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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
neu gegründete Malik Baustoffe GmbH & Co. KG ein
und veräußerte diese an Heidelberg. Diesen Zusam-
menschluß hat das Bundeskartellamt nach § 24 unter-
sagt, da er die marktbeherrschende Stellung des Oli-
gopols von Heidelberg und der E. Schwenk Baustoff
-
werke KG, Ulm (Schwenk), auf dem bayerischen Ze-
mentmarkt verstärkt hätte. Beide Unternehmen sind
zusammen mit Marktanteilen von über 70 % in die-
sem Bereich marktbeherrschend. Die Oligopolvermu-
tung des § 23 a Abs. 2 Nr. 1 konnte von den Beteilig-
ten nicht widerlegt werden. Heidelberg ist der größte
deutsche Zementhersteller und hält auch auf dem
bayerischen Markt mit Abstand vor Schwenk den
höchsten Marktanteil. Die wi
rt
schaft
li
che Potenz des
Unternehmens überragt die a
ll
er anderen Marktteil-
nehmer bei weitem. Sein Zugang zu den Absatzmärk-
ten ist über Beteiligungen an Transportbetonunter-
nehmen und sonstigen Weiterverarbeitern gesichert.
Heidelberg und Schwenk sind untereinander und
zum großen Teil auch mit den übrigen Anbietern ka-
pitalmäßig, personell und vertraglich verbunden. Die
Markttransparenz wird durch gemeinsame Statistiken
aller Zementhersteller erhöht. Hierdurch würde jegli-
cher vorstoßender Wettbewerb eines Anbieters den
übrigen schnell bekannt werden und gezielte Maß-
nahmen gegen den Störenfried ermöglichen. Ein
Frankostationspreissystem erhöht die Markttranspa-
renz und die Reaktionsverbundenheit der Anbieter
weiter und besei
tigt Standortpräferenzen. Hinzu kom-
men hohe Marktzutrittsschranken. Diese strukturel-
len Gegebenheiten haben bisher wesentlichen Wett-
bewerb verhindert. Die Listenpreise und -rabatte so-
wie die wesentlichen Konditionen a
ller Anbieter stim-
men überein, geheime Sonderrabatte haben keine
Bedeutung für den Wettbewerb. Preiserhöhungen er-
folgen bei sämtlichen Werken regelmäßig am selben
Tag oder innerhalb kürzester Frist. Die Marktanteile
der einzelnen Werke haben sich demzufolge seit vie-
len Jahren, trotz eines erheblichen Rückgangs des
Gesamtabsatzes, so gut wie nicht verändert.
Das Bundeskartellamt hat in diesem Fa
ll
auch die Vor-
schrift des § 1 auf einen Unternehmenserwerb, bei
dem es sich nicht um eine Beteiligung an einem Ge-
meinschaftsunternehmen handelt, angewandt. Die
Vorgeschichte des Falles zeigt deutlich, daß hier eine
dem Kartellverbot unterliegende Wettbewerbsbe-
schränkung in die Form einer Vermögensübertragung
gekleidet worden ist. Heidelberg und Ma
li
k verfolg-
ten mit der Unternehmensveräußerung den gemein-
samen Zweck, den Importwettbewerb zu besei
ti
gen.
Dieses, aus der Sicht von Heidelberg auf der Hand
liegende Ziel machte sich auch die Firma Malik zu
eigen, da sie nur so einen Veräußerungserlös erzielen
konnte, der den Substanz- und Ertragswert des veräu-
ßerten Unternehmens um ein Vielfaches überstieg.
Die Unternehmen haben gegen die Untersagungsver-
fügung des Bundeskartellamtes Beschwerde einge-
legt.
2. Leichtbauplatten
Das Bundeskartellamt hat den Antrag von 17 inländi
-
schen Herstellern von Leichtbauplatten auf Genehmi
-
gung eines Strukturkrisenkartells nach § 4 a/jointfilesconvert/456955/bgelehnt.
Der Kartellvertrag sah neben einer noch nicht voll-
ständig festgelegten Kapazitätsabbauverpflichtung
für einen längeren Zeitraum eine Quotenvereinba-
rung und die Festlegung einheitlicher Kartellpreise
und -konditionen vor. Die geplanten Stillegungsent-
schädigungen sollten über Preiserhöhungen aufge-
bracht werden. Ausschlaggebend für die Ablehnung
des Antrages war neben Zweifeln an der Durchführ-
barkeit des Planes zum Kapazitätsabbau vor allem der
Umstand, daß die Kosten des Kapazitätsabbaus über
eine Preis- und Quotenvereinbarung ausschließlich
der Marktgegenseite auferlegt werden sollten. Diese
Abreden waren nach Auffassung des Bundeskartell-
amtes für die Durchführung des Kapazitätsabbaus
nicht erforderlich.
Dem veränderten Genehmigungsantrag der Leicht-
bauplattenhersteller, mit dem das Kartell auf jegliche
Quoten-, Preis- und Konditionenregelungen verzich-
tet hat, ist hingegen stattgegeben worden. Die Pro-
duktion von Leichtbauplatten ist seit ca. 15 Jahren
fortlaufend und beträcht
li
ch zurückgegangen. Verur-
sacht wurde dies durch eine deutliche Abnahme der
Nachfrage aufgrund des rückläufigen Wohnungsbaus
und wegen des Aufkommens von Substitutionspro-
dukten. Die Hersteller haben daher erhebliche Über-
kapazitäten. Angesichts der starken Unterschiede
zwischen ihnen im Hinblick auf ihre Finanzkraft und
die Möglichkeit, durch konzerninternen Verbund mit
anderen Produktionsbereichen Kostenvorteile zu er-
zielen und/oder Verluste im Leichtbauplattenbereich
auszugleichen, war ein leistungsgerechter Ausschei-
dungsprozeß ohne kartellierten Kapazitätsabbau
nicht zu erwarten. Leidtragende wären vor allem klei-
nere Anbieter gewesen, die z. T. aufgrund ihrer Pro-
duktionskosten durchaus leistungsfähig sind, aber
mangels ausreichender Kapitaldecke weitere Verlust-
jahre nicht hätten überstehen können. Da ein fester,
auf eine Laufzeit von sechs Monaten bef
risteter Kapa-
zitätsabbauplan vorgelegt und auf Quoten-, Preis-
und Konditionenabsprachen verzichtet wurde, hat das
Bundeskartellamt keine Bedenken erhoben. Das
Strukturkrisenkartell ist nach Ablauf von sechs Mona-
ten beendet worden.
3.
Mauerziegel
Das Bundeskartellamt hat drei Hersteller von Mauer-
ziegeln, deren Absatzgebiet in Südniedersachsen und
Nordhessen liegt, aufgefordert, ihren gemeinsamen
Vertrieb über ein Verkaufskontor wegen Verstoßes
gegen § 1 einzustellen. Die Unternehmen sind dieser
Aufforderung nachgekommen. Eine Lega
lisierung
nach § 5 b war aufgrund der hohen regionalen Markt-
anteile nicht möglich.
4.
Bituminöses Mischgut
Nach Abmahnung durch das Bundeskartellamt haben
drei Hersteller von bituminösem Mischgut ein neu
gegründetes Gemeinschaftsunternehmen, in das sie
drei ihrer im Bodenseeraum gelegenen Mischwerke
eingebracht hatten, wieder aufgelöst und die Misch-
werke rückübertragen. Der Zusammenschluß hätte zu
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