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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
fahrzeugteilen als solche nicht den Mißbrauch einer marktbeherr-
schenden Stellung nach Art. 86 EWGV begründet. Die Ausübung
des damit verbundenen ausschließlichen Rechts kann allerdings
mißbräuchlich im Sinne des A
rt
. 86 EWGV sein, wenn damit unge-
rechtfertigte Lieferverweigerungen, unangemessene Preiserhö-
hungen oder willkürliche Produktionseinstellungen einhergehen
(Urteil vom 5. 10. 1988 — RS 53/87 — Consorzio Italiano/Renault).
In einem weiteren Fa
ll
hat der Gerichtshof entschieden, daß der
Inhaber von Geschmacksmustern an Kraftfahrzeugteilen seine
marktbeherrschende Stellung gemäß A
rt
. 86 EWGV nicht dadurch
mißbraucht, daß er sich weigert, Dritten eine Herstellungs- und
Vertriebslizenz — auch nicht gegen Zahlung einer angemessenen
Gebühr — einzuräumen (Urteil vom 5. 10. 1988 — RS 238/87
— Volvo/Veng).
Versicherungen
Auf die Grundsatzentscheidung des EuGH zur Anwendbarkeit der
Wettbewerbsregeln im Versicherungswesen (Feuerversicherun-
gen — S. 104 f.) wurde bereits im letzten Tätigkeitsgbericht (S. 49)
hingewiesen. Diese Entscheidung hat die europäische Versiche-
rungswirtschaft veranlaßt, in großem Umfang ihre Vereinbarun-
gen und Empfehlungen bei der Kommission zum Zwecke der Le-
galisierung anzumelden und in der Praxis auf Nettoprämienemp-
fehlungen überzugehen.
Einstweilige
Anordnung
Der Präsident des Gerichtshofes lehnte durch Beschluß vom
26. März 1987 einen Antrag der Firma Hoechst auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung ab, mit der das Unternehmen Rechts-
schutz gegenüber Ermittlungshandlungen der Kommission be-
gehrte. In dem Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob
die Kommission im Rahmen ihrer Nachprüfungsbefugnisse nach
A
rt
. 14 VO 17/62 Durchsuchungshandlungen vornehmen darf und
ob dies nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen
kann.
8.3. Entscheidungen der EG
-
Kommission
Die Kommission hat im Berichtszeitraum 42 Sachentscheidungen
zur Anwendung des EWG-Kartellrechts (A
rt
. 85, 86 EWGV) erlas-
sen, davon 16 im Jahr 1987 und 26 im Jahr 1988. Die Entscheidun-
gen verteilen sich wie folgt:
9 Verbotsentscheidungen nach A
rt
. 85 Abs. 1 EWGV, davon
7 Entscheidungen mit Verhängung einer Geldbuße,
18 Freistellungsentscheidungen nach A
rt
. 85 Abs. 3 EWGV,
9 Mißbrauchsentscheidungen nach A
rt
. 86 EWGV, davon
5 Entscheidungen mit Verhängung einer Geldbuße,
3 Negativatteste (A
rt
. 2 VO 17),
2 Zurückweisungen von Beschwerden,
1 Zwangsgeldfestsetzung (A
rt
. 15 VO Nr. 17).
Bußgeld-
entscheidungen
Die zwölf Bußgeldentscheidungen richteten sich gegen insgesamt
38 Unternehmen mit Geldbußen in einer Gesamthöhe von über
88 Mio. ECU, das sind ca. 180 Mio. DM. Die höchste verhängte
Einzelbuße betrug 6 Mio. ECU.
Vier Bußgeldentscheidungen ergingen wegen Vereinbarungen zu
Marktabschottungen und zur Behinderung von Parallelimporten
(Tipp-Ex, Sandoz, Fischer-Price, Konica). In drei Fällen wurden
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