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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
6. Verfahrensfragen
Zustellung
Zu den Voraussetzungen einer die Ausschlußfrist des § 24 Abs. 2
-
Satz 2 wahrenden Zustellung der Untersagungsverfügung hat sich
der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 24. März 1987 (WuW/E
BGH 2389 — Coop Schleswig-Holstein — Deutscher Supermarkt
—) geäußert. Danach fehlt es an einer fristgerechten Untersa-
gungsverfügung, wenn bei der Zustellung ein Schriftstück mit
einem Ausfertigungsvermerk übergeben wird, der weder vom Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben noch mit dem
Siegel des Bundeskartellamtes versehen worden ist. Dieser Man-
gel sei auch nicht nach § 9 Abs. 1 VwZG heilbar, denn er betreffe
nicht den Zustellungsvorgang, auf den § 9 VwZG seinem Wortlaut
nach abziele, sondern der Mangel hafte dem zugestellten Schrift-
stück selbst an. Eine ausdehnende Anwendung des § 9 VwZG
komme zumindest bei der Zustellung einer Untersagungsverfü-
gung nach § 24 nicht in Betracht. Diese stelle einen so wesentli-
chen Eingriff in die Vertragsautonomie und die wirtschaft
li
che
Entscheidungsfreiheit der beteiligten Unternehmen dar, daß im
Interesse der betroffenen Wirtschaftskreise bei der Zustellung der
Verfügung Klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Authen-
tizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks bestehen
müßten. Die mangelfreie und rechtzeitige Zustellung an andere
Zusammenschlußbeteiligte reiche zur wirksamen Untersagung
des Zusammenschlusses nicht aus. Eine Untersagungsverfügung
sei ein unteilbarer Verwaltungsakt und werde daher nur bei recht-
zeitiger und mangelfreier Zustellung an alle Betroffenen wirksam
(unter Bezugnahme auf KG WuW/E OLG 2411 — Synthe
ti
scher
Kautschuk I —) .
Kosten
Mit Beschluß vom 3. Dezember 1986 (WuW/E VG 313) hat das
Bundesverfassungsgericht die bisherigen Auslegungsgrundsätze
der Rechtsprechung zu § 77 Satz 1 in bezug auf die Erstattung der
Kosten im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren für nicht
verfassungskonform erklärt. Danach war bisher der Verfahrens-
ausgang grundsätzlich unberücksich
ti
gt geblieben (vgl. zuletzt
BGH WuW/E BGH 1824). Das Bundesverfassungsgericht führt aus,
zwar sei die Regelung des § 77 Satz 1 von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden. Mit A
rt
. 3 Abs. 1 GG sei es jedoch unvereinbar,
die Vorschrift dahin auszulegen, daß auch dem obsiegenden Be-
schwerdeführer im Normalfall ein Kostenerstattungsanspruch zu
versagen sei. Eine solche Auslegung verletze den aus dem Gleich-
heitsgrundsatz und dem Rechtsstaatgebot folgenden Grundsatz,
daß für die Behörden und die Verfahrensbeteiligten eine ver-
gleichbare Kostensituation geschaffen und das Verfahrensrisiko
gleichmäßig verteilt werden solle. Zwar fordere A
rt
. 3 Abs. 1 GG
nicht, daß dem obsiegenden Beschwerdeführer stets seine außer-
gerichtlichen Kosten zu ersetzen seien; der Verfahrensausgang sei
bei der Entscheidung über die Billigkeit einer Kostenentscheidung
jedoch ebenso zu berücksichtigen wie die sonstigen Umstände des
Einzelfalles.
Daraufhin hat das Kammergericht in den mit den Verfassungsbe-
schwerden angegriffenen Fällen aus dem Jahr 1982 die außerge-
richtlichen Kosten nachträglich dem Bundeskartellamt auferlegt
(WuW/E OLG 4142). Die neuen Auslegungsgrundsätze führen in
der Regel zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch das
Bundeskartellamt, wenn dessen Verfügung im Beschwerde- oder
Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben wird (KG WuW/E
OLG 4147 — VEW/Ruhrkohle —). In dem Verfahren „Mor
ri
s
-
Rothmans" (vgl. WuW/E BGH 2211) sind jedoch trotz Berücksich-
tigung des Verfahrensausgangs dem Bundeskartellamt die Kosten
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