
Drucksache
11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
genannt — folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlos-
sen:
1.
Zur Abwendung der Untersagung des Zusammenschlußvorha-
bens Schmidt's Drogeriemärkte und Leibbrand, angemeldet mit
Schreiben vom 20. Juni 1988, verpflichtet sich Leibbrand, den
Drogeriestandort von Schmidt in 2 200 Elmshorn bis zum
31. Dezember 1988 an ein anderes Handelsunte
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ehmen zu
übertragen, das nicht zur Rewe-Gruppe gehört und auch nicht
von dieser beliefe
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wird.
2.
Das Bundeskartellamt erklärt, daß Untersagungsgründe gegen
das Zusammenschlußvorhaben dann nicht vorliegen, wenn
Leibbrand gemäß Ziffer 1. verfährt.
3.
Erfüllt Leibbrand die Pflicht nach Ziffer 1. nicht, stehen dem
Bundeskartellamt hinsichtlich des dem Vertrag zugrundelie-
genden räumlichen Marktes die Rechte nach § 24 Abs. 6 und 7
GWB zu.
Die Vertragsschließenden sind darüber einig, daß dieser Ver-
trag insoweit eine unanfechtbare Untersagungsverfügung des
Bundeskartellamtes ersetzt.
SBV/Coop5)
Das Bundeskartellamt hat mit den Unternehmen Schweizerischer
Bankverein, Basel, Schweiz — nachstehend auch „SBV" ge-
nannt — und Basler Handelsbank Beteiligungs- und Finanzgesell-
schaft, Basel, Schweiz, — nachstehend „BHB" genannt — am 2. 1.
1989 folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen:
1.
Das Zusammenschlußvorhaben Amsterdam-Rotterdam Bank
N. V., Bank für Gemeinwirtschaft AG, DG BANK Deutsche Ge-
nossenschaftsbank, Schweizerischer Bankverein, Secu
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onal Bank und Svenska Handelsbanken einerseits sowie
Coop AG andererseits, angemeldet mit Schreiben vom 7. De-
zember 1988, läßt nach der Auffassung des Bundeskartellamtes
wegen der mittelbaren Mehrheitsbeteiligung des SBV an Kafu-
Wasmund die Entstehung oder Verstärkung beherrschender
Stellungen auf den Lebensmittelhandelsmärkten der Regionen
Bremen bzw. Südbaden/Freiburg im Sinne des § 24 Abs. 1 GWB
erwarten.
2.
Zur Abwendung einer Untersagung verpflichtet sich BHB, ent-
weder die von ihr gehaltene Mehrbeteiligung an der SB Lebens-
mittelhandel Beteiligungs-Gesellschaft mbH durch Veräuße-
rung dieser Beteiligung an ein nicht vom Schweizerischen
Bankverein abhängiges Unternehmen auf unter 25 % zu redu-
zieren oder ihren Gesellschaftereinfluß auf die SB Lebensmittel-
handel Beteiligungs-Gesellschaft mbH dahin auszuüben, daß
diese die von ihr gegenwärtig als Alleingesellschafterin gehal-
tene 100 %ige Beteiligung an der Kafu-Wasmund Handelsge-
sellschaft mbH durch Veräußerung an ein nicht vom Schweize-
rischen Bankverein abhängiges Unternehmen auf unter 25 %
reduziert.
3.
Das Bundeskartellamt erklärt, daß Untersagungsgründe gegen
das in Ziffer 1 genannte Zusammenschlußvorhaben dann nicht
vorliegen, wenn BHB gemäß Ziffer 2 verfährt.
4.
Erfüllt BHB die Verpflichtung gemäß Ziff. 2 nicht, stehen dem
Bundeskartellamt hinsichtlich der von der BHB indirekt gehal-
5)
Bundesanzeiger 1989, S. 903
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