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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
mann hat auf dem betroffenen Markt mit einem Toch-
terunternehmen bereits einen deutlich führenden
Marktanteil gegenüber den kleinen und mittleren
Wettbewerbern. Diese Posi
ti
on beruht auch auf dem
guten Zugang zu Verbund- (CD-ROM-Plattenherstel-
lung) und Absatzmärkten (Verlagsbereich). Durch
den Zusammenschluß wäre die IBM Deutschland
GmbH als bislang einziger potentieller Wettbewerber
fortgefallen. Die Produkte der IBM Deutschland
GmbH sind bei den meisten EDV-Anwendern fest
eingeführt. Das Unternehmen hat daher auch überle-
gene Kenntnisse über Anwendungsgebiete für die
neue CD-ROM-Technik. Angesichts der hohen
Marktgeltung zahlreicher IBM-Erzeugnisse mußte
damit gerechnet werden, daß die Beteiligung der IBM
Deutschland GmbH eine Sogwirkung zu Gunsten des
Gemeinschaftsunternehmens auslösen würde. Die
Verdrängung kleinerer Mitbewerber, eine faktische
Standard-Setzung und die Abschreckung weiterer
Unternehmen vom Marktzutritt wären die Folge ge-
wesen. Das Bundeskartellamt hat in diesem Fa
ll
eine
Untersagung des Zusammenschlusses angekündigt,
obwohl das Volumen des be
tr
offenen Marktes noch
unter zehn Mio. DM liegt. Dies ist notwendig, um die
Vermachtung gesamtwirtschaftlich besonders wichti-
ger neuer Märkte bereits in der Entstehungsphase zu
verhindern. Ihren späteren Plan, die IBM Deutschland
GmbH nur mit weniger als 25 % der Geschäftsanteile
an dem Tochterunternehmen der Bertelsmann AG zu
beteiligen, um so die Fusionskontrolle zu vermeiden,
haben Bertelsmann und IBM im Hinblick auf einen
möglichen Verstoß gegen das Kartellverbot auf gege-
ben.
Das Bundeskartellamt hat geprüft, ob die Preisgleit-
klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines führenden Computer-Herstellers nach § 22 miß-
bräuchlich sind. Anlaß war die Beschwerde eines DV
-
Anwenders über häufige und einseitige Erhöhungen
der Preise für die Hardware-Wartung und der laufen-
den Lizenzgebühren für Software. Der Hersteller hat
diese Pra
xi
s mit der laufenden Aktualisierung seiner
Software, mit Verbesserungen im Wartungsdienst
und den damals auf einem hohen US-Dollar-Kurs be-
ruhenden konzerninternen Verrechnungspreisen be-
gründet. Da der Hersteller bei der Wartung seiner
Großrechner und bei der Lieferung der dafür benötig-
ten Betriebssysteme nach Auffassung des Bundeskar-
tellamtes marktbeherrschend ist, ist eine Preiserhö-
hungsklausel auch dann mißbräuchlich, wenn dem
DV-Anwender — entsprechend der AGB-Rechtspre-
chung des BGH — die Möglichkeit eingeräumt wird,
sich bei unangemessener Ausübung des Erhöhungs-
rechts kurzfristig vom Vertrag zu lösen. Eine derar
ti
ge
Kündigungsmöglichkeit ist für DV-Anwender unbe-
friedigend, wenn die beschränkt mögliche Umstel-
lung auf andere Wartungsunternehmen und andere
Betriebssoftware zu teuer, arbeitsaufwendig oder zeit-
raubend ist. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes
sind bei der Prüfung des Verhaltens eines marktbe-
herrschenden Unternehmens über das AGB-Gesetz
hinausgehende s
tr
engere Maßstäbe anzulegen. Das
Bundeskartellamt hat aber auf eine förmliche Miß-
brauchs-Verfügung verzichtet, weil sich der Be-
schwerdeführer mit dem betroffenen DV-Hersteller
inzwischen verständigt hatte.
Das Bundeskartellamt hat dem Mittelstandskartell
1
)
P
ri
nt Partner von sechs Handelsunternehmen für den
Groß- und Einzelhandel mit DV-Druckern und Zube-
hör nach § 5 b nicht widersprochen. Die Zusammenar-
beit soll den Aufbau eines vollständigen Sortiments
unter gleichzei
ti
ger Spezialisierung in der Lagerhal-
tung, einen gemeinsamen Einkauf sowie gemeinsame
Werbemaßnahmen und Verkäuferschulung ermögli-
chen. Die Kartellmitglieder stehen im Wettbewerb mit
zahlreichen, auch wesentlich größeren direkt vertrei-
benden Herstellern, Systemhäusern, Kaufhauskon-
zernen sowie sonstigen Einzelhändlern. Sie werden
durch ihre Kooperation in die Lage versetzt, dem
Wettbewerbsdruck besser standzuhalten und ihrer-
seits vorstoßenden Wettbewerb zu betreiben.
Glas
-
und Glaswaren (52)
Die Flachglas AG, Fürth, hat ihr Vorhaben, eine
Mehrheitsbeteiligung an der Tegla Technische Glas-
veredelungs-GmbH, Ravensburg-Ittenbeuren, zu er-
werben, aufgegeben, nachdem das Bundeskartellamt
die Untersagung des Zusammenschlusses angekün-
digt hatte. Die Flachglas AG ist ein Tochterunterneh-
men des größten britischen Flachglasherstellers Pil-
kington. Auf dem betroffenen Markt für geätztes (re-
flexfreies) Bilderglas sind neben Flachglas und Tegla
noch die belgische Glaverbel (Asahi-Konzern/Japan),
der spanische Hersteller Llodio (Guardian-Indust
ri
es/
USA) und die Lanzinger Glasbearbeitung GmbH, Syr-
genstein, tätig. Nach dem Zusammenschluß wäre
Lanzinger der einzige konzernunabhängige, vertikal
nicht integ
ri
e
rt
e Hersteller. Die drei führenden Her-
steller Tegla, Glaverbel und Llodio bilden auf dem seit
drei Jahren stagnierenden Markt, der durch gleich-
bleibende Herstellera/jointfilesconvert/456955/bgabepreise und hohe Marktzu-
trittsschranken gekennzeichnet ist, nach Auffassung'
des Bundeskartellamtes ein marktbeherrschendes
Oligopol. Dies wäre durch den Zusammenschluß ver-
stärkt worden.
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Ruhrglas
AG durch die Lonrho Industrie-Beteiligungen GmbH
nicht untersagt. Die Muttergesellschaft der Erwerbe-
rin, der englische Mischkonzern Lonrho PLC, war in
der Bundesrepublik Deutschland vor dem Zusam-
menschluß lediglich an der Spedi
ti
on Kühne & Nagel
AG & Co. beteiligt. Auf dem inländischen Markt für
Behälter- und Wirtschaftsglas, dem Tätigkeitsbereich
der Ruhrglas AG, war sie nicht vertreten. Unter dem
Gesichtspunkt des Zuwachses an Finanzkraft war der
Zusammenschluß unbedenk
li
ch, da zu den Veräuße-
rern die Veba gehört.
Das Bundeskartellamt hat die Beteiligung der Com-
pagnie de Saint-Gobain SA, Pa
ri
s, — einem der größ-
ten Flach- und Hohlglashersteller der Welt — an der
Oberland Glas AG, Bad Wurzbach, nicht untersagt.
Der Zusammenschluß betri
fft die Märkte für Geträn-
keflaschen, Konservenglas und Verpackungsglas.
Führender inländischer Anbieter im Gesamtbereich
Behälterglas aus Hüttenproduktion ist die Gerreshei-
mer Glas AG, Düsseldorf, die bei Getränkeflaschen
und Verpackungsglas jeweils die höchsten Marktan-
1
)
Bundesanzeiger 1987, S. 11964
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