
Drucksache
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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheb-
lichen Nachfrageverschiebung zu Lasten des gebundenen Han-
dels und sind daher mißbräuchlich nach § 17 Abs. 1.
5.3. Ausschließlichkeitsbindungen
Das Bundeskartellamt hat die Ausschließlichkeitsbindungen der
beiden größten Veranstalter von Pauschalreisen (TUI und NUR),
mit denen diese etwa 4 200 Reisebüros gebunden haben, nach § 18
untersagt (S. 90). Seit jeher gestattet TUI Reisebüros den Vertrieb
ihrer Reisen nur unter der Voraussetzung, daß von ihnen Reisen
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bewerber NUR und ITS nicht vermittelt werden. Ende
1986 hat dann zusätzlich NUR seinen Vertragspartnern untersagt,
Reisen des Veranstalters ITS zu vertreiben. Durch diese Verbote
werden die Vergleichsmöglichkeiten der Verbraucher bei der
Wahl ihrer Reisen unangemessen eingeschränkt und der Wettbe-
werb der Reisebüros behindert.
Nach Auffassung des Bundeskartellamtes ist § 18 auf Vermitt-
lungsverträge zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros an-
wendbar. Zwar werden die Reisebüros für die Veranstalter als
Handelsver
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eter i. S. v. §§ 84 ff. HGB tätig. Wirtschaftlich haben
die Reisebüros jedoch eine dem Eigenhändler vergleichbare Stel-
lung, da sie für eine Vielzahl von Veranstaltern von Pauschalreisen
und für andere Anbieter tätig werden. § 18 ist auf das den Reise-
büros zu Lasten einzelner We
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bewerber auferlegte Wettbewerbs-
verbot jedenfalls deswegen anwendbar, weil — wie der Bundes-
gerichtshof (WuW/E BGH 2238 „EH-Partner-Vertrag) festgestellt
hat — für die gesetzliche Ins
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on „Handelsvertreter" ein diesem
auferlegtes Wettbewerbsverbot zwar typisch, aber nicht wesens-
bestimmend ist. Dies wird durch die faktischen Umstände beim
Vertrieb von Reisen bestätigt. Wettbewerbsverbote sind ganz of-
fensichtlich nicht erforderlich, um die Verträge über die Vermitt-
lung von Reisen in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit zu
erhalten. Die inzwischen vom Kammergericht bestätigte Entschei-
dung des Bundeskartellamtes steht im übrigen auch im Einklang
mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der im
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„Flämische Reisebüros" (WuW/E EWG/MUV 803 ff.) das Ver-
bot des Artikel 85 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen zwischen
Reiseveranstaltern und Reisebüros angewandt hat.
5.4. Lizenzverträge
Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 über die An-
wendung von Artikel 85 Abs. 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von
Patentlizenzvereinbarungen
1
) ist es Lizenzgebern nicht möglich,
ihren Lizenznehmern Mengenbeschränkungen, Preisbindungen
für die Lizenzerzeugnisse und Verpflichtungen zum Nichtangriff
auf das lizenzierte Schutzrecht aufzuerlegen, wenn sie die Freistel-
lung durch die Verordnung in Anspruch nehmen wollen. Derartige
Lizenznehmerbeschränkungen, die nach § 20 Abs. 1 Halbsatz 2
und Abs. 2 Nr. 2 zulässig sind, sind deshalb nur noch in Lizenzver-
trägen problemlos, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
nicht beeinträchtigen.
Wettbewerbsverbot
Das Bundeskartellamt hat ein zu Lasten der Lizenznehmer weitge-
faßtes Wettbewerbsverbot in einem Lizenzvertragswerk über ein
patentiertes Herstellungsverfahren beanstandet. Nachdem der Li-
zenzgeber die nach § 20 Abs. 1 Halbsatz 1 unwirksame Klausel so
1
) ABl. L 219 vom 16. August 1984, S. 15 ff.
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