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Drucksache 11/4611
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Kanal 5 und Eureka sind bisher ausschließlich auf die
Übertragung in den Kabelnetzen angewiesen.
Das Bundeskartellamt hat die Beteiligung der zur Ber-
lusconi-Gruppe gehörenden Finanzaria d’Investi-
mento Finivest S. p. A. (Finivest), Mailand, in Höhe
von 45 % an der Kabelmedia Programmgesell-
schaft mbH (KMP) nicht untersagt. Diese Gesellschaft
bietet das Fernsehprogramm Kanal 5 an; ihre Anteile
wurden bisher von den Herren Fischer und Dr. Kloi-
ber gehalten. Die Berlusconi-Gruppe hat mit ihren pri-
vaten Fernsehsendern in Italien den größten Anteil im
Werbefernsehen. Sie war in der Bundesrepublik vor-
her nicht tätig. KMP verbreitete bis zum Jahre 1987
ein Programm unter dem Titel „Musik Box", das im
wesentlichen mit Videoclips bestritten wurde. Ab
1988 wurde das Programm schrittweise in Richtung
auf ein Vollprogramm erweitert und nach dem Zu-
sammenschluß in „Kanal 5" umbenannt. Der Zusam-
menschluß wurde nicht untersagt, da KMP aufgrund
seiner durch die Beschränkung auf das Kabelnetz be-
dingten geringen Reichweite nur über sehr geringe
Marktanteile im Fernsehwerbemarkt verfügt. Andere
Medienbereiche waren von diesem Zusammenschluß
nicht berührt.
Bei der Prüfung der von der Taurus-Gruppe (Kirch)
angemeldeten Erhöhung ihrer Minderheitsbeteili-
gung an der Axel Sp
ri
nger Verlag AG (ASV AG) auf
über 25 % stand der Fernsehmarkt, insbesondere der
Markt für die Programmbeschaffung für das Fernse-
hen im Mittelpunkt. Dem Beteiligungsvorhaben der
Taurus-Gruppe war eine Auseinandersetzung zwi-
schen dem Hauptgesellschafter Kirch und den Erben
Axel Cäsar Sp
ri
ngers um den beherrschenden Einfluß
bei der ASV AG vorausgegangen, in dessen Verlauf
die Springer-Erben ihre bisherige Minderheitsbeteili-
gung auf eine Mehrheitsbeteiligung erhöht haben.
Mögliche fusionsrechtliche Bedenken gegen die Er-
höhung der Beteiligung der Taurus-Gruppe hätten
sich aus ihrer starken Stellung als Händler von Filmen
für die Fernsehausstrahlung ergeben können. Ein hö-
herer Anteil an der ASV AG hätte den bisher schon
starken Einfluß der Gruppe auf den Fernsehanbieter
SAT 1 (Beteiligung von Taurus 40 %) erhöht und da-
mit diesen Fernsehanbieter als Abnehmer von Spiel-
filmrechten noch stärker an die Taurus-Gruppe ge-
bunden. ASV AG ist mit 15 % an dem Fernsehanbieter
SAT 1 beteiligt. Eine Verstärkung der schon starken
Stellung der Taurus-Gruppe bei Spielfilmrechten war
jedoch nicht zu erwarten. Durch die Minderheitsbetei-
ligung an ASV AG wird die mittelbare Einflußnahme
auf SAT 1 nicht verbessert. Die Mehrheit an ASV AG
wird von der Publizistik KG (Springer-Erben) gehal-
ten. Angesichts dieser Mehrheitsbeteiligung in einer
Hand ist nicht nachzuweisen, daß eine Minderheits-
beteiligung der Taurus-Gruppe Einflußmöglichkeiten
auf die ASV AG gewährt, die es ermöglichen würden,
die Unternehmenspolitik bei SAT 1 auf diesem Wege
zu steuern. Anzeichen für eine absehbare Änderung
der augenblicklichen Mehrheitsverhältnisse bei der
ASV AG sind bei der Prüfung des Falles nicht erkenn-
bar geworden.
Das Bundeskartellamt hat den zwischen den öffent
-
lich-rechtlichen Anstalten und dem Deutschen Sport
-
bund a/jointfilesconvert/456955/bgeschlossenen „Globalvertrag" über die aus
-
schließliche Nutzung von Fernsehübertragungsrech-
ten (Tätigkeitsbericht 1985/86 S. 90) als einen Verstoß
gegen § 18 untersagt. Das Kammergericht hat die Ent-
scheidung bestätigt (WuW/E OLG 4267). Der Deut-
sche Sportbund hatte im Namen des größten Teils sei-
ner Mitglieder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
anstalten Prioritätsrechte bei der Übertragung — so-
wohl zeitgleich als auch zeitversetzt — von Sportver-
anstaltungen der Mitglieder eingeräumt. Solche Ex-
klusivverträge, wenn auch wie hier in a/jointfilesconvert/456955/bgeschwäch-
ter Form, sind besonders in der augenblicklichen
Marktphase des Fernsehens problematisch. Die
Nachfrage nach attraktiven Fernsehstoffen — zu die-
sen gehören insbesondere Sportveranstaltungen —
steigt stark an. Dies liegt insbesondere am Aufkom-
men des p
ri
vaten Fernsehens, nicht nur in der Bun-
desrepub
li
k Deutschland, sondern auch in anderen
europäischen Ländern. Die stark wachsende Nach-
frage führt zu Programmbeschaffungsproblemen für
die Fernsehanbieter. Die Errichtung von Marktzu-
gangsschranken in diesem Bereich durch Exklusiv-
verträge hat besonders nachteilige Wirkungen für die
neuen p
ri
vaten Fernsehanbieter. Der Globalvertrag
deckt allerdings nicht alle für die Fernsehzuschauer in
der Bundesrepublik Deutschland wich
ti
gen Sportver-
anstaltungen ab. So werden insbesondere ausländi-
sche und auch auf deutschem Boden stattfindende
interna
ti
onale Sportereignisse nicht von diesem Ver-
trag erfaßt. Außerdem sind die Verbände einiger pu-
blikumswirksamer Sportarten wie Fußball und Eis-
hockey dem Globalvertrag nicht beigetreten. Dies
vermindert aber seine wettbewerbsschädlichen Aus-
wirkungen nur wenig. Zum einen sind auch die inter-
nationalen Sportereignisse im wesentlichen durch Ex-
klusivverträge, die von der Europäischen Rundfunk-
union (Eurovision) a/jointfilesconvert/456955/bgeschlossen werden, den öffent-
lich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Übertra-
gung im Fernsehen in der Bundesrepublik Deutsch-
land vorbehalten. Zum anderen läßt der Umstand, daß
wich
ti
ge Sportarten nicht unter den Globalvertrag fal-
len, die Marktzugangsbeschränkung für die ausge-
schlossenen Anbieter unberührt, da der Anbieter ei-
nes Vollprogramms auf eine durchgängige Sportbe-
richterstattung, die alle wesentlichen Sportarten er-
faßt, nicht verzichten kann. Ein wesentlicher Ge-
sichtspunkt bei der Beurteilung des Globalvertrages
war im übrigen dessen auf fünf Jahre festgelegte
Laufzeit. Derart langfristige Exklusivverträge setzen
den Wettbewerb bei der Beschaffung von Fernsehpro-
grammaterial weitgehend außer Kraft.
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung aner-
kannt, daß Exklusivverträge im Bereich der Pro-
grammbeschaffung eine normale wirtschaft
li
che Er-
scheinung sind, hat aber klargestellt, daß die Sperr-
wirkung solcher Verträge von § 18 erfaßt wird. Das
Gericht hält im Gegensatz zum Bundeskartellamt eine
weite, alle Sportarten einbeziehende Markta/jointfilesconvert/456955/bgren-
zung für angemessen. Bei einer solchen Markta/jointfilesconvert/456955/bgren-
zung könne aber schon die Erfassung eines relativ
geringen Anteils des Angebots in den Exklusivverträ-
gen zu einer unbilligen Marktzutrittsbeschränkung
führen, weil der Anbieter eines Fernsehvollpro-
gramms auf ein umfassendes Programmangebot an-
gewiesen ist. Das Argument der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, ihnen stehe wegen des verfas-
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