
Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
handel wurde berücksichtigt, daß im c + c-Großhan-
del in nicht unbeträchtlichem Umfang auch Privatbe-
darf gedeckt wird. Eine Untersagung des Zusammen-
schlusses kam dennoch wegen der niedrigen Markt-
anteile auf den betroffenen Lebensmittelgroß- und
-einzelhandelsmärkten und angesichts des im Le-
bensmittelhandel bestehenden Wettbewerbs im Hin-
blick auf die Angebotsmärkte nicht in Betracht. Eine
marktbeherrschende Stellung der Metro bei der
Nachfrage ist trotz der beachtlichen Erhöhung des
Nachfragevolumens nicht feststellbar. Das Bundes-
kartellamt ist hier an die Wertungen des Kammerge-
richts gebunden, das im Fall Coop/Wandmaker (vgl.
WuW/E OLG 3917) ausgeführt hat, die Coop AG, die
über ein vergleichbares Nachfragevolumen verfügt
wie die Metro einschließlich Kaufhof und Hurler, sei
nicht marktbeherrschend. Diese Feststellung war für
alle im Berichtszeitraum geprüften Zusammen-
schlüsse im Lebensmittelhandel bestimmend, soweit
diese spürbare Auswirkungen auf die Nachfrage hat-
ten.
Die Prüfung des Zusammenschlußvorhabens Metro/
BLV ergab auf den Einzelhandelsmärkten für Lebens-
mittel, Möbel und Bau- und Heimwerkerbedarf keine
Bedenken. Im Lebensmittelhandel kam schon ange-
sichts der verhältnismäßig niedrigen Marktanteile
und wegen des bestehenden Wettbewerbs eine Un-
tersagung nicht in Betracht. Auch auf den anderen
Einzelhandelsmärkten war Marktbeherrschung nicht
feststellbar, da in den Regionen, in denen es zur Addi-
tion von Marktanteilen kam, jeweils mindestens zwei
große Wettbewerber vorhanden sind oder die Metro
nicht zu den führenden Anbietern zählt.
Beim Lebensmittelgroßhandel für kleingewerbliche
Verbraucher/Wiederverkäufer in der Region Mün-
chen ließ das Zusammenschlußvorhaben dagegen das
Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung er-
warten. Nach dem Zusammenschluß hätten die insge-
samt fünf Märkte der Metro und der BLV sowie deren
Fachzustellgroßhandel die Umsätze der verbleiben-
den Wettbewerber um ein Mehrfaches überragt. Da-
bei wurden entsprechend der Entscheidung des Bun-
desgerichtshofes im Fall Metro/Kaufhof (WuW/E BGH
2231) alle Angebotsformen in den sachlich relevanten
Markt einbezogen, die dem kleingewerblichen Kun-
denkreis des c + c-Großhandels gleichwertige Be-
schaffungsalternativen bieten. Der Sortimentszustell-
großhandel wurde dem Markt nicht zugerechnet, da
er für die Hauptkundengruppen des c + c-Großhan-
dels praktisch keine Bedeutung hat. Das Entstehen
einer überragenden Marktstellung ergab sich bei die-
ser A/jointfilesconvert/456955/bgrenzung des sachlich relevanten Marktes we-
niger aus der absoluten Höhe des Marktanteils als
vielmehr aus dem deutlichen Abstand zu den übrigen
Wettbewerbern. Dies gilt in verstärktem Maße bei der
Zugrundelegung von Teilmärkten, also für einzelne
Sortimente bzw. Gruppen von Sortimenten. Insbeson-
dere im Bereich des Trockensortiments erreichten
Metro/BLV Marktanteile, die in drei Fällen oberhalb
der Grenze der Marktbeherrschungsvermutung des
§ 22 Abs. 3 Nr. 1 lagen. Der Vorsprung zum jeweils
nächstgrößten Wettbewerber ist auch hier erheblich.
Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen
haben sich zur Abwendung der angekündigten Un-
tersagung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag
verpflichtet, einen der zwei großen c + c-Märkte der
BLV in München an einen Wettbewerber zu veräu-
ßern, der den zu übernehmenden Großhandelsmarkt
im bisherigen Rahmen selbständig weiterbetreiben
wird.1) Diese Zusage ist inzwischen durch den Ver-
kauf des c + c-Marktes München, Balanstraße an die
Georg Jos. Kaes GmbH erfüllt worden.
Das Bundeskartellamt hat den stufenweisen Erwerb
einer Mehrheitsbeteiligung an der Massa AG, Alzey,
durch die Asko Deutsche Kaufhaus AG nicht unter-
sagt. Asko hat durch diesen Zusammenschluß seine
Position in der Spitzengruppe der größten Handels-
konzerne der Bundesrepublik Deutschland im Be-
richtszeitraum weiter ausgebaut. Der Konzern ist der
wettbewerblich bedeutendste Betreiber von SB-Wa-
renhäusern und der größte Möbelanbieter in der Bun-
desrepublik. Der Zusammenschluß führte zu Markt-
anteilsadditionen im Lebensmitteleinzelhandel in
Teilen Nordrhein-Westfalens, in Rheinland-Pfalz, im
Großraum Mannheim/Ludwigshafen/Heidelberg und
im Raum Aschaffenburg. Eine marktbeherrschende
Position erreichten Asko/Massa aber allein im Bereich
Neustadt/Weinstraße. Eine deswegen drohende Un-
tersagung des gesamten Vorhabens vermied Asko
durch Veräußerung eines SB-Warenhauses.
Die Kafu Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, Bre-
men, und die Wasmund Lebensmittelselbstbedie-
nungs GmbH, Braunschweig, an denen der Schweize-
rische Bankverein, Basel, 1985 bzw. 1986 mittelbar
eine Mehrheitsbeteiligung erworben hatte (Tätig-
keitsbericht 1985/86 S. 80), sind zur Kafu-Wasmund
Handelsgese
ll
schaft mbH (Kafu-Wasmund), Bremen,
verschmolzen worden. Das Bundeskartellamt hat im
Berichtszeitraum insgesamt 13 Zusammenschlüsse
unter Beteiligung von Kafu-Wasmund geprüft, mit de-
nen das Unternehmen sein Filialnetz in Bremen und
Niedersachsen verdichtet und ausgeweitet hat. Inzwi-
schen konnte Kafu-Wasmund auch in benachbarten
Teilen Hessens und Nordrhein-Westfalens Fuß fassen.
Dabei wurden vielfach leistungsfähige mittelständi-
sche Unternehmen aufgekauft. Vor allem in ländli-
chen Gebieten ist Kafu-Wasmund häufig das markt-
anteilsstärkste Unternehmen geworden, ohne da-
durch marktbeherrschende Positionen zu erreichen.
Die Zusammenschlüsse sind daher nicht untersagt
worden. Unter anderem hat Kafu-Wasmund die Gott-
lieb KG, Freiburg, übernommen, deren Filialnetz Ba-
den und das angrenzende Württemberg überspannt
und seinen Schwerpunkt im Raum Freiburg hat. Gott-
lieb ist dort mit einem Gesamtumsatz von mehr als
600 Mio. DM Marktführer. Kafu-Wasmund repräsen-
tiert heute durch den Zukauf von 1 Mrd. DM ein Um-
satzvolumen von etwa 1,6 Mrd. DM (siehe auch
S. 85).
Die Tengelmann-Gruppe hat im Berichtszeitraum ih-
ren Umsatz durch Zukäufe von Unternehmen aus dem
Lebensmittelhandel um rd. 900 Mio. DM erhöht.
Überragende Marktstellungen gegenüber ebenfalls
ressourcenstarken Wettbewerbern wie Leibbrand,
Coop und Aldi entstanden dabei nicht. Im süddeut-
schen Raum mit Schwerpunkt in Augsburg und Do-
nauwörth erwarb Tengelmann die Gubi Lebensmit-
1
)
Bundesanzeiger 1988, S. 1199
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