
Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
—
der Franchisenehmer daran gehindert wird, Waren zu bezie-
hen, die in ihrer Qualität den vom Franchisegeber angebotenen
Waren entsprechen (A
rt
. 5 lit. b);
—
der Franchisenehmer verpflichtet ist, Erzeugnisse zu verkaufen
oder bei der Erbringung von Dienstleistungen zu verwenden,
die von dem Franchisegeber oder einem von ihm benannten
dritten Unternehmen hergestellt werden und sich der Fran-
chisegeber weige
rt
, vom Franchisenehmer vorgeschlagene
dritte Unternehmen als Hersteller zuzulassen (A
rt
. 5 lit. c);
—
der Franchisenehmer daran gehindert wird, nach Beendigung
der Vereinbarung das mitgeteilte Know-how weiterhin zu ver-
werten, selbst wenn dieses durch andere Umstände als den
Vertragsbruch des Franchisenehmers allgemein bekannt oder
leicht erhältlich geworden ist (A
rt
. 5 lit. d);
—
die Franchisenehmer verpflichtet sind, Endverbraucher im Ge-
meinsamen Markt aus Gründen des Wohnsitzes nicht mit Wa-
ren oder Dienstleistungen zu beliefe
rn
(A
rt
. 5 lit. g).
Diese Klauseln werden von der Verordnung ausdrücklich nicht
freigeste
ll
t. Nach nationalem Recht können derartige Klauseln von
den Kartellbehörden nur aufgegriffen werden, wenn ein Franchi-
segeber besonders marktstark ist oder unter Berücksichtigung
auch anderer Bindungen auf dem Markt eine für den We
tt
bewerb
erhebliche Zahl von Franchisenehmern gleichar
ti
g gebunden
wird. Franchisesysteme, die über die Grenzen eines Mitgliedstaa-
tes hinauswirken, werden aber künftig die aufgezeigten Grenzen
der Freistellungsverordnung beachten müssen.
5.2. Preisbindung
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über das Telefun-
ken-Vertriebssystem (WuW/E BGH 2238) gilt das Preisbindungs-
verbot nicht für Handelsvertreterverhältnisse. Ob ein echtes Han-
delsvertreterverhältnis vorliegt, hängt nach dieser Entscheidung
von der zwischen den Parteien vereinbarten Risikoverteilung ab.
Nur wenn ein Hersteller die entscheidenden Risiken — u. a. auch
das Vordispositions- und Lagerrisiko — trägt, ist § 15 auf Preiswei-
sungen des Herstellers nicht anwendbar. Das erfordert aber hohe
Vorausinvestitionen des Herstellers, der zunächst das Warenlager
der Vertriebspartner finanzieren muß. Dies ist offenbar der Grund
dafür, daß das Telefunken-Vertriebssystem bisher nur wenige
Nachahmer gefunden hat. Dem Bundeskartellamt sind bis jetzt
nur
zwei Fälle im Kleinmaschinenbau und ein weiterer Fa
ll
aus der
Unterhaltungselektronik bekannt geworden. Die sich aus der Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs ergebenden Preissetzungs-
spielräume werden hier allerdings auch für das Leasinggeschäft
genutzt, indem einzelne Hersteller für ihre Marken Fachhändler
als Handelsver
tr
eter einsetzen, die Leasingverträge mit Verbrau-
chern zu den vom Hersteller festgelegten Preisen und Bedingun-
gen abschließen. Auch hier findet das Preisbindungsverbot des
§
15 keine Anwendung, wenn die Gewinne und Verluste aus dem
vom Händler vermittelten Geschäft grundsätzlich zum Hersteller
gelangen (WuW/E BGH 2238). Das Bundeskartellamt hat daher
ein Leasingsystem beanstandet, bei dem die Händler am Ausfall-
risiko bei vorzeitiger Auflösung der Leasingverträge beteiligt wa-
ren.
Das Bundeskartellamt hat ferner das von einem Photoapparate
-
Hersteller geplante Vertriebssystem beanstandet, das eine für das
Handelsvertreterverhältnis untypische Vorfinanzierung des La-
Komentáře k této Příručce