
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache 11/4611
lediglich zur Hälfte auferlegt worden, obwohl dieses seinen Unter-
sagungsbeschluß vom 9. Juli 1985 aufgehoben und eingeräumt
hatte, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 nicht in
vollem Umfang bewiesen werden konnten (Beschluß vom 3. Juni
1988 — WuW/E OLG 4243). Hier hat das Kammergericht beson-
dere Billigkeitsgründe in der Verweigerung einer vom Bundeskar-
tellamt vorgeschlagenen Fristverlängerung durch die Beschwer-
deführer gesehen.
Eine Kostenerstattungspflicht der Kartellbehörde im Verwaltungs-
verfahren auf der Grundlage des § 8 KartKostV hat das Kammer-
gericht mit Beschluß vom 9. Februar 1988 a/jointfilesconvert/456955/bgelehnt (WuW/E
OLG 4113). Es weist darauf hin, daß die Kartellbehörde bereits
dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift zufolge
nicht als Beteiligte angesehen werden könne. An der Beteilig-
teneigenschaft einer Behörde fehle es dann, wenn sie den Verfah-
rensbeteiligten als Ins
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on gegenüberstehe, deren hoheitliche
Entscheidung den Ausgang des Verwaltungsverfahrens be-
stimme.
A/jointfilesconvert/456955/bgrenzung von
Aufsichtspflicht-
verletzung und
Beteiligung im
Bußgeldverfahren
Zur A/jointfilesconvert/456955/bgrenzung des Tatbildes einer generellen Aufsichtspflicht-
verletzung von der eigenen Beteiligung eines Vorstandsmitglieds
an Submissionsabsprachen hat sich der Bundesgerichtshof mit Be-
schluß vom 25. Oktober 1988 erneut grundsätzlich geäußert
(WuW/E BGH 2543). Dem lag folgende Vorgeschichte zugrunde:
Das Kammergericht hatte mit Urteil vom 16. Dezember 1985
(Kart a 55/84) gegen das Vorstandsmitglied eines Bauunterneh-
mens und das Unternehmen als Nebenbetroffene Geldbußen fest-
gesetzt und den Vorwurf darauf gestützt, der Betroffene habe fahr-
lässig die ihm obliegende Aufsichtspflicht über eine Zweignieder-
lassung der Nebenbetroffenen verletzt und dadurch Preisabspra-
chen von Firmenangehörigen nicht verhindert. Der Bundesge-
richtshof hatte mit Urteil vom 24. März 1987 (WuW/E BGH 2394)
die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und das Ver-
fahren gegen den Betroffenen und die Nebenbetroffene einge-
stellt. Er hatte zur Begründung ausgeführt, die dem Betroffenen im
Verfahren des Kammergerichts angelastete generelle Verletzung
der Aufsichtspflicht durch Unterlassen der für seinen Geschäftsbe-
reich möglichen allgemeinen Organisationsmaßnahmen sei be-
reits Gegenstand eines früheren rechtskräftigen Bußgeldbescheids
gewesen, so daß für den im vorliegenden Verfahren erhobenen
identischen Vorwurf einer Dauerordnungswidrigkeit die Straf-
klage verbraucht sei. Wenn allerdings, so hatte der Bundesge-
richtshof weiterhin in g
ru
ndsätzlicher Weise ausgeführt, ein Vor-
standsmitglied bewußt Maßnahmen unterlasse, die deshalb gebo-
ten seien, weil die Gefahr bestimmter Zuwiderhandlungen in einer
einzelnen Niederlassung besonders groß sei, könne auch seine
Beteiligung im Sinne von § 14 OWiG in Betracht kommen. Diese
sei anzunehmen, wenn ein verantwortlicher Vorstand mit dem
Abschluß von Submissionsabsprachen rechne und diese zumin-
dest billigend in Kauf nehme. Dies gelte auch, wenn ihm die
Absprachen nicht im einzelnen bekannt seien. Als Indiz für einen
solchen Beteiligungsvorsatz könnten das Unterlassen jeglicher
Aufsichtsmaßnahmen trotz bekanntgewordener Verstöße in sei-
nem Verantwortungsbereich und eine eventuelle frühere Beteili-
gung an Preisabsprachen angesehen werden.
Das Bundeskartellamt hatte daraufhin im Jahre 1987 gegen den
Betroffenen und die Nebenbetroffene erneut einen Bußgeldbe-
scheid erlassen mit der Begründung, der Betroffene habe sich an
bestimmten Baupreisabsprachen und ihrer Durchführung betei-
ligt. Nach Einspruch des Betroffenen und der Nebenbetroffenen
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