
Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Frankreich, erwirbt sämtliche Geschäftsanteile der
Züchner GmbH, den Verpackungsbereich der Metal
Box, Reading/Großbritannien, und drei Dosenwerke
der Nestlé Deutschland AG, Frankfurt/Deutschland.
Die Pechiney S. A., Paris/Frankreich, übernimmt die
Mehrheit der Ame
ri
can Na
ti
onal Can Company, New
York/USA, und die PLM A. B., Malmö/Schweden, er-
wirbt sämtliche Geschäftsanteile der Gerro Reynolds
Dosenwerk GmbH & Co. KG, Reck
li
nghausen/
Deutschland. Die Zusammenschlüsse führen auf den
be
tr
offenen Verpackungsmärkten sowohl bei enger
als auch bei weiter sachlicher Markta/jointfilesconvert/456955/bgrenzung nicht
zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschen-
der Stellungen. Die Strukturelemente
—
Preiswettbewerb bei starken Nachfragerstellun-
gen
—
Überkapazitäten bei sich verschlechternden Preis-
Kosten-Relationen
—
Ausweitung der Substitutionsmöglichkeiten (Me-
tall, Glas, Kunststoff, Papier, Pappe und Kombina-
tionen dieser Mate
ri
alien)
—
verstärkter Importdruck bei niedrigen Marktzu-
trittsschranken
—
europaweite Nachfragemacht der Marktgegen-
seite (Coca Cola, Pepsi Cola, Oetker-Gruppe,
Nestlé, Unilever)
lassen auch in Zukunft wesentlichen Wettbewerb auf
dem deutschen Markt erwarten.
Der vor allem über den Preis und das Angebot kosten-
günstiger Lieferfähigkeit (durch abnehmernahe
Standorte) ausgetragene Wettbewerb bei Metallver-
packungen und ihren Substituten hat trotz der Veren-
gung des Anbieteroligopols auf vier große europaweit
agierende Gruppen (Con
ti
nental Can/USA mit
Schmalbach-Lubeca-Werke, Braunschweig, Pechi-
ney/American Na
ti
onal Can, Carnaud/Metal Box/
Züchner, PLM/Gerro Reynolds) nicht an Wirksamkeit
verloren.
Musikinstrumente, Spielwaren, Sportgeräte,
Schmuck, belichtete Filme, Füllhalter (39)
Das Bundeskartellamt hat gegen ein von der Vedes
geplantes Franchisesystem Bedenken nach § 1 geäu-
ßert. Vedes, die führende Einkaufskooperation im
Spielwaren-Einzelhandel, beabsichtigte, für ihre Mit-
glieder ein System einzuführen, dessen Kern eine Be-
zugsbindung für den wesentlichen Teil des gesamten
Spielwarensortiments sein sollte. Das Vorhaben ist
bislang nicht weiter verfolgt worden.
Das Kammergericht hat die vom Bundeskartellamt
(Tätigkeitsbericht 1983/84 S. 91 f.) festgesetzte Geld-
buße wegen Boykottaufforderung gegen den Ver-
band Deutscher Sportfachhandel (VDS) als Nebenbe-
troffenen bestätigt (WuW/E OLG 4108). Das Bundes-
kartellamt hatte das Bußgeld gegen den Nebenbetrof-
fenen auf die Aufsichtspflichtverletzung des Vorsit-
zenden des VDS gestützt. Der Bundesgerichtshof
(WuW/E BGH 2148) hatte den Vorsitzenden freige-
sprochen und das Urteil gegen den VDS aufgehoben
und an das Kammergericht zur Prüfung der Frage
zurückverwiesen, ob das ordnungswidrige Verhalten
des Geschäftsführers des VDS als besonderer Vertre-
ter im Sinne von § 30 BGB die Festsetzung einer Geld-
buße gegen den Verband rechtfertigt (Tätigkeitsbe-
richt 1985/86 S. 66). Das Kammergericht hat dies mit
der Begründung bejaht, daß für die Bußgeldhaftung
eines rechtsfähigen Vereins für Kartellverstöße seines
Geschäftsführers entscheidend sei, ob dem Vertreter
bedeutsame wesensmäßige Funktionen des Vereins
zur selbständigen eigenverantwortlichen Erfüllung
zugewiesen seien. Dies sei hier der Fall. Entscheidend
sei dabei nicht, ob das Organ seinen Aufgabenkreis
überschritten habe, sondern ob die Handlung im Ge-
schäfts- und Wirkungskreis der juristischen Person
liege und ob Pflichten verletzt würden, die diese trä-
fen. Auf die erneute Rechtsbeschwerde hat der Bun-
desgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Okto-
ber 1988 zwar die Geldbuße gegen den Nebenbetrof-
fenen wegen der — von diesem nicht zu vertreten-
den — langen Dauer des Verfahrens hera/jointfilesconvert/456955/bgesetzt, im
übrigen aber das Kammergericht bestätigt.
Das Bundeskartellamt hat ein Rundschreiben der In-
tersport an sämtliche führenden Skihersteller, über
das die Presse berichtete, nach den §§ 25 Abs. 2, 38
Abs. 1 Nr. 11 beanstandet. Intersport, die führende
Einkaufsvereinigung des Sportartikel-Fachhandels,
verlangte, daß für die Bekanntgabe und Auslieferung
von Auslaufmodellen und neuen Skimodellen einer
Saison bestimmte Termine eingehalten werden. Au-
ßerdem wies Intersport darauf hin, daß sie ihren An-
schlußhäusern empfehlen werde, nur noch mit sol-
chen Herstellern zusammenzuarbeiten, die sich an
diese Termine halten. Intersport hat gegenüber den
Skiherstellern, den Anschlußhäusern und der Fach-
presse klargestellt, daß nicht beabsichtigt gewesen
sei, Drohungen oder Empfehlungen auszusprechen.
Die Anschlußhäuser seien in ihrer Entscheidung frei.
Daraufhin hat das Bundeskartellamt auf die Einlei-
tung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verzich-
tet.
Chemische Erzeugnisse (40)
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Chemie-
und Kunststoffaktivitäten der Dynamit-Nobel AG
(Tochterunternehmen der Feldmühle Nobel AG)
durch die zur Veba AG gehörende Hüls AG nicht
untersagt. Durch den Zusammenschluß kommt es bei
dem Massenkunststoff PVC und bei PVC-Compounds
zu Marktanteilsadditionen. Auf den betroffenen
Märkten bleibt aber durch Überkapazitäten und star-
ken Importwettbewerb wesentlicher Wettbewerb be-
stehen. Die Dynamit Nobel AG hat zudem bei einer
Reihe von Spezialitäten wie Feinchemikalien und Sili-
ziumchemie starke Marktpositionen, ohne daß es hier
durch die Ressourcen der Veba zur Entstehung oder
Verstärkung von marktbeherrschenden Posi
ti
onen
kommt. Die Hüls AG steht in weiten Bereichen mit
den führenden deutschen Chemiekonzernen Bayer,
Hoechst und BASF sowie mit anderen westeuropäi-
schen Großunternehmen im Wettbewerb und wird
durch den Zusammenschluß in die Lage versetzt, in
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