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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Mineralölgesellschaften haben ein Gemeinschaftsun-
ternehmen zur Planung, Errichtung und zum Bet
ri
eb
eines Gaslagers in Etzel (Ost-Friesland) sowie für eine
Verbindungsleitung zum Emden Gas Terminal ge-
gründet. An dem Gemeinschaftsunternehmen sind
STATOIL mit 70 % und die übrigen Fördergesell-
schaften mit Anteilen zwischen 8 und 1 % beteiligt.
STATOIL übernimmt die Betriebsführung des Gasla-
gers. Sie hat sich ferner in einem Vertrag mit der Indu-
strie Verwaltungsgesellschaft AG (IVG), der treuhän-
derischen Trägerin von Bergrechten in der Bundesre-
publik, den Zugang zu den Kavernen gesichert und
dieses Recht an das Gemeinschaftsunternehmen ab-
gegeben. Da aus diesen Gründen eine Alleinbeherr-
schung des Gemeinschaftsunternehmens durch
STATOIL gegeben ist, unterlag die Gründung dieses
Unternehmens nicht der Zusammenschlußkontrolle.
Der Gründungsvertrag fällt auch nicht unter § 1, da
STATOIL allein über die Förderrechte in Norwegen
verfügt, die das Unternehmen in die von ihm be-
herrschte Fördergemeinschaft eingebracht hat, und
keines der anderen Förderunternehmen ohne STA-
TOIL die Möglichkeit hätte, in Norwegen Erdgas zu
erschließen und in die Bundesrepublik Deutschland
zu liefern.
Das Verfahren gegen die Ruhrgas AG und ihre Betei-
ligungsgesellschaft Megal GmbH Mitteleuropäische
Gasleitungsgesellschaft (Ruhrgasanteil 50 (Y0) wegen
des Verdachts der unbilligen Behinderung der Baye-
rischen Ferngas GmbH (Bayerngas) ist eingestellt
worden. Bayerngas hatte sich beim Bundeskartellamt
darüber beschwert, daß ihr die Durchleitung von Erd-
gas algerischer Herkunft durch das Megal-Netz ver-
weigert würde. Nachdem Bayerngas aber erklärt hat,
einen Gasbezug aus Algerien nicht weiter verfolgen
zu wollen, ist das Mißbrauchsverfahren gegenstands-
los geworden.
Das Bundeskartellamt hat die geplanten Verlänge-
rungsvereinbarungen zur bestehenden gaswirtschaft-
lichen Vereinbarung sowie den Demarkationsvertrag
zwischen der Ruhrgas AG und den sieben inländi-
schen Gasfördergesellschaften in einem informellen
Vorverfahren geprüft und den Unternehmen mitge-
teilt, daß die Freistellungsvoraussetzungen nach § 103
erfüllt sind. In den im wesentlichen inhaltsgleichen
Verlängerungsvereinbarungen verpflichten sich die
einzelnen Fördergesellschaften, der Ruhrgas Erdgas
zur Durchführung der öffentlichen Versorgung zur
Verfügung zu stellen und ihr 45 % des Netto-Zugangs
an sicheren eigenen inländischen Erdgasreserven des
jewei
li
gen Anbietungszeitraumes anzubieten. Ruhr-
gas ist insoweit auch zur Abnahme verpflichtet. Nach
Auffassung des Bundeskartellamtes entsprechen die
als Gesamtheit unter § 1 fallenden Vereinbarungen
dem Sinn und Zweck der Freistellung nach § 103
Abs. 1 Nr. 4. Die nach dieser Vorschrift vorausge-
setzte Rationalisierungswirkung der Vereinbarungen
liegt vor. Der Aufbau eines eigenen Leitungs- und
Speichernetzes durch die inländische Fördergesell-
schaften würde einen unverhältnismäßig hohen Auf-
wand erfordern und die Konkurrenzfähigkeit des in-
ländischen Erdgases gegenüber dem reichlich vor-
handenen Erdgas ausländischer Herkunft gefährden.
Die in den Demarkationsverträgen enthaltenen Abre-
den, wonach ein Partner berechtigt ist, bestimmte Ab-
nehmer im Gebiet des anderen zu versorgen, stehen
der Freistellungsfähigkeit nach § 103 Abs. 1 Nr. 1
schon deshalb nicht entgegen, weil damit keine Ver-
pflichtung des anderen Vertragspartners verbunden
ist, die Versorgung des be
tr
effenden Abnehmers zu
unterlassen. Insoweit bestehen Möglichkeiten für
Wettbewerb in Durchbrechung der starren Gebiets-
a/jointfilesconvert/456955/bgrenzung. Noch nicht entschieden ist, ob das Bun-
deskartellamt im Falle der Anmeldung der Vereinba-
rungen ein Transparenzverfahren nach § 103 a Abs. 2
und 3 eröffnet.
Kernernergiewirtschaft
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit hat als Konsequenz aus den Vorgän-
gen bei der Transnuklear GmbH, Hanau, eine Um-
strukturierung der deutschen Kernenergiewirtschaft
eingeleitet. Deren Ziel ist es, die unternehmerischen
Verantwortlichkeiten für die Bereiche Versorgung mit
Kernbrennstoffen, Kernkraftwerksbetrieb, Transpo
rt
von Kernbrennstoffen, a/jointfilesconvert/456955/bgebrannten Brennelemen-
ten und radioaktiven Abfällen sowie Entsorgung klar
abzugrenzen. Im Zuge dieser Umstrukturierung ist es
zu Änderungen von Kapitalbeteiligungen, Vermö-
gensübertragungen und weiteren Vereinbarungen
der beteiligten Unternehmen gekommen, die der Prü-
fung durch das Bundeskartellamt unterlagen. Der
Umstand, daß solche Vorgänge auf eine ministe
ri
e
ll
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Ini
ti
a
ti
ve zurückgehen, schränkt die Anwendbarkeit
des GWB nicht ein. Ein Ausschluß des wettbewerbli-
chen Handlungsspielraums der Unternehmen war
auch nicht aus einer veränderten atomrechtlichen Ge-
nehmigungspraxis herzuleiten, da sich an dieser nach
der ausdrücklichen Auskunft der Genehmigungsbe-
hörde auch künftig nichts ändern wird. Im Bereich der
Entsorgung wird die GNS Gesellschaft für Nuklear
-
Service mbH, ein Gemeinschaftsunternehmen von
Steag (45 %), VKR-Vereinigte Kraftwerke Ruhr (VKR)
und der von den Kernkraftwerksbetreibern getrage-
nen DWK-Deutsche Gesellschaft zur Wiederaufberei-
tung von Kernbrennstoffen (DWK), in der Weise um-
strukturiert, daß die Energieversorgungsunterneh-
men mit einer ihrer jewei
li
gen Kernkraftwerkskapazi-
tät entsprechenden Beteiligungsquote unmittelbar als
Gesellschafter an die Stelle von DWK und VKR treten
und die Steag ihren Anteil auf 20 % reduziert. Diese
„GNS neu" soll für ihre Gesellschafter die Entsorgung
schwach- und mittelradioaktiver Abfälle aus Ke
rn
-kraftwerken vornehmen. In einem Konsortialvertrag
haben die Gesellschafter unter anderem eine Andie-
nungspflicht vereinbart, soweit sie nicht mit eigenen
Anlagen entsorgen. Da kein Gesellschafter der „GNS
neu" eine Beteiligung von mindestens 25 % hat und
aus den zwischen ihnen a/jointfilesconvert/456955/bgeschlossenen Verträgen
weder Rechte im Sinne § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 noch
eine gemeinsame Beherrschung im Sinne des § 23
Abs. 2 Nr. 5 gefolgert werden konnten, unterlag der
Fall nicht der Zusammenschlußkontrolle. Die Prüfung
nach § 1 wegen der vereinbarten Andienungspflicht
ist einstweilen zurückgestellt worden, bis die EG
-
Kommission über die von den Unternehmen in dieser
Sache beantragte Freistellung nach A
rt. 85 Abs. 3
EWG-Vertrag entschieden hat. Hinsichtlich der auf
Anregung des Bundesministers für Umwelt, Natur-
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