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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache
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flechtung derartiger Zusammenschlüsse tragbar erscheinen. Das
Bundeskartellamt geht davon aus, daß der Gesetzgeber mit der
Einfügung dieses materiell definie
rt
en Zusammenschlußtatbe-
standes nicht nur die formalen Aufgreiftatbestände sondern auch
die Untersagungsmöglichkeiten für solche Unternehmensverbin-
dungen erweitern will, insbesondere bei Verbindungen zwischen
Wettbewerbern.
3. Kontrolle wirtschaftlicher Machtstellungen
Die Mißbrauchsverfahren der Jahre 1987/88 hatten schwerpunkt-
mäßig zum Ziel, Behinderungsmißbräuche durch marktbeherr-
schende und marktstarke Unternehmen zu verhindern. Dies ent-
spricht der wettbewerbspolitischen Zielsetzung, den Marktzutritt
für neue Anbieter aus dem In- und Ausland offenzuhalten und
Verkrustungen der Marktstrukturen vorzubeugen. Damit dient die
Mißbrauchsaufsicht zugleich der Sicherung wettbewerblicher
Marktbedingungen für die Zukunft.
Die Mißbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung marktbeherr-
schender Unternehmen hat dagegen weiter an Bedeutung verlo-
ren. Der lebhafte We
tt
bewerb, der im Berichtszeitraum auf den
meisten Märkten der Bundesrepublik Deutschland festzustellen
war, sorgte für eine enge Begrenzung der Preissetzungsspielräume
der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen. Auf vielen
Märkten verhindert insbesondere auch der starke Importwettbe-
werb die Verfestigung von Marktstellungen, die zur Durchsetzung
überhöhter Preise mißbraucht werden können. Wettbewerbswid-
ri
g überhöhte Preise werden vorwiegend in Wi
rt
schaftszweigen
beklagt, die durch staatliche Eingriffe ganz oder teilweise vom
We
tt
bewerb ausgenommen sind, wie z. B. die Versorgungswirt-
schaft, das Gesundheitswesen oder die Versicherungen.
Mißbräuche können nicht nur von marktmächtigen Anbietern,
sondern auch von marktmächtigen Nachfragern ausgehen. In die-
sem Zusammenhang kommt vor allem der kartellrechtlichen Miß-
brauchsaufsicht über die öffentliche Hand, die auf vielen Märkten
über starke Nachfragestellungen verfügt, große Bedeutung zu. Ein
weiterer Schwerpunkt der Mißbrauchsaufsicht über marktmäch-
tige Nachfrager ist nach wie vor der Handelsbereich.
3.1. Behinderungsmißbräuche
Die neuen Märkte der elektronischen Medien befinden sich noch Sperrung
immer in der Entwicklungsphase. Ein duales Rundfunksystem, wie
des Marktzutritts
es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuläßt, hat
sich trotz der Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedin-
gungen in den Landesmediengesetzen noch nicht in dem Umfang
herausgebildet, wie es erwartet wurde und im Interesse der Me-
dienvielfalt wünschenswert ist. In dieser Situa
ti
on achtet das Bun-
deskartellamt vor allem darauf, daß sich auf den Märkten der elek-
tronischen Medien im verfassungsrechtlich gesetzten Rahmen
wettbewerbliche Strukturen entwickeln können und erhalten blei-
ben. Dabei geht es vor allem darum zu verhindern, daß die bereits
etablierten Anbieter ihre marktstrukturellen Vorteile dazu miß-
brauchen, den Marktzutritt neuer Wettbewerber zu erschweren.
Das Bundeskartellamt hat deshalb den zwischen den öffentlich
-
rechtlichen Rundfunkanstalten und dem Deutschen Sportbund ab
-
geschlossenen „Globalvertrag" über die bevorzugte Nutzung von
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