
Drucksache
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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Märkte für Farbbänder, -bandkassetten und -tücher
für schreibende und druckende Systeme.
Das Bundeskartellamt hat die Gründung eines Ge-
meinschaftsunternehmens durch die Henkel KGaA,
Düsseldorf, (Anteil 51 %) und die Lion Corpora
ti
on,
Tokyo/Japan, (Anteil 49 %) für den Bereich Körper-
pflege- und Waschmittel nicht untersagt, nachdem die
Unternehmen den zunächst sehr weit gefaßten Ge-
schäftsgegenstand auf Haarwuchsmittel und Zahnpa-
sta beschränkt haben. Beide Unternehmen produzie-
ren Waschmittel und Körperpflegeprodukte; Lion ist
jedoch im Inland bisher nicht tätig. Die Entstehung
einer marktbeherrschenden Stellung ist schon des-
halb nicht zu erwarten, weil Henkel und Lion auf dem
begrenzten Tätigkeitsgebiet des Gemeinschaftsun-
ternehmens weder aktuelle noch poten
ti
elle Wettbe-
werber sind. Aus dem gleichen Grund bestehen ge-
gen das Gemeinschaftsunternehmen auch im Hin-
blick auf § 1 keine Bedenken. Die Erweiterung des
Geschäftsgegenstandes des Gemeinschaftsunterneh-
mens würde jedoch eine erneute kartellrechtliche
Prüfung nach §§ 1, 24 erforderlich machen.
Das Bundeskartellamt hat mehrere Verbandsempfeh-
lungen zum Umweltschutz nicht beanstandet (§§ 47
OWiG, 37 a Abs. 1). Das Amt setzt damit seine bishe-
rige Praxis fo
rt
(Tätigkeitsbericht 1985/86 S. 70). Dies
gilt zum einen für die Empfehlung von drei Verbän-
den der Chemischen Industrie, bei der Produktion von
Wasch- und Reinigungsmitteln in bestimmtem Um-
fang auf die umweltschädigenden leichtflüchtigen
chlorierten Kohlenwasserstoffe (CKW) zu verzichten.
Weiterhin hat die Industriegemeinschaft Aerosole
e. V. empfohlen, den Einsatz vollhalogenisierter Flu-
orchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in Spraydosen zu
reduzieren.
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der in Fa-
milienbesitz befindlichen Blendax-Gruppe, Mainz,
durch die Procter & Gamble Company, Ohio/USA,
nicht untersagt. Procter & Gamble hatte vor Abschluß
des Fusionskontrollverfahrens wesentliche Teile des
inländischen Zahnersatzpflegemittelgeschäfts mit
dem Warenzeichen Kukident einschließlich der Pro-
duktionsstätte in Weinheim an eine deutsche Tochter-
gesellschaft der Reckitt & Colman plc, London, veräu-
ße
rt
. Zur Absicherung dieser Veräußerung ist eine
Zusagenvereinbarung a/jointfilesconvert/456955/bgeschlossen worden
2
). Proc-
ter & Gamble und Blendax sind überwiegend nur auf
benachbarten Märkten im Bereich der Körperpflege
tätig, so daß vor allem der Aspekt der Ressourcenver-
stärkung zu prüfen war. Auf dem wich
ti
gsten Markt
für Zahnpasta erreicht Blendax zwar einen Marktan-
teil von etwa 33 %, konkurriert aber mit einer Vielzahl
internationaler Wettbewerber, darunter so ressour-
censtarke Unternehmen wie Unilever und Colgate,
mit beachtlichen Marktanteilen. Die Marktbeherr-
schungsvermutungen der §§ 22 Abs. 3 Nr. 1 und 23 a
Abs. 2 sind durch die vorhandenen Marktstrukturen
und das bisherige Wettbewerbsverhalten auf diesem
Markt widerlegt. Sie lassen auch für die Zukunft keine
Entstehung von Einzelmarktbeherrschung oder
Marktbeherrschung im Oligopol durch den Ressour-
cenzuwachs von Procter & Gamble erwarten. Auf dem
Markt für Zahnersatzpflegemittel (Zahnersatzreini-
gungs- und Zahnersatzhaftmittel) hatte Procter &
Gamble bereits vor dem Zusammenschluß über die
Richardson GmbH eine überragende Marktstellung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2). Diese war wegen eines ständig
gewachsenen hohen Marktanteilsvorsprungs von
etwa 65 %, der beträcht
li
chen Marktzutrittsschran-
ken, der großen Bedeutung der Finanzkraft und des
hohen Bekanntheitsgrades der Marke bzw. des Pro-
duktes „Kukident/2-Phasen" besonders ausgeprägt.
Sie wäre durch die Verbindung mit Blendax als dem
führenden deutschen Anbieter des Mundpflegebe-
reichs mit entsprechender Distributionsdichte im
Handel weiter verstärkt worden.
Zur Abwendung einer Untersagung hat sich Procter &
Gamble bereit erklärt, durch strukturelle Maßnahmen
ihre Marktstellung bei Zahnersatzpflegemitteln deut-
lich zu reduzieren. Unter den gegebenen Umständen
erschien dafür eine Marken- bzw. Produktspaltung
und Veräußerung des Markenzeichens „Kukident"
einschließlich der inländischen Produktionsstätte an
einen unabhängigen Dritten geeignet. Diese Veräu-
ßerung erfolgte noch vor Freigabe des Zusammen-
schlusses. Damit ist die frühere Marktposition von
Procter & Gamble bei Zahnersatzpflegemitteln annä-
hernd halbiert und eine wesentliche Dekonzentration
durch den Marktzutritt von Reckitt & Colman erreicht
worden. Auf dem Markt für Zahnbürsten konnte trotz
der großen Zahl ressourcenstarker Wettbewerber, die
teilweise erst vor einigen Jahren auf den Markt ge-
kommen sind, eine überragende Marktstellung von
Blendax nicht ausgeschlossen werden. Dafür sprach
insbesondere die hohe Markengeltung der Produkte
von Blendax und der seit Jahren konstante Marktan-
teil von über 50 %. Die Posi
ti
on von Blendax wäre
durch die Ressourcen von Procter & Gamble zumin-
dest geringfügig verstärkt worden. Das Zusammen-
schlußvorhaben ist jedoch nicht untersagt worden,
weil die Verbesserungen der Marktbedingungen bei
Zahnersatzpflegemitteln die nur geringfügigen Ver-
schlechterungen bei Zahnbürsten deutlich überwie-
gen.
Die Veräußerung von wesentlichen Teilen des Zahn-
ersatzpflegemittelgeschäfts einschließlich des inlän-
dischen Warenzeichens „Kukident" und der Produk-
tionsstätte in Weinheim an Reckitt & Colman durch
die Richardson GmbH wurde nicht untersagt. Reckitt
& Colman ist im Inland bei Zahnersatzreinigern nur in
geringem Umfang tätig.
Nach Veräußerung von wesentlichen Teilen des
Zahnersatzpflegemittelgeschäfts der Richardson
GmbH ist auch der Erwerb der Richardson-Vicks Inc.,
Connec
ti
cut/USA, durch Procter & Gamble nicht un-
tersagt worden. Richardson-Vicks ist im Inland über
die Richardson GmbH als Hersteller von Körperpfle-
geprodukten tätig. Die bei Zahnersatzpflegemitteln
bestehende marktbeherrschende Position von Ri-
chardson wäre durch den Zusammenschluß mit Proc-
ter & Gamble aufgrund erheblicher Zuwächse an fi-
nanziellen Ressourcen und Distributionskraft noch
verstärkt worden. Dieser Gesichtspunkt entfiel nach
Veräußerung wesentlicher Teile des inländischen
Zahnersatzpflegemittelgeschäftes an Reckitt & Col-
2
) Bundesanzeiger 1987, S. 15946
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