Blaupunkt MUNCHEN RDM 126 Uživatelský manuál Strana 47

  • Stažení
  • Přidat do mých příruček
  • Tisk
  • Strana
    / 200
  • Tabulka s obsahem
  • KNIHY
  • Hodnocené. / 5. Na základě hodnocení zákazníků
Zobrazit stránku 46
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache
11/4611
publik fehle. Es sei schon fraglich, ob der Gesetzgeber dem Bun-
deskartellamt durch § 1 des Ausführungsgesetzes zur VO
Nr. 17/62 vom 17. April 1967 eine Zuständigkeit für ein Vorgehen
nach A
rt
. 9 Abs. 3 VO Nr. 17/62 habe verschaffen wollen; jeden-
fa
ll
s gelte diese Verordnung aufgrund der VO Nr. 141/62 vom
26. November 1962 nicht für den unmittelbaren Verkehrsbereich.
Der EWGV und seine Ausführungsverordnungen bestimmten
auch nicht das Verfahren für die Anwendung der Wettbewerbs-
regeln durch na
ti
onale Behörden. Das Ausführungsgesetz zur VO
Nr. 17/62 ermächtige das Bundeskartellamt nicht zu Untersu-
chungsmaßnahmen im Rahmen eigener Verfahren, sondern be-
schreibe allein seine Rechte bei der Unterstützung der Kommis-
sion.
§
46 gewähre dem Bundeskartellamt Untersuchungsrechte nur
„soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz den Kartellbehörden
übertragenen Aufgaben erforderlich ist". Im GWB sei den Kartell-
behörden der eigenständige Vollzug von EG-Recht aber gerade
nicht übertragen worden. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrif-
ten lasse eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Die bestehende
Gesetzeslücke könne auch nicht im Wege der Analogie geschlos-
sen werden. Eine entsprechende Anwendung von Eingriffsnormen
sei schon mit den Grundsätzen über die Gesetzmäßigkeit der Ver-
waltung nicht vereinbar. Darüber hinaus handele es sich nicht um
eine planwidrige, sondern um eine planmäßige Lücke, die nicht
der Rechtsanwender, sondern allein der Gesetzgeber schließen
könne. Dieser habe jedoch die bei Verabschiedung des GWB und
im Rahmen der folgenden Gesetzesnovellen mehrfach vorhande-
nen Gelegenheiten, seinen aus dem EWGV folgenden Pflichten
nachzukommen, nicht genutzt. Die bestehende Rechtslage sei
zwar unbef
ri
edigend, die be
tr
offenen Luftfahrtunternehmen, auf
deren Anstoß hin das Bundeskartellamt tätig geworden sei, seien
jedoch nicht ohne Rechtsschutz. Sie könnten bei den Zivilgerichten
eine Inhaltskontrolle der Flughafentarife im Hinblick auf § 315
Abs. 3 BGB durchsetzen oder selbst die Nichtigkeit der Tarife
wegen Verstoßes gegen A
rt
. 85 EWGV und den Mißbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung nach A
rt
. 86 EWGV geltend ma-
chen. Darüber hinaus stünden ihnen Antrags- und Beschwerde-
rechte gegenüber der Kommission nach A
rt
. 3 Abs. 2 VO Nr. 17/62
oder A
rt
. 3 Abs. 1 b VO Nr. 3975/87 zu. Schließlich könnten sie bei
der Kommission auch Maßnahmen nach A
rt
. 89 EWGV anregen.
7. Zusagen im Fusionskontrollverfahren
Procter & Gamble/
Blendax 1)
Das Bundeskartellamt und die Procter & Gamble Comp., Ohio,
(P & G) haben am 4. November 1987 folgenden öffentlich-rechtli-
chen Vertrag geschlossen:
1.
P & G verpffichtet sich, die Beteiligung an der Kukident
Richardson GmbH & Co. KG, Weinheim entsprechend dem
Kauf- und Übertragungsvertrag vom 4. November 1987 bis zum
1. April 1988 an R & C bzw. deren deutsche Tochtergesellschaf-
ten zu übertragen.
2.
Richardson GmbH verpflichtet sich, den Lohnherstellungsver-
trag, den sie gemäß Anlage 16 zum Kauf- und Übertragungs-
vertrag vom 4. November 1987 mit der Kukident Richardson
1
) Bundesanzeiger 1987, S. 15946
Zobrazit stránku 46
1 2 ... 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 ... 199 200

Komentáře k této Příručce

Žádné komentáře