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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
gende Marktstellungen entstanden. ITW und Cyklop
sind die weltweit führenden Unternehmen in diesen
Verpackungsbereichen.
13. Sanitärbedarf
Auf dem Markt des Sanitär- und Heizungsgroßhan-
dels ist es zu erheblichen Strukturveränderungen ge-
kommen. Die wirtschaft
li
chen Rahmenbedingungen
in diesem Bereich sind durch den drastischen Rück-
gang des Wohnungsbaus von ca. 700 000 Neubauten
Anfang der 80er Jahre auf gegenwärtig ca.
200 000 Einheiten pro Jahr gekennzeichnet. Der stei-
gende Renovierungsbedarf kann diesen Rückgang
nur teilweise kompensieren. Die Wettbewerbsver-
hältnisse auf diesem Markt werden zunehmend durch
die steigenden Wachstumsraten der Baumärkte be-
stimmt, die inzwischen bundesweit erhebliche Markt-
anteile erreichen. In diesem Zusammenhang haben
sich die Standortvorteile und die Flexibilität der mit-
telständischen Fachgroßhändler mit lokalem bzw. re-
gionalem Tätigkeitsbereich vielfach als wirkungsvolle
Mittel gegen die Unternehmensgröße und die finanzi-
ellen Ressourcen der bundesweit tätigen Anbieter er-
wiesen. Von diesen haben sich Otto Wolff und Krupp
vollständig aus diesem Markt zurückgezogen. Die
Possehl-Gruppe hat ihre westdeutschen Niederlas-
sungen veräußert und konzentriert sich auf den nord-
deutschen Raum. Als bedeutendster bundesweit täti-
ger Sanitär- und Heizungsgroßhändler hat demge-
genüber Thyssen Schulte eine Reihe von mittelständi-
schen Fachgroßhändlern erworben, ohne jedoch bis-
lang auf den regional abzugrenzenden Märkten kriti-
sche Marktanteile zu erreichen.
Mit Beschluß vom 25. Oktober 1988 (KRB 4/88) hat
der Bundesgerichtshof den verantwortlichen Redak-
teur eines Brancheninformationsdienstes vom Vor-
wurf des Boykottaufrufs freigesprochen. Das Bundes-
kartellamt und das Kammergericht (WuW/E
OLG 4065) hatten zuvor eine Geldbuße in Höhe von
6 000 DM verhängt (Tätigkeitsberichte 1983/84 S. 76
und 1985/86 S. 60). Das Kammergericht hatte die an
einen Hersteller gerichtete Aufforderung des Bran-
chendienstes, solche Großhändler zu sperren, die ent-
gegen der ihnen auferlegten Vertriebsbindung auch
Abnehmer außerhalb des Facheinzelhandels und des
Handwerks belieferten, als unbillige Aufforderung
zur Liefersperre angesehen. Eine in der Absicht der
Beeinträchtigung Dritter ausgesprochene Aufforde-
rung zur Liefersperre sei grundsätzlich unbil
li
g, wenn
sie Wettbewerbszwecken diene, sofern nicht ein
Rechtfertigungsgrund vorliege. Die Vertriebsbindung
des Herstellers könne aber nicht als Rechtfertigung
angesehen werden. Eine vom Hersteller eingeführte
Vertriebsbindung vermittele schon dem Gebundenen
keinen klagbaren Anspruch gegen den Hersteller auf
Durchsetzung der Vertriebsbindung. Bestehende
Lücken im System befreiten den Gebundenen ledig-
lich von der ihm unter diesen Umständen nicht mehr
zumutbaren Bindung. Dritte, die an den Vertriebsver-
trägen nicht beteiligt seien, könnten daher keinesfalls
die Erfüllung dieser Verträge verlangen. Es sei mit der
Zielsetzung des § 26 Abs. 1, auch den Wettbewerb als
Institution zu schützen, nicht vereinbar, Dritten die
Befugnis einzuräumen, auf das Marktverhalten ande-
rer Unternehmen Einfluß zu nehmen.
Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Liefersperre
hatte das Kammergericht auch eine an den Fachein-
zelhandel und das Handwerk gerichtete Aufforde-
rung zur Bezugssperre durch den Branchendienst be-
anstandet, weil dieser die Aufforderung an den Her-
steller, die Belieferung vertragsbrüchiger Großhänd-
ler einzustellen, mit der „Drohung" verbunden habe,
ansonsten könne ein geplantes, neues Produkt des
Herstellers vom Handel und Handwerk a/jointfilesconvert/456955/bgelehnt
werden. Zwar habe, so führt das Kammergericht aus,
die Aufforderung zur Bezugssperre nur für den Fall
gelten sollen, daß das mit der Aufforderung zur
Liefersperre vorrangig verfolgte Ziel der Beein-
trächtigung der Märkte und Kaufhäuser dadurch
allein nicht hätte erreicht werden können. § 26 Abs. 1
erfasse aber auch solche nur bedingten Aufforde-
rungen.
Der Bundesgerichtshof ist diesen Rechtsauffassungen
nicht gefolgt. Die Frage der Unbil
li
gkeit sei beim
Boykott nicht anders als bei der unbil
li
gen Behinde-
rung im Sinne von § 26 Abs. 2 unter Abwägung der
Interessen der Beteiligten und der auf die Freiheit des
Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB auf-
grund einer Gesamtschau zu entscheiden. Danach
könne die mit einer Liefersperre verbundene Beein-
trächtigung der Märkte und Kaufhäuser nicht als un-
billig angesehen werden. Selbst wenn einem gebun-
denen Händler kein klagbarer Anspruch auf Einhal-
tung der Vertriebsbindung zustehe, könne ihm nicht
verwehrt werden, den Hersteller nachdrücklich dazu
aufzufordern, die Vertriebsbindung seinerseits zu be-
achten und für die Durchführung zu sorgen. Zwar
werde ein von einem Vertriebssystem nicht berührter
Dritter regelmäßig nicht die lückenlose Einhaltung
einer erlaubten Vertriebsbindung verlangen dürfen,
ohne gegen § 26 Abs. 1 zu verstoßen. Handele der
Dritte aber — wie hier der Branchendienst — im Inter-
esse der von der Vertriebsbindung betroffenen Unter-
nehmen, deren Interessenwahrung er sich zur Auf-
gabe gemacht habe, so könne seine Aufforderung der
eines unmittelbar betroffenen Unternehmens gleich-
gesetzt werden. Der Branchendienst betätige sich
als Sprecher des Fachhandels und werde auch von
den Gerichten als solcher behandelt und haftbar ge-
macht. Dann sei es konsequent, ihm auch im vor-
liegenden Fall die Befugnisse des Fachhandels zu-
zugestehen.
Ob die von der Vertriebsbindung gebundenen Händ-
ler andere Händler auch zu einer Bezugssperre auffor-
dern dürfen, hat der Bundesgerichtshof selbst in Frage
gestellt. Er hat die Frage aber nicht entschieden, weil
nach seiner Auffassung keine Anhaltspunkte dafür
vorgelegen hätten, daß der Branchendienst mit sei-
nem Artikel schon zu diesem Zeitpunkt zu einer Be-
zugssperre habe auffordern wollen. Da die Handwer-
ker und der Facheinzelhandel kein Interesse an einer
solchen Bezugssperre gehabt hätten, sei fraglich, ob
die „Warnung" für den Fall der Nichtbefolgung der
Aufforderung zur Liefersperre objektiv als eine Auf-
forderung zur Bezugssperre zu beurteilen sei.
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