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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
werbsbezogener Konditionenklauseln haben die Maßstäbe des
AGB-Gesetzes nach wie vor erhebliche indizielle Bedeutung. Im
kaufmännischen Bereich werden AGB-Maßstäbe allerdings nur
dann berücksichtigt, wenn sie nach höchstrichterlicher Rechtspre-
chung auch für diesen Bereich Gültigkeit haben. Entwickelt sich
die Rechtsprechung in diesem Bereich aber erkennbar in Richtung
einer Anpassung an die AGB-Rechtsprechung für den nicht-kauf-
männischen Bereich, die Verbraucherschutzgesichtspunkte stär-
ker berücksichtigt, so legt das Bundeskartellamt diese Maßstäbe
auch im kaufmännischen Bereich seiner Prüfung zugrunde.
Das Bundeskartellamt hat zwei Klauseln der Konditionenempfeh-
lungen des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagen-
bau e.V. (VDMA) für unzulässig erklärt und die Empfehlung
neuer, gleichartiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen verbo-
ten. Eine Klausel bewirkt eine Einschränkung des werkvertragli-
chen Nachbesserungsanspruchs, da Nachbesserungskosten zum
Teil vom Beste
ll
er getragen werden sollen. Dies hat deswegen
besonderes Gewicht, weil die Geschäftsbedingungen des VDMA
die Haftungsansprüche des Bestellers ohnehin auf das Nachbesse-
rungsrecht beschränken und ein eingeschränktes Wahlrecht zwi-
schen Minderung und Wandlung nur einräumen, wenn die Nach-
besserung mißlingt. Durch die zweite vom Bundeskartellamt bean-
standete Klausel wird mittelbar die Haftung für vorsätzliches und
grob fahrlässiges Verhalten von Erfüllungsgehilfen ausgeschlos-
sen.
Förmliche Verfahren wegen mißbräuchlicher Konditionenempfeh-
lungen sind inzwischen relativ selten geworden. Die Wirtschafts-
und Berufsvereinigungen nehmen in der Regel das Angebot des
Bundeskartellamtes wahr, im Rahmen eines informellen Vorver-
fahrens vorab mögliche Einwände gegen eine geplante Empfeh-
lung zu besei
ti
gen und erst danach die Empfehlung anzumel-
den.
5. Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen
5.1. Franchisesysteme
Das Bundeskartellamt hat im Tätigkeitsbericht 1985/86 seine
Grundsätze zur wettbewerblichen und kartellrechtlichen Beurtei-
lung von Franchisesystemen veröffentlicht (Tätigkeitsbericht
1985/86 S. 31).
Vertikale Franchisesysteme müssen danach nur wenige kartell-
rechtliche Schranken beachten. Die wich
ti
gste ist das Preisbin-
dungsverbot des § 15. Zahlreiche Anfragen haben gezeigt, daß es
hier insbesondere im Grenzbereich zu den zulässigen Möglichkei-
ten der Preisinformation eine Reihe von Unsicherheiten gibt. Des-
halb werden an dieser Stelle noch einmal die Reichweite des Preis-
bindungsverbots und Beispiele zulässiger Preisinformation aufge-
zeigt. Zum 1. Februar 1989 ist zudem die Verordnung Nr. 4087/88
der EG-Kommission über die Anwendung von A
rt
. 85 Abs. 3
EWG-Vertrag auf Gruppen von Franchisevereinbarungen
1
) in
Kraft getreten (S. 44). Die Zulässigkeits- bzw. Freistellungskrite-
rien der EG-Kommission decken sich weitgehend mit der Beurtei-
lung nach deutschem Recht. Die wesentlichen Abweichungen
werden im folgenden ebenfalls dargestellt.
1
) ABl. Nr. L 359 vom 28. Dezember 1988, S. 46
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