseling mit
Unternehmen der Fuchs-Gruppe, Mannheim, zu be-
rücksichtigen. Fuchs ist ein bedeutender Schmier-
stoffproduzent. Eine bedenkliche Marktanteilsaddi-
tion hätte sich bei einer Einbeziehung der Fuchs Mi-
neralölwerke GmbH ergeben, an der UK allerdings
nur mit einem Anteil von weniger als 25 % beteiligt ist.
Da diese Beteiligung nicht einmal wesentliche Sperr-
rechte vermittelt, mußte sie außer Betracht bleiben.
UK Wesseling ist ein bedeutender Hersteller von
Ethylen, einem Ausgangsstoff für die Herstellung von
Tensidalkoholen, die wiederum Vorprodukte für
Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemittel sind. Die
DTA-Tochtergesellschaft Condea Chemie GmbH,
Brunsbüttel, ist neben Henkel der führende Anbieter
von Tensidalkoholen (Tätigkeitsbericht 1985/86,
S. 70). Da UK Wesseling jedoch wegen der Transport-
empfindlichkeit von Ethylen — ein Transpo
rt
ist fast
nur in speziellen Rohrleitungssystemen möglich — als
Lieferant von Condea ausscheidet, hatte der Zusam-
menschluß insoweit keine vertikalen Auswirkungen.
Das Bundeskartellamt hat dagegen Bedenken im Hin-
blick auf die Gas- und Stromversorgung erhoben.
DTA ist über die Bergemann GmbH an der Ruhrgas
AG, dem bedeutendsten inländischen Gasversor-
gungsunternehmen, beteiligt. Eine Mitbeherrschung
der Ruhrgas durch DTA ist zwar wegen der Beteili-
gungsstruktur des der Bergemann GmbH vorgelager-
ten Bergemann-Pools nicht möglich. Das Bundeskar-
tellamt sah sich jedoch aufgrund von Sperrechten der
DTA nicht in der Lage, eine Dämpfung des Wettbe-
werbs bzw. des Substitutionswettbewerbs zwischen
Ruhrgas und RWE, das als Strom- und Gasversor-
gungsunternehmen über regionale marktbeherr-
schende Stellungen verfügt, ohne größere Ermittlun-
gen in den betroffenen Regionen auszuschließen. Die
Mitglieder des Bergemann-Pools haben noch im Zuge
des Prüfungsverfahrens die mit der DTA Beteiligung
verbundene Sperrposition durch eine Änderung der
Satzung der Bergemann GmbH aufgehoben. Das Zu-
sammenschlußvorhaben ist daraufhin freigegeben
worden.
Die Conoco Mineralöl GmbH ( „Jet"), die schon in den
Vorjahren eine Reihe von Supermarkttankstellen er-
worben hatte (Tätigkeitsbericht 1985/86, S. 54), hat
den überwiegenden Teil der Tankstellen der Metro
-
Gruppe (Tankstellen an Metro-, Huma-, Meister/P
ri
-mus- und BLV-Märkten) übernommen. Die Conoco
gehört zu den sogenannten B-Gesellschaften mit ei-
nem Tankstellennetz von derzeit etwa 450 Sta
ti
onen.
Die Erwerbsvorgänge waren fusionsrechtlich unbe-
denklich. Die A/jointfilesconvert/456955/bgabe von Tankstellen durch füh-
rende Unternehmen des Lebensmittelhandels ist aber
nicht ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb. Durch
diese Entwicklung könnte der Lebensmittelhandel,
der in den letzten Jahren im Tankstellenbereich er-
hebliche Marktanteilszuwächse erzielt hat, als we-
sentlicher Wettbewerbsfaktor auf diesem Markt verlo-
rengehen.
Der Konzentrationsprozeß im HEL-Bereich hat sich im
Berichtszeitraum fortgesetzt. So haben Unternehmen
der Mineralölindustrie insgesamt 66 mittelständische
Heizölhändler übernommen oder sich an diesen betei-
ligt. Derartige Zusammenschlüsse können zu gravie-
renden Verschlechterungen der regionalen Markt-
strukturen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
ein bedeutendes regionales Handelsunternehmen
von einem Unternehmen der Mineralölindustrie über-
nommen wird, das zu den bundesweit und auch regio-
nal führenden Anbietern gehört. Diese Situa
ti
on war
bei dem Erwerb des Mineralölgeschäfts der B
ri
ma-
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