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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache
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(Bayerngas) fusionsrechtlich nicht untersagt. Die Bay-
ernwerk AG (Bayernwerk), die Bayerische Landes-
bank Girozentrale (Bayerische Landesbank) und die
Ruhrgas AG (Ruhrgas) sind als neue Gesellschafter
mit jeweils 10 % der Geschäftsanteile (davon 5 %
stimmberechtigt) in die Bayerngas eingetreten. Das
übrige stimmberechtigte Kapital verteilt sich wie folgt
auf die ,Altgesellschafter': Augsburg 21 %, Ingolstadt
und Landshut je 3,2 %, Stadtwerke Regensburg
GmbH 6,6 %.
Die Anteilserwerbe des Bayernwerks und der Bayeri-
schen Landesbank erfüllten den Zusammenschlußtat-
bestand des § 23 Abs. 2 Nr. 2 a), weil beide Unterneh-
men mit dem Freistaat Baye
rn
verbunden sind und
sich der Anteil des Freistaates am stimmberechtigten
Kapital somit von 20 % (vor der Neustrukturierung)
auf 27 % erhöht hat. Am Bayernwerk hat der Freistaat
Bayern eine Mehrheitsbeteiligung; an der Bayeri-
schen Landesbank ist er zwar nur zu 50 % beteiligt; er
übt jedoch nach den gesellschaftsrechtlichen Rege-
lungen zusammen mit dem anderen Gesellschafter,
dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband, des-
sen Anteil ebenfalls 50 % beträgt, einen beherrschen-
den Einfluß aus. Der Annahme eines Zusammen-
schlußtatbestandes durch die Erhöhung der Beteili-
gung des Freistaats Bayern an Bayerngas auf 27 %
stand auch nicht entgegen, daß der Freistaat schon
bisher nach dem Gesellschaftsvertrag der Bayerngas
mit einem Anteil von 20 % über Sperrechte verfügt
hat, die denen eines Aktionärs mit mehr als 25 % des
stimmberechtigten Kapitals einer Aktiengesellschaft
entsprechen (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 GWB). Für die
Annahme eines zusätzlichen Zusammenschlußtatbe-
standes reichte es aus, daß eine wesentliche Verstär-
kung der bestehenden Unternehmensverbindung
nicht ausgeschlossen werden kann (WuW/E BGH
2276, 2282 „Süddeutscher Verlag/Donau Kurier").
Der Zusammenschluß führt aber nicht zu einer Ver-
stärkung der marktbeherrschenden Stellungen von
Bayernwerk und Bayerngas in ihren jewei
li
gen Ver-
sorgungsgebieten durch eine Beschränkung des Sub-
stitutionswettbewerbs zwischen Strom und Gas. Da-
gegen spricht schon, daß beide Unternehmen, a/jointfilesconvert/456955/bge-
sehen von der Beliefe
ru
ng weniger großer Sonderab-
nehmer, nicht in der Endverbraucherversorgung tätig
sind. Ihre mittelbaren Versorgungsgebiete über-
schneiden sich nur wenig; der größte Teil des Versor-
gungsgebietes der Bayerngas liegt im Stromversor-
gungsgebiet der Isar-Amper-Werke und der Lech-
Elektrizitätswerke AG. Ausschlaggebend war jedoch,
daß das Bayernwerk nur in Übereinstimmung mit dem
Freistaat Baye
rn
eine gesellschaftsrechtlich a/jointfilesconvert/456955/bgesi-
cherte Einflußmöglichkeit auf das unternehmerische
Verhalten der Bayerngas hätte. Wenn aber der Frei-
staat einen solchen Einfluß zugunsten des Bayern-
werks ausüben wollte, hatte er bereits bisher die Mög-
lichkeit dazu, so daß sich durch den Zusammenschluß
keine Änderung ergeben würde. Gegen eine derar-
tige Interessenkonstellation spricht im übrigen auch
das durch Ministerratsbeschluß vom September 1987
bekräftigte Interesse des Freistaates Bayern, die Gas-
versorgung weiter auszubauen. Die Beteiligung der
Ruhrgas an Bayerngas in Höhe von 10 % (5 % stimm-
berechtigt) ist der Fusionskontrolle entzogen. Die Prü-
fung des Bundeskartellamtes hat keine Anhalts
-
punkte dafür ergeben, daß die Bayerngas von der
Ruhrgas zusammen mit anderen Gesellschaftern der
Bayerngas gemeinsam beherrscht wird oder eine
Rechtsstellung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4
besteht. Die Prüfung der Ruhrgas-Beteiligung nach
§
1 ist noch nicht a/jointfilesconvert/456955/bgeschlossen.
Die Hamburgische Electricitäts-Werke AG (HEW) hat
beim Bundeskartellamt vorsorglich das Vorhaben an-
gemeldet, eine Mehrheitsbeteiligung (54,9 %) an der
Hamburger Gaswerke GmbH (HGW) zu erwerben.
Veräußerer der Anteile ist die der Freien und Hanse-
stadt Hamburg gehörende Hamburger Gesellschaft
für Beteiligungsverwaltung mbH (HGV), die damit
ihre 100 %-Beteiligung an HGW auf eine Minder-
heitsbeteiligung reduziert. HEW und HGW waren
über Mehrheitsbeteiligungen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg bereits zuvor in einer Weise verbun-
den, daß der Anteilserwerb von HEW an HGW keine
Verstärkung einer bestehenden Unternehmensver-
bindung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 bewirkt.
Diese dargestellte Veränderung der Beteiligungsver-
hältnisse an der HGW unterliegt daher nicht der Fu-
sionskontrolle. Das Bundeskartellamt sieht allerdings
Unternehmen, die im Mehrheitsbesitz einer Gebiets-
körperschaft stehen, bei der Zusammenschlußkon-
trolle nicht von vornherein als verbundene Unterneh-
men an, sondern stellt auf die Umstände des Einzel-
falles ab. Im vorliegenden Fall ist die Freie und Han-
sestadt Hamburg an HEW mit 72,4 % direkt und wei-
teren 4 % indirekt (über die Hamburgische Landes-
bank Girozentrale) beteiligt, die Hamburger Beteili-
gungen an HEW und HGW werden durch die HGV
zentral verwaltet, und die Versorgungspolitik beider
Unternehmen auf dem Raumwärmemarkt wird durch
ein integ
ri
ertes Versorgungskonzept in Form eines die
Hamburger Verwaltung bindenden Beschlusses der
Hamburger Bürgerschaft geregelt. Eine wettbewerbs-
relevante Autonomie beider Unternehmen im Ver-
hältnis zueinander bestand daher nicht. Zu der vom
Hamburger Senat in einem zweiten Schritt gewünsch-
ten Beteiligung eines oder mehrerer Drittunterneh-
men an HGW hat das Bundeskartellamt Voranfragen
mehrerer Unternehmen über die kartellrechtliche Be-
urteilung solcher Beteiligungen erhalten. Gegen eine
Beteiligung der zum Veba-Konzern gehörenden Thü-
ri
nger Gas AG hat das Bundeskartellamt im Hinblick
auf die Verbindung zur Schleswag AG, die im Ham-
burger Umland Gasversorgung betreibt, Bedenken
erhoben, ebenso gegen eine Beteiligung der BEB Erd-
gas und Erdöl GmbH bzw. der Thyssengas GmbH.
BEB ist der Vorlieferant der HGW, an Thyssengas sind
die beiden Gesellschafter der BEB, Esso und Shell,
über ihre Muttergesellschaften mit je 25
To
beteiligt.
Daraufhin hat Thüga 24,9 % und BEB 10,1 % an HGW
erworben. Die rest
li
chen 10,1 % verbleiben vorerst bei
der HGV. Da sich aus den a/jointfilesconvert/456955/bgeschlossenen Verträgen
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Recht-
stellung der beiden Erwerber im Sinne des § 23 Abs. 2
Nr. 2 Satz 4 oder für eine gemeinsame Beherrschung
zusammen mit HEW ergeben, ist die Zusammen-
schlußkontrolle in diesem Fall nicht anwendbar. Die
Prüfung der Verträge nach § 1 ist noch nicht a/jointfilesconvert/456955/bge-
schlossen.
Die norwegische Den norske stats oljeselskap a. S.
(STATOIL) und sechs weitere in Norwegen fördernde
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