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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache 11/4611
Das Bundeskartellamt geht wie die EG-Kommission bei der kar-
tellrechtlichen Beurteilung von Franchisesystemen davon aus, daß
Franchisegeber und -nehmer rechtlich selbständige Unternehmen
sind, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig wer-
den. Vom Preisbindungsverbot erfaßt werden daher sowohl Ver-
pflichtungen des Franchisenehmers, bestimmte Wiederverkaufs-
preise einzuhalten, als auch die Verpflichtung, die Wiederver-
kaufspreise nur innerhalb bestimmter Mindest- und Höchstgren-
zen festzusetzen. Unzulässig ist es auch, die Verkaufspreise zwi-
schen Franchisegeber und Franchisenehmer abzustimmen. Der
Franchisegeber darf seine Franchisenehmer ferner nicht durch
Androhen oder Zufügen von Nachteilen dazu veranlassen, be-
stimmte Verkaufspreise zu verlangen (§ 25 Abs. 2 in Verbindung
mit § 15). Zulässig sind Preisempfehlungen der Franchisegeber in
den Grenzen des § 38 a Abs. 1, d. h. die Empfehlung muß sich auf
Markenwaren des Franchisegebers berufen und sie muß aus-
drücklich als unverbindlich bezeichnet sein; es darf kein Druck zur
Durchsetzung der Empfehlung bei den Franchisenehmern ange-
wendet werden. Preisempfehlungen für Dienstleistungen sind
grundsätzlich unzulässig. Der Franchisegeber kann dem Fran-
chisenehmer aber Kalkulationshilfen überlassen, um damit das für
die Kalkulation erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Dies kann
auch durch Beispiele erläutert werden. Es muß aber gewährleistet
sein, daß der Franchisenehmer frei bleibt, seine Preise selbst zu
bestimmen.
Franchisegeber dürfen auch das Instrument der Mittelstandsemp-
fehlung nicht einsetzen, um den Franchisenehmern einseitig ihre
Preisvorstellungen zu vermitteln. Nur Vereinigungen kleiner und
mittlerer Unternehmen dürfen in den durch § 38 Abs. 2 Nr. 1 ge-
setzten Grenzen solche Empfehlungen unter Beschränkung auf
den Kreis der Beteiligten aussprechen. Mittelstandsempfehlungen
sind daher allenfalls ein Instrument, mit dem kleine und mittlere
Franchisenehmer innerhalb eines Franchisenehmer-Beirates ihre
Preisvorstellungen mitteilen können. Der Franchisegeber darf an
derar
ti
gen Empfehlungen nicht beteiligt sein. Bei gleichzei
ti
gem
Vertrieb der Franchiseprodukte oder -dienstleistungen über Fran-
chisenehmer und eigene Filialen des Franchisegebers muß orga-
nisatorisch sichergestellt sein, daß der Franchisegeber keinerlei
Einwirkungsmöglichkeit auf das Zustandekommen der Mittel-
standsempfehlung erhält.
Auch nach europäischem Recht darf der Franchisegeber keinen
weitgehenden Einfluß auf die Preise der Franchisenehmer aus-
üben. Preisbindungen sind nach A
rt
. 5 lit. e der EG-Gruppenfrei-
stellungsverordnung ausdrücklich verboten. Preisempfehlungen
sind zwar nicht nur wie nach § 38 a für Markenartikel, sondern für
alle Waren und Dienstleistungen zulässig, soweit sie nicht zu einer
a/jointfilesconvert/456955/bgestimmten Verhaltensweise führen. Die EG-Kommission stellt
die Gültigkeit von nach europäischem Recht zulässigen Preis-
empfehlungen aber explizit unter den Vorbehalt der Zulässigkeit
nach nationalem Recht (Erwägungsgrund 13), so daß die oben dar-
gestellten Beurteilungskriterien für Preisempfehlungen keine Ein-
schränkung erfahren. Das Bundeskartellamt wird aber die von der
Kommission vorgenommenen Grundwertungen berücksichtigen
und nur bei erheblichen Mißbräuchen einschreiten.
Hinsichtlich einiger Klauseln sind die Freistellungsanforderungen
der EG-Kommission strenger als das deutsche Recht. Dies gilt z. B.,
soweit
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