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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
verfahren in der Spa
rt
e E (ernste Musik) die Regelung
eingeführt, daß eine Beteiligung an diesem Verfahren
bei Unverhältnismäßigkeit ausscheidet. Der Bundes-
gerichtshof sieht darin keine Diskriminierung einer
einzelnen Berufsgruppe. Aus den Besonderheiten, die
sich aus Funktion und Struktur der betroffenen Ver-
wertungsgesellschaft ergeben, folge, daß die Vertei-
lung der Einnahmen an die Berechtigten (Komponi-
sten, Textdichter, Verleger) im Interesse eines mög-
lichst geringen Verwaltungsaufwandes Schätzungen,
Pauschalierungen und sonstigen Vereinfachungen in
der Berechnung unterliege. Der Bundesgerichtshof
billigt der Verwertungsgesellschaft in diesem Zusam-
menhang einen Beobachtungs- und Beurteilungs-
spielraum zur Feststellung und Vermeidung von mög-
lichen Fehlentwicklungen zu. Für einen begrenzten
Zeitraum könne dabei auch eine Ungleichbehand-
lung hingenommen werden. Zugleich hat der Bundes-
gerichtshof jedoch klargestellt, daß die Verwertungs-
gesellschaften neben der in den §§ 18, 19 des Urhe-
berrechtswahrnehmungsgesetzes geregelten Auf-
sicht des Deutschen Patentamts auch der Kartellauf-
sicht unterliegen. Dies gilt sowohl in ihrem Verhältnis
zu Dritten bei der Verwertung der ihnen übertrage-
nen Rechte als auch in ihrem Verhältnis zu den Urhe-
bern und sonstigen Berechtigten. Der Verhaltens-
spielraum einer Verwertungsgesellschaft sei hier
auch durch keinerlei Wettbewerb eingeschränkt, sie
habe eine marktbeherrschende Stellung. Der Bundes-
gerichtshof hat ferner die in der Literatur lange Zeit
umstrittenen Fragen der Unternehmenseigenschaft
der Berechtigten bei der wi
rt
schaft
li
chen Verwertung
ihres künstlerischen Schaffens bejaht. In diesem Zu-
sammenhang handelten die Berechtigten als selb-
ständige Marktteilnehmer im geschäftlichen Verkehr.
Dies gelte auch für die Verteilung der Erträge zwi-
schen
den
Berechtigten und der Verwertungsgesell-
schaft.
Filmwirtschaft (75)
Mittelständische Filmtheater haben sich in den letzten
Jahren wiederholt beim Bundeskartellamt und bei
mehreren Landeskartellbehörden darüber beschwert,
daß sie entweder gar nicht, nur unzureichend oder zu
spät mit Spielfilmen beliefe
rt
werden. Beschwerden
dieser A
rt
haben sowohl zu förmlichen kartellbehörd-
lichen Verfahren als auch zu informellen Gesprächen
mit Vertretern der Filmverleiher und der Filmtheater
geführt. Ziel dieser Gespräche war es, eine diskrimi-
nierungsfreie Filmverleihpraxis und damit eine bes-
sere Belieferung der mittelständischen Filmtheater zu
erreichen. Dabei spielte auch die Überlegung eine
Rolle, daß im Filmverleihgeschäft kurzfristig dispo-
niert werden muß, was nur bei einem kooperativen
Verhalten a
ll
er Marktbeteiligten reibungsfrei gesche-
hen kann.
flexible
und zugleich gesetzeskonforme
und ausgewogene, von den Marktpartnern selbst ge-
fundene Verhaltensregeln entsprechen diesen Vor-
aussetzungen viel eher als eine Verleihpraxis, die sich
wesentlich auf Mißbrauchsverfügungen der Kartell-
behörden stützen müßte. Die Verleiher werden ihre
Verleihpraxis wie folgt gestalten.
Bei der Festlegung der Belieferungsrangfolgen spie-
len mehrere Kriterien eine Rolle. Hauptkriterium ist
das jewei
li
ge Einspielergebnis der Vergangenheit.
Umsatzstarke Filmtheater werden grundsätzlich vor
umsatzschwächeren Theatern mit Kopien bedient.
Das gilt auch für das Verhältnis der Nachaufführer in
einer Großstadt zu Erstaufführern an einem Mittel-
platz. Ein Filmtheater, das an einem Mittelplatz im
Durchschnitt bessere Ergebnisse erzielt als ein Nach-
aufführer in einer Großstadt, wird regelmäßig vor die-
sem Nachaufführer Kopien erhalten. Die Einstufung
nach den Einspielergebnissen wird laufend kontrol-
liert. Insbesondere werden nach jedem Film, der gute
oder sehr gute Verleiherlöse bringt, die Einspieler-
gebnisse der einzelnen Theater genau analysiert.
Maßgebend ist dabei nicht nur die absolute Höhe der
eingespielten Gelder, sondern auch die Einspielzeit.
Das Einspielergebnis wird gesondert für jedes ein-
zelne Kino unabhängig davon a/jointfilesconvert/456955/bgerechnet, ob es sich
in einem Kinozentrum befindet oder zu einer größeren
Gruppe gehört.
Zu den Nebenkriterien gehören der Standort, das Um-
feld, die Verkehrsanbindung, die technische Ausstat-
tung, die sonstige Ausstattung/Service und die Pro-
grammgestaltung. Die Nebenkriterien prägen insge-
samt den Eindruck, den ein Theater auf das Publikum
macht; sie bestimmen wesentlich seine Akzeptanz
und seinen Erfolg.
Für das Verhältnis Erstaufführer/Nachaufführer gilt,
daß Nachaufführer möglichst schon dann eine Mit-
spielgelegenheit erhalten sollen, wenn die vertragli-
che Laufzeit einschließlich Pflichtprolongation im
Ersteinsatztheater des vorspielenden Erstaufführers
beendet ist. Wird ein Film während der vertraglich
vereinbarten Mindestspielzeit in ein kleineres Haus
umgesetzt, so gelten die Prolongationsvereinbarun-
gen dieses Theaters. Selbst bei Eintritt einer Pflicht-
prolonga
ti
on in diesem Haus soll die Erfüllung der
vertraglichen Mindestspielzeit im Ersteinsatztheater
als Zeitpunkt für eine Mitspielberechtigung der Nach-
aufführer gelten. Dadurch ist klargestellt, daß nach
Ablauf der vertraglichen Laufzeit im Ersteinsatzthea-
ter andere Kinos mitspielen können, ohne das Erstauf-
führungsrecht zu verletzen. Ferner wird damit ausge-
schlossen, daß durch die langzeitige Aufführung eines
Films in kleinen, zu einem Center gehörenden Thea-
ter die Mitspielmöglichkeiten der Nachaufführer
blockiert werden. Schließlich ergibt sich daraus auch,
daß Prolongationspflichten nicht etwa deswegen ent-
fallen, weil andere Kinos mitspielen.
Die Verleiher sichern zu, daß neue Theater, Nachauf-
führungstheater und Programmkinos solcher Kinobe-
sitzer, die sich durch ein besonderes unternehmeri-
sches Engagement auszeichnen, jederzeit die Aus-
sicht haben, von den Verleihfirmen als Erstaufführer
beliefe
rt
zu werden. Wichtig ist nur, daß die Kinos
aufgrund ihrer Lage überdurchschnittlich viele Besu-
cher anziehen können und daß die Inhaber bereit
sind, die für Erstaufführungen üblichen Konditionen
zu erfüllen. In diesem Zusammenhang haben die Ver-
leiher eine Reihe von Nachaufführungstheatern be-
nannt, die in letzter Zeit zu Erstaufführungstheatern
aufgerückt sind.
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