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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
über dem bisherigen Zustand führen. Ob die nach wie
vor bei der GZS zentralisierte Handelspartnerakquisi-
tion ein Mißbrauch im Sinne des § 102 Abs. 4 ist, läßt
sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Dies wird
u. a. davon abhängen, wie sich die neue „Eurocard"
am Markt durchsetzt, und wie der zunehmende Wett-
bewerb die Höhe der zwischen Kreditkartenunter-
nehmen und Handelspartnern vereinbarten Disagios
beeinflußt.
Das Bundeskartellamt hat zu dem von der Kreditwirt-
schaft nach § 102 angemeldeten Plan, das POS-Sy-
stem ab 1989 bundesweit einzuführen, die Auffassung
vertreten, daß zur Vermeidung von Behinderungen
anderer Anbieter von Zahlungskarten deren Zugang
zu den beim Handel aufgestellten POS-Terminals we-
der durch Verträge noch faktisch ausgeschlossen oder
erschwert werden darf. Die Kreditwirtschaft kann
zwar für Zahlungen mit den von ihnen angebotenen
Eurocheque-Karten ihre eigenen Sicherheitsstan-
dards anwenden. Es muß jedoch den anderen Karten-
anbietern überlassen bleiben, ihre Sicherheitsanfor-
derungen selbst zu bestimmen. Das Bundeskartellamt
wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich unter
dem Aspekt der Offenhaltung des Marktzugangs für
alle Zahlungskartenunternehmen mit besonderer
Aufmerksamkeit beobachten.
Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluß der
Landesbank Stuttga
rt
Girozentrale und der Badischen
Kommunalen Landesbank Girozentrale (Bakola) zur
Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale nicht
untersagt. Deren Anteile werden zu 35 % vom badi-
schen Sparkassen- und Giroverband und zu 65 % vom
württembergischen Sparkassen- und Giroverband ge-
halten. 1987 erreichte die Landesbank Stuttgart eine
Bilanzsumme von 41,7 Mrd. DM und die sie tragen-
den 24 württembergischen Sparkassen insgesamt ein
Bilanzvolumen von ca. 83 Mrd. DM. Die Bakola hatte
eine Bilanzsumme von 27 Mrd. DM, die sie tragenden
badischen 68 Sparkassen ein zusammengefaßtes Bi-
lanzvolumen von 52,9 Mrd. DM. Im bundesweiten
Markt für kreditwirtschaftliche Leistungen erreicht
die Südwestdeutsche Landesbank über alle Ge-
schäftssparten einen Gesamtmarktanteil von unter
2 %. Sie steht damit innerhalb der von den Sparkas-
senorganisationen getragenen Landesbanken neben
der Norddeutschen Landesbank an vierter Stelle. Im
Bundesland Baden-Württemberg sind die Anteile in
einzelnen Geschäftsfeldern (z. B. bei Krediten an Kre-
ditinstitute, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinsti-
tuten) zwar deutlich höher. Eine Untersagung kam
jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Be-
grenzung des räumlichen Marktes auf einzelne Bun-
desländer oder noch kleinere Gebiete der Realität des
Marktgeschehens im Kreditgewerbe widerspräche.
Die Übertragung des gesamten Vermögens der Stadt-
sparkasse Frankfurt durch deren Gewährträger, die
Stadt Frankfu
rt
, auf die Frankfu
rt
er Sparkasse von
1822 und die im Gegenzug erfolgte Übertragung von
40
To
der Stimmrechte an der Frankfurter Sparkasse
von 1822 auf die Stadt Frankfu
rt
sind nicht untersagt
worden. Die Frankfurter Sparkasse von 1822 ist als
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rt
schaft
li
cher Verein im Sinne des § 22 BGB eine
der wenigen freien Sparkassen in der Bundesrepu-
b
li
k. Ihre Mitglieder sind ausnahmslos Frankfurter
Privatpersonen, da Unternehmen als Vereinsmitglie-
der nicht zugelassen sind. Die Frankfurter Sparkasse
von 1822 unterhält etwa 80 Filialen im Frankfu
rt
er
Stadtgebiet sowie 11 weitere Geschäftsstellen in den
unmittelbar an das Stadtgebiet angrenzenden Land-
kreisen. Sie unterliegt als p
ri
vate Sparkasse nicht wie
öffentlich-rechtliche Sparkassen dem Regionalprinzip
des Sparkassenverbundes und kann damit im gesam-
ten Bundesgebiet tätig werden. Die Stadtsparkasse
Frankfu
rt
, die voll im Eigentum der Stadt Frankfurt
steht, ist mit rund 60 Zweigstellen im Stadtgebiet
Frankfurt tätig. Beide Ins
ti
tute zusammen erreichten
in 1987 eine Bilanzsumme von ca. 15,6 Mrd. DM und
stehen damit im Sparkassenverbund hinter den Spar-
kassen in Hamburg, Ber
li
n, Stuttga
rt
und Köln an
fünfter Stelle. Der Zusammenschluß führt wegen der
im Raum Frankfurt bestehenden besonders großen
Bankendichte mit etwa 380 Kreditinstituten (ein-
schließlich der ausländischen Repräsentanten) nicht
zu einer marktbeherrschenden Posi
ti
on.
Die Zahl der dem Bundeskartellamt im Rahmen der
Fusionskontrolle unterbreiteten Beteiligungen von
Kapitalbeteiligungsgesellschaften an mittelständi-
schen Unternehmen ist im Berichtszeitraum auf rund
50 angestiegen. Das im Tätigkeitsbericht 1985/86
(S. 83) dargestellte Gesamtbild solcher Beteiligungen
einschließlich ihrer wettbewerblichen Auswirkungen
hat sich nicht verändert.
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb von 39,9 % der
Anteile der Leonberger Bausparkasse AG durch die
Commerzbank AG nicht untersagt. Vorher hatte die
Dresdner Bank AG ihre knapp über 25 % be
tr
agende
Minderheitsbeteiligung an der Leonberger Bauspar-
kasse an den bisherigen Mehrheitsaktionär ARA A
ll
-gemeine Rentenanstalt Lebens- und Rentenversiche-
rungs-AG veräußert, der nach der A/jointfilesconvert/456955/bgabe des Com-
merzbank-Anteils ebenfalls nur noch 39,9
To
des Kapi-
tals der Leonberger Bausparkasse hält. Beide Großge-
sellschafter haben eine Stimmenpoolung vereinbart.
Für die Commerzbank AG, das drittgrößte deutsche
Kreditinstitut, ist die Beteiligung offenbar ein erster
Schritt auf dem Wege zu einem Allfinanz-Konzern mit
einem umfassenden Angebot von Finanzdienstlei-
stungen. Die Leonberger Bausparkasse ist die viert-
größte p
ri
vate Bausparkasse und hat auf dem gesam-
ten, auch die öffentlich-rechtlichen Bausparkassen
einschließenden Markt einen Anteil von 4 %. Die zwi-
schen den beteiligten Unternehmen a/jointfilesconvert/456955/bgeschlossenen
Kooperationsverträge, in denen die wechselseitige Er-
öffnung zusätzlicher Vertriebswege und Geschäftszu-
weisungen sowie eine Abstimmung der Produktpoli-
tik und der Marke
ti
ng- und Vertriebsgrundsätze ver-
einbart sind, ergaben keinen Anlaß zu Beanstandun-
gen nach § 1.
Versicherungen (81)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) hat mit seinem Urteil vom 27. Januar 1987
(WuW/E EWG/MUV 739 „Feuerversicherer") klarge-
stellt, daß die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages
auf die Versicherungswirtschaft uneingeschränkt an-
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