
Drucksache
11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Fernsehübertragungsrechten nach § 18 für unwirksam erklärt, so-
weit er den Deutschen Sportbund und seine Mitgliedsverbände
darin beschränkt, die Rechte für die rundfunkmäßige Verwertung
von Sportveranstaltungen an andere als die Mitglieder der ARD
und das ZDF zu vergeben (Tätigkeitsbericht 1985/86 S. 20). Diese
Regelung ist geeignet, den Marktzutritt anderer Programmanbie-
ter in der für sie ohnehin schwierigen Anfangsphase zu erschwe-
ren. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes unterliegen die öf-
fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dem Wettbewerbsrecht,
wenn sie mit p
ri
vaten Anbietern im Wettbewerb stehen. Das Kam-
mergericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die Be-
schwerden der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der
Sportverbände zurückgewiesen. Insbesondere sieht das Kammer-
gericht in der Entscheidung des Bundeskartellamtes auch keinen
Verstoß gegen Verfassungsrecht. Die öffentlich-rechtlichen Rund-
funkanstalten und die Sportverbände haben gegen die Entschei-
dung des Kammergerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Bun-
deskartellamt prüft z. Z., ob die gemeinsame Vermarktung der
Senderechte an Sportveranstaltungen durch die Sportverbände
über einen Dachverband gegen das Kartellverbot verstößt.
Um zu verhindern, daß wachstumsträchtige neue Märkte schon bei
ihrer Entstehung vermachtet werden, ist es wich
ti
g, die Schranken
für den Marktzutritt neuer Unternehmen von Anfang an möglichst
niedrig zu halten. Das Bundeskartellamt hat daher darauf geach-
tet, daß die Deutsche Bundespost die Vermarktung von Kabelan-
schlüssen zum Empfang zusätzlicher Fernsehprogramme diskrimi-
nierungsfrei gestaltet (S. 103). Zur schnellen Vermarktung der An-
schlüsse hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewe-
sen die TKS Telepost-Kabel-Service-Gesellschaft mbH Bonn
(TKS), an der die Deutsche Bundespost mehrheitlich beteiligt ist,
beauftragt, zusammen mit p
ri
vaten Unternehmen regionale Kabel-
Service-Gesellschaften (RKS) zu gründen. Dabei wird vertraglich
vereinbart, daß sich die TKS an keiner weiteren Kabel-Service-
Gesellschaft im Gebiet der jeweiligen RKS beteiligt und den RKS
für einen bestimmten Zeitraum einen Teil des Aufwandes für die
Werbung und das Inkasso erstattet. Darüber hinaus unterstützen
Dienststellen der Deutschen Bundespost die Werbeaktivitäten der
RKS. Das Bundeskartellamt hat sichergestellt, daß durch die Ver-
einbarungen zwischen der TKS und den RKS keine We
tt
bewerber
diskriminiert werden; insbesondere werden Kabel-Service-Gesell-
schaften, an denen die TKS nicht beteiligt ist, ebenfa
ll
s Zahlungen
erhalten, sofern sie gleiche Leistungen wie die RKS erbringen.
Zuvor hatte das Bundeskartellamt der Deutschen Bundespost be-
reits vorgegeben, die Beteiligung der TKS an den RKS auf unter
25 % zu begrenzen. Damit sind wesentliche Voraussetzungen für
eine wettbewerbliche Entwicklung des Marktes geschaffen, auf
dem der Kabelkunde unter einer Vielzahl von Angeboten wählen
kann.
Da die Kabel-Service-Gesellschaften für die Dauer der Anschluß
-
verträge gegenüber den Anschlußkunden in a
ll
er Regel über eine
marktbeherrschende oder marktstarke Stellung verfügen, werden
die Kartellbehörden auch darauf achten, daß die Kabel-Service-
Gesellschaften die für die Anschlußnehmer verbindlichen Ge-
schäftsbedingungen mißbrauchsfrei gestalten.
Lieferverweigerung Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. Okto-
ber 1988 (WuW/E BGH 2535) die Möglichkeiten, aber auch die
Grenzen der sachlichen Rechtfertigung einer Lieferverweigerung
weiter klargestellt.
(S.
75). Das Bundeskartellamt hatte der
Komentáře k této Příručce