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Drucksache
11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
— Vereinbarungen bezüglich der Versorgungsleistungen auf
Flughäfen
8
).
Die Kommission hat ferner für die Bereiche See-
9
) und Luftver-
kehr
10
) zwei Verordnungen über die Mitteilungen, Beschwerden,
Anträge sowie über die Anhörungen betroffener Unternehmen
verabschiedet.
Die Gruppenfreistellungsverordnung für Know-how-Vereinba-
rungen soll die schnellere Verbreitung innovativer Kenntnisse im
Gemeinsamen Markt erleichtern. Die stark an der Gruppen-
freistellungsverordnung für Patentlizenzvereinbarungen (VO
Nr. 2349/84) orientierte Verordnung erhöht die Rechtssicherheit
bei der Beurteilung von Know-how-Lizenzvereinbarungen, die in
der Vergangenheit erheblich
an
Bedeutung gewonnen haben.
Durch die Verordnung werden unter anderem bef
ri
stete Gebiets-
absprachen Geheimhaltungspflichten sowie gewisse Qualitäts
-
und Informationspflichten grundsätzlich für zulässig erklärt.
Mit der Gruppenfreistellungsverordnung für Franchise-Vereinba-
rungen bezweckt die Kommission eine Belebung wirtschaft
li
cher
Aktivitäten in den zunehmend wich
ti
gen Bereichen des Vertriebs-
und Dienstleistungsfranchising. Die Verordnung sieht beispiels-
weise die Freistellung des dem Franchisenehmer regelmäßig ge-
währten Gebietsschutzes, der von ihm einzuhaltenden Standort-
klausel sowie der Verpflichtung vor, die Vertragserzeugnisse nur
an Endverbraucher, an andere Franchisenehmer sowie an Wieder-
verkäufer abzusetzen, die in vom Hersteller dieser Erzeugnisse
selbst oder mit dessen Zustimmung beliefe
rt
e Vertriebswege ein-
gegliedert sind. Absprachen, die den Franchisenehmer in der Frei-
heit der Preisgestaltung beschränken oder ihm verbieten, gewerb-
liche Eigentumsrechte des Franchisegebers anzugreifen, die Ge-
genstand des Franchisevertrages sind, sind dagegen nicht freistel-
lungsfähig.
In beiden Gruppenfreistellungsverordnungen ist zur Verfahrens-
beschleunigung ein Widerspruchsverfahren enthalten.
Im Berichtszeitraum wurden die Arbeiten an einer europäischen
Fusionskontrollverordnung auf der Basis einer gegenüber dem
Entwurf von 1973 mehrfach veränderten Fassung wieder aufge-
nommen, konnten aber nicht a/jointfilesconvert/456955/bgeschlossen werden.
8.2. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
Der Gerichtshof hat im Berichtszeitraum insgesamt 15 Urteile zum
EWG-Kartellrecht erlassen, davon ergingen 10 Vorabentscheidun-
gen über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf Ersuchen
nationaler Gerichte (A
rt
. 177 EWGV).
Territorialitäts
-
prinzip
In einer wich
ti
gen Entscheidung (Urteil vom 27. 9. 1988
RS
89/85 u. a., NJW 1988, 3086) hat der Gerichtshof festgestellt,
daß es für die Anwendbarkeit von Art. 85 EWGV auf Kartellabre-
den entscheidend darauf ankommt, ob deren Durchführung sich
im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts auswirkt. In diesem
Fall ist A
rt
. 85 EWGV im Einklang mit dem völkerrechtlich aner-
kannten Territorialitätsprinzip selbst dann anwendbar, wenn die
8)
VO Nr. 2673/88, ABl. L 239/17 vom 30. August 1988
9)
VO Nr. 4260/88, ABl. L 376,1 vom 31. Dezember 1988
10)
VO Nr. 4261/88, ABl. L 376, 10 vom 31. Dezember 1988
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