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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
beherrschende Duopol der Deutschen ICI und der
Deutschen Rhodia (Rhône-Poulenc) auf dem Markt für
untexturierte Polyamid-Textilfäden (Nylon- und Per-
lonfäden) verstärkt worden. Polyamid-Textilfäden
werden überwiegend in der Strumpf-, Miederwaren-,
Damenoberbekleidungs- sowie in der Spo
rt
-, Bade-
und Strandbekleidungsindustrie verwendet. ICI und
Rhodia halten auf diesem Markt zusammen etwa 75
Marktanteil. Als weiterer Anbieter folgt Nordfaser mit
einem Marktanteil von ca. 17 %. Das übrige Angebot
ist stark zersplittert und entfällt auf eine begrenzte
Anzahl ausländischer Hersteller, die überwiegend
Commodities anbieten und deren Marktanteile im
Durchschnitt nur wenig über 1 % liegen. Gegen struk-
turell gesicherten Wettbewerb innerhalb des Duopols
spricht bereits der weit über der Vermutungsschwelle
liegende Marktanteil des Duopols von ca. 75 %; wei-
terhin verfügen beide Duopolmitglieder über ver-
gleichbare Ressourcen und in etwa übereinstim-
mende Marktanteile. Eine Einschränkung des Wett-
bewerbs innerhalb des Duopols ergibt sich auch dar-
aus, daß der inländische Markt für Polyamid-Textilfä-
den in verschiedene Marktsegmente wie Wirkerei,
Weberei, St
ri
ckerei usw. gegliedert ist und die Duopo-
listen in den vergangenen Jahren ihre Aktivitäten
durch Spezialisierung auf einzelne dieser Marktseg-
mente beschränkt haben. Darüber hinaus besteht
auch aus technischen Gründen eine relativ feste Kun-
denbindung, die die Wettbewerbsintensität zwischen
den einzelnen Anbietern von Polyamid-Textilfäden
weiter verringert. Diese Strukturbetrachtung wird
durch das tatsächliche Marktverhalten bestätigt.
Wettbewerbsimpulse sind in der Vergangenheit nur
von dem Außenseiter Nordfaser ausgegangen, ohne
allerdings die überragende Marktstellung des Duo-
pols zu beeinträchtigen. Die marktbeherrschende
Stellung des Duopols wäre durch den Zusammen-
schluß über den Marktanteilszuwachs von ca. 17
To
des preisaktiven Wettbewerbers Nordfaser weiter
verstärkt worden. Auch bei Zugrundelegung eines
Gesamtmarktes für (untexturierte und texturierte) Po-
lyamid-Textilfäden wäre die Verstärkung eines be-
reits aus der Deutschen ICI und der Deutschen Rhodia
bestehenden marktbeherrschenden Duopols zu er-
warten.
Pharmazeutische Erzeugnisse (47)
Die Diskussion um die Reform des Gesundheitswe-
sens hat auch dazu beigetragen, daß die Ärzte bei
wirkstoffgleichen Arzneimitteln in ungleich stärke-
rem Maß als früher Gesichtspunkte einer wirtschaftli-
chen Verordnung berücksichtigen. Über die Hälfte
der Verordnungen auf Gebieten, in denen solche Prä-
parate angeboten werden — knapp 40
To
des Gesamt-
marktes — , entfallen bereits auf Generika. Damit hat
sich ein wich
ti
ges wettbewerbliches Strukturdatum
des Pharmamarktes deutlich verbessert. Das Schutz-
bedürfnis der Allgemeinheit gegenüber durch (Preis-)
Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierten Preisbil-
dungsspielräumen der Arzneimittelanbieter darf aber
weiterhin nicht vernachlässigt werden. So spielen ei-
nerseits preisliche Gesichtspunkte für den Absatzer-
folg wirkstoffverschiedener, aber therapeu
tisch ver-
gleichbarer Arzneimittel nach wie vor keine Ro
ll
e (Tä
-
tigkeitsbericht 1985/86 S. 69). Zum anderen hat der
nach Patentablauf der eingeführten Präparate durch
Generika einsetzende Preiswettbewerb die führen-
den Anbieter von „Originalpräparaten" vielfach nicht
zu Preissenkungen veranlaßt, o/jointfilesconvert/456955/bgleich diese verbrei-
tet um das Zwei- bis Vierfache über den Preisen von
Nachahmern liegen. Die Hersteller von „Originalprä-
paraten" halten es fast ausnahmslos für vorteilhafter,
Marktanteilsverluste in Kauf zu nehmen, als mit Preis-
senkungen zu reagieren. Nach den von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätzen (BGH, Be-
schluß vom 3. Juli 1976 „Vitamin B 12", WuW/E BGH
1435) ist es aber in der Regel nicht möglich, gegen
eine solche Preispolitik mit kartellrechtlichen Mitteln
einzuschreiten. Die Preismißbrauchsaufsicht des Bun-
deskartellamtes wird daher in Anbetracht der einge-
tretenen Veränderungen der Marktverhältnisse künf-
tig noch seltener als bisher Platz greifen können. Eine
Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung
wird aber im Rahmen der Strukturreform im Gesund-
heitswesen erreicht werden (vgl. Gesetz zur Struktur-
reform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember
1988, BGB1. I S. 2477).
Die skizzierte Entwicklung der Wettbewerbsverhält-
nisse bei Arzneimitteln kennzeichnet auch die Ab-
satzentwicklung des von 1983 bis 1987 umsatzstärk-
sten deutschen Arzneimittels Adalat (Bayer) mit dem
Wirkstoff Nifedipin. Das Bundeskartellamt hatte hier
wegen der großen Differenz zwischen Herstellkosten
und Erlösen und der wesentlich niedrigeren Preise im
Ausland ein Mißbrauchsverfahren eingeleitet. Der
Verdacht mißbräuchlich überhöhter Preise erhärtete
sich, als unmittelbar nach Patentablauf im März 1985
mehr als zehn Anbieter Nifedipin-Nachahmerpräpa-
rate zu wesentlich niedrigeren Preisen auf den Markt
brachten. Die vorgenommenen Untersuchungen ha-
ben jedoch ergeben, daß die Wettbewerber von Bayer
inzwischen mehr als zwei Drittel des mengenmäßigen
Absatzes auf sich vereinigen. Adalat erbringt zwar
immer noch über 50
To
des mit Nifedipin erzielten
Umsatzes. Eine Mißbrauchsverfügung konnte aber
bei der kontinuierlich rückläufigen Marktposition von
Bayer angesichts der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung nicht ergehen.
Die verbesserten Absatzmöglichkeiten für Generika
haben dazu geführt., daß zahlreiche Hersteller neu auf
diesem Gebiet tätig geworden sind. Auch Großunter-
nehmen der forschenden pharmazeutischen Indust
ri
e
bieten in erheblichem Umfang Nachahmerpräparate
an. Dies hat wegen der vielen Darreichungsformen
und Packungsgrößen zu Schwierigkeiten bei der La-
gerhaltung des Pharmagroßhandels und der Apothe-
ken geführt. Die in einer regionalen Arbeitsgemein-
schaft zusammengeschlossenen Apotheker wollten
daher vereinbaren, nur noch Generika eines bestimm-
ten Anbieters zu bevorraten, und den niedergelasse-
nen Ärzten empfehlen, bei der Verschreibung von
Nachahmerpräparaten keine Herstellerangabe zu
machen und die Auswahl des Herstellers den Apothe-
kern zu überlassen. Derartige Vereinbarungen führen
nicht nur zu schwerwiegenden Behinderungen und
Verzerrungen des nachahmenden Wettbewerbs der
pharmazeutischen Indust
ri
e, sie verstoßen auch ge-
gen das Kartellverbot. Schwierigkeiten aufgrund der
Vielzahl vorhandener Nachahmerpräparate dürfen
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