
Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
ihrer Gebietsschutzregelungen über den 31. 12. 1989
hinaus untersagt. Die Gemeinschaft praktiziert seit
Jahren Satzungsregelungen, nach denen jedem Mit-
glied der Gemeinschaft a/jointfilesconvert/456955/bgegrenzte Absatzgebiete
zum Vertrieb von Golden-Toast-Produkten aus-
schließlich zustehen. Der Warenzeichengemeinschaft
sind fünf industrielle Großbäckereien angeschlossen,
die rund 26 % des Gesamtumsatzes des Marktes für
indust
ri
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ll
e Backwaren auf sich vereinigen; drei von
ihnen gehören zu den führenden Herstellern in der
Brot- und Backwarenindustrie. Das Bundeskartellamt
vertritt die Auffassung, daß auch Wettbewerbsbe-
schränkungen, die im Rahmen des Erwerbes oder der
Nutzung von Warenzeichen vereinbart werden, der
Kontrolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen unterliegen, wenn sie den geschützten Inhalt
des Warenzeichens überschreiten. Dieser ergibt sich
aus den durch das Warenzeichenrecht geschützten
Funktionen des Markenrechtes, der Herkunfts- und
der Qualitätsfunktion. Da Gebietsschutzregelungen
jedenfalls bei einer seit Jahren etablierten Marke
nicht mehr zur Erfüllung oder Durchsetzung der
Marke im Markt erforderlich sind, unterliegen sie dem
Verbot des § 1. Gegen die Untersagung ist von den
Betroffenen Beschwerde eingelegt worden.
Zum Nachteilsausgleich gegenüber den großen indu-
striellen Herstellern hat das Bundeskartellamt die
Vertriebskooperation der mittelständischen Unter-
nehmen Hiesgen-Brot GmbH & Co. KG, Herne, und
der Kronenbrot KG, Würselen, durch die eine Auswei-
tung der Distributionsgebiete der Unternehmen er-
möglicht wird, nach § 5 b legalisiert.
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der felix
Knusperfrisch Verkaufsgesellschaft Daub mbH & Co.
KG, einem Tochterunternehmen der Nabisco Europe
B. V. durch die May-Werke GmbH & Co. KG, nicht
untersagt. Durch den Zusammenschluß sind die May
-
Werke auf dem Markt „salzig/pikante Knabberarti-
kel" (Chips, Salzstangen, geröstete Erdnüsse u. ä.)
zum drittgrößten Anbieter nach Bahlsen und Convent
geworden. Die Oligopolvermutung des § 23 a Abs. 2
ist wegen des großen Abstandes zu den Marktanteilen
und Ressourcen von Bahlsen und Convent und ande-
ren strukturellen Gründen widerlegt. Das veräu-
ßernde Großunternehmen wird mit seiner Premium
-
Produktlinie „Planters" auf dem relevanten Markt
weiterhin tätig sein.
5. Kakaoprodukte
Die Übernahme des englischen Süßwarenherstellers
Rowntree PLC, York, durch den Nestlé-Konzern,
Schweiz, ist vom Bundeskartellamt nicht untersagt
worden. In der Bundesrepublik Deutschland erhöhen
sich die Marktanteile von Nestlé durch den Zusam-
menschluß bei Schokoladenriegeln und Pralinen.
Trotz Marktanteilsadditionen wird eine marktbeherr-
schende Stellung aber nicht erreicht. Die Anbieter-
struktur ist auf beiden Märkten durch einen überra-
genden Marktführer und eine Vielzahl kleinerer
Wettbewerber gekennzeichnet; die Wettbewerbssi-
tuation wird durch lebhaften Innovationswettbewerb
bestimmt.
Die Unternehmen W. R. Grace & Co., New York, und
S. u. W. Berisford PLC, London, wollen ihre sämtli-
chen Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb
von Kakaoprodukten unter anderem die Kascho Ka-
kao- und Schokoladenwerke GmbH, Berlin, in ein
Gemeinschaftsunternehmen in den USA einbringen.
Das Bundeskartellamt hat dieses Zusammenschluß-
vorhaben nicht untersagt. Zwar entstehen auf den
Märkten für Kakaobutter und Kakaopulver durch den
Zusammenschluß bedeutende Marktstellungen. Auf
beiden Märkten ist aber aufgrund struktureller Bedin-
gungen auch nach dem Zusammenschluß wesentli-
cher Wettbewerb zu erwarten. Dies liegt im wesentli-
chen an der unterschiedlichen Struktur der Oligopol-
mitglieder, dem europaweiten Wettbewerb durch be-
deutende interna
ti
onal eingebundene Unternehmen
sowie an der besonderen Abhängigkeit der Preisbil-
dung von dem als Warentermingeschäft weltweit ge-
handelten Rohkakao.
Das Bundeskartellamt hat einen Exklusivvertrag der
Deutschen Sport Marke
ti
ng GmbH (DSM), München,
mit einem bedeutenden Hersteller von Schokoladen-
riegeln über die Nutzung des Olympiaprädikates für
Schokoladenerzeugnisse zum Anlaß genommen,
grundsätzlich zur kartellrechtlichen Beurteilung von
Verträgen über die Vermarktung von Olympia-Prädi-
katen mit Ausschließlichkeitsbindung Stellung zu
nehmen. Die DSM, eine Gesellschaft des Nationalen
Olympischen Kommitees für Deutschland und der
Stiftung für Deutsche Sporthilfe, vergibt an Hersteller-
unternehmen den Werbetitel „Offizieller Lieferant/
Ausrüster der Olympischen Spiele 19 .. " zur aus-
schließlichen Nutzung. Nach Auffassung des Bundes-
kartellamtes bildet die Olympia-Werbung wegen der
besonderen Stellung der Olympiaden im Sportge-
schehen für Ausrüster und Förderer der olympischen
Nationalmannschaften einen eigenen sachlich rele-
vanten Markt bei der Prüfung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 b,
Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 22 Abs. 4, Abs. 5. Exklusiv-
vereinbarungen sind sachlich nur gerechtfertigt,
wenn sie sich auf den mit Hilfe des Werbetitels unmit-
telbar beworbenen Produktbereich bezieht. Jede wei-
tergehende Aussperrung von Herstellern und Anbie-
tern von der „Olympia-Werbung" im Substitutionsbe-
reich ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bei der Wer-
bung mit Sportgeräten sind Ausschließlichkeitsver-
träge zugunsten eines und zum Nachteil aller anderen
Wettbewerber wegen der noch größeren Bedeutung
des Werbeträgers Sport für Sportartikelhersteller
sachlich nicht zu rechtfertigen und damit kartellrecht-
lich unzulässig. Diese Grundsätze dienen künftig als
Maßstab bei der Vergabe von Olympiaprädikaten.
6. Zucker
Das Bundeskartellamt hat die Verschmelzung der
Süddeutschen Zucker-Ak
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engesellschaft, Mann-
heim, mit der Zuckerfabrik Franken GmbH, Ochsen-
furt, nicht untersagt, da der Unternehmenszusam-
menschluß zu keiner wesentlichen Verstärkung der
bereits zuvor bestehenden Unternehmensverbindung
führt. Schon vor der Verschmelzung standen beide
Unternehmen unter der faktischen Beherrschung
durch die Süddeutsche Zuckerrübenverwertungsge-
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