
Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
weil diese Waren auf zahlreichen anderen Absatzwe-
gen vertrieben werden (Textil- und Schuhfachhandel,
Kauf- und SB-Warenhäuser, Versandhandel). Bei
Sportgeräten kommt es nur zu geringfügigen Markt-
anteilsadditionen. Spo
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Scheck zählt hier zwar zu den
führenden Anbietern, wird aber wegen des Wettbe-
werbs durch die Sportabteilungen der Kauf- und Wa-
renhäuser und die in München zahlreich vertretenen
genossenschaftlich organisierten Facheinzelhändler
keine überragenden Marktstellungen erreichen.
Erzeugnisse der Ernährungsindustrie (68)
A. Herstellung
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme sämtlicher
Aktien der Kraft Inc., USA, durch die Phi
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Companies Inc., USA, nicht untersagt. Philip Mor
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s ist
in der Bundesrepublik Deutschland durch die Phi
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Morris GmbH (größter deutscher Zigarettenhersteller)
und die HAG GF AG (vor allem Röst- und Instantkaf-
fee, Reis, Pulver zur Getränkezubereitung) vertreten.
Deutsche Tochtergesellschaft von Kraft ist die Kraft
GmbH, die im wesentlichen Käse und Käsezuberei-
tungen, Feinkostprodukte, Teigwaren, Ketchup und
Kuchenbackmischungen herstellt. Es gibt keine Über-
schneidungen der Sortimente beider Konzerne.
Marktbeherrschende Stellungen werden durch den
Zusammenschluß auch unter Berücksichtigung des
Ressourcenzuwachses und einer etwaigen Zusam-
menfassung der Lieferungen beider Konzerne an den
deutschen Lebensmittelhandel weder erreicht noch
verstärkt.
1. Kaffee
Der Inhaber der Firma Michael R. Neumann, Ham-
burg, hat die Mehrheit der Anteile an der Bernhard
Rothfos AG, Hamburg, erworben. Das Bundeskartell-
amt hat diesen Zusammenschluß nicht untersagt. Da-
gegen war das Vorhaben der Firma Jacobs Suchard,
Rothfos zu übernehmen, auf Bedenken gestoßen (Tä-
tigkeitsbericht 1985/86 S. 74). Rothfos ist der führende
inländische Importeur von Rohkaffee mit einem In-
landsmarktanteil bei Röstkaffee knapp unterhalb der
Marktbeherrschungsvermutung des § 22 Abs. 3 Nr. 1.
Neben diesem mit Abstand höchsten Marktanteil ver-
fügt Rothfos auch über guten Zugang zu den Erzeu-
gern in den Kaffee-Anbauländern wie auch zu den
Röstern in den Kaffee-Verbraucherländern. Die
Frage, ob die Marktposition von Rothfos überragend
ist, brauchte nicht entschieden zu werden. Denn die
Stellung von Rothfos wurde durch den Zusammen-
schluß nicht meßbar verstärkt. Neumann ist auf dem
Inlandsmarkt nahezu ausschließlich als Verkaufsmitt-
ler tätig. Die Wettbewerbssituation, die Kundenstruk-
tur von Rothfos und die bisherigen Geschäftsaktivitä-
ten von Neumann lassen nicht erwarten, daß der Zu-
sammenschluß zu einer meßbaren Ausweitung der
Absatzmöglichkeiten von Rothfos führt. Bei dieser
Einschätzung war insbesondere zu berücksichtigen,
daß im Zusammenhang mit der Mehrheitsübernahme
der Inhaber der Firma Eduscho als Minderheitsgesell-
schafter bei Rothfos ausgeschieden ist.
2. Mehl
Das Kammergericht hat die Beschwerden gegen die
Untersagung des Zusammenschlusses Kampffmeyer/
Plange (Tätigkeitsbericht 1985/86
S.
75) zurückge-
wiesen (WuW/E OLG 4167). Es hat festgestellt, daß
durch den Zusammenschluß auf dem Markt für Haus-
haltsweizenmehl in Norddeutschland einschließlich
Ber
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n West eine marktbeherrschende Stellung nach
§
22 Abs. 1 Nr. 2 entstanden ist. Mehl zur gewerbli-
chen Verwendung und Haushaltsmehle aus anderen
Getreidesorten gehören aus der hier entscheidenden
Sicht des Lebensmittelhandels nicht zum relevanten
Markt. Die Nachfrage des Handels und der gewerbli-
chen Mehlverarbeiter sind deutlich voneinander ge-
trennte Märkte mit einem unterschiedlichen Teilneh-
merkreis und einem zum Teil stark abweichenden
Preisniveau, vor allem beim Haushalts-Markenmehl.
Die räumliche Begrenzung des relevanten Marktes
begründet das Kammergericht mit der hohen Bedeu-
tung der Transportkosten. Nach Auffassung des Kam-
mergerichts beherrschen Kampffmeyer/Plange den
betroffenen Markt wegen ihres weit über einem Drit-
tel liegenden Marktanteils, des großen Vorsprungs
vor den Wettbewerbern, der Marktgeltung ihrer Pro-
dukte (vor allem der Marken „Aurora" und „Dia-
mant"), ihrer günstigen Produktionsstandorte, ihres
gesicherten Zugangs zum Beschaffungsmarkt und
wegen ihrer Finanzkraft. Zu berücksichtigen sei auch
die führende Posi
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on der beteiligten Unternehmen als
Anbieter auf dem benachbarten Markt für Weichwei-
zenmehl zur gewerblichen Verarbeitung. Ob auch auf
diesem Markt eine beherrschende Stellung entstan-
den ist, hat das Kammergericht offengelassen. Der
Bundesgerichtshof hat inzwischen die Entscheidung
des Kammergerichts bestätigt. Die schriftliche Be-
gründung liegt noch nicht vor.
Über ihre Tochtergesellschaft Schütt Mühle Berlin
GmbH hat Kampffmeyer das Vermögen der Victo
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a-
Mühlenwerke GmbH, Ber
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n, erworben, die dem-
nächst stillgelegt werden soll. Die bisherigen Gesell-
schafter von Victo
ri
a haben sich zugleich mit 49 % an
der Schütt Mühle beteiligt. Dieser Zusammenschluß
wird vom Bundeskartellamt noch geprüft. Victo
ri
a
war bisher der zweitgrößte Wettbewerber der Kampff-
meyer-Gruppe mit Haushaltsmehl in Norddeutsch-
land. Den Berliner Bedarf an Weichweizenmehl (ohne
Haushaltsmehl) und an Roggenmehl haben Kampff-
meyer und Victo
ri
a zusammen zu 71 % bzw. 88 %
gedeckt. Den Rest lieferten im wesentlichen nieder-
sächsische Mühlen. Die Schütt Mühle hatte vor dem
Zusammenschluß noch große Kapazitätsreserven.
Der Erwerb einer Beteiligung von 50 % an der Mül-
ler's Mühle Schneekoppe AG durch die Kampffmeyer
Mühlen GmbH ist nicht untersagt worden. Müller's
Mühle ist der größte Anbieter von getrockneten Hül-
senfrüchten, Reis und Müsli auf dem deutschen Markt
und hat auch bei diätetischen Lebensmitteln und Re-
formkost eine bedeutende Stellung. Kampffmeyer ist
auf anderen sachlichen Märkten (Mehle, G
ri
eß, Back-
mischungen u. a.) tätig. Bei allen Produkten außer
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