
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache
11/4611
(2)
Das Bundeskartellamt wird die Frist gemäß Abs. 1 auf den
Antrag von Metro angemessen verlängern, wenn trotz zu-
mutbarer Anstrengungen innerhalb der Frist kein zu ange-
messenen Bedingungen erwerbsbereiter Dritter gefunden
worden ist.
(3)
Metro ist verpflichtet, das Bundeskartellamt laufend über
die Veräußerungsbemühungen zu unterrichten und die mit
dem Dritten zu schließenden Verträge vor ihrem Abschluß
dem Bundeskartellamt unter Nennung des Dritten vorzule-
gen.
2.
Metro verpflichtet sich, bis zur Veräußerung die zu ver
-
äußernde Verkaufsstätte wie bisher fortzuführen und ins-
besondere deren Aktivitäten weder auf sich noch auf ein
mit Metro verbundenes Unternehmen zu übertragen. Aus-
genommen hiervon sind Umstrukturierungen und Umbe-
nennungen, soweit sie die Erfüllung der Pflicht gemäß
Nr. 1 erleichtern.
3.(1) Erfüllt Metro die Pflicht gemäß Nr. 1 Abs. (1) nicht inner-
halb der gegebenenfalls verlängerten Frist, stehen dem
Bundeskartellamt hinsichtlich des dem Vertrage zugrun-
deliegenden räumlich und sachlich relevanten Marktes die
Rechte gemäß § 24 Abs. 6 und 7 GWB zu.
(2) Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß dieser
Vertrag insoweit eine unanfechtbare Untersagungsverfü-
gung des Bundeskartellamtes ersetzt.
RHGL/Deutscher
Supermarkts)
Das Bundeskartellamt hat am 5. September 1988 mit der RHG
Leibbrand OHG, Bad Homburg vdH, — nachstehend Leibbrand
genannt — folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlos-
sen:
1.
Zur Abwendung der Untersagung des Zusammenschlußvorha-
bens Deutscher Supermarkt und Leibbrand, angemeldet mit
Schreiben vom 18. Mai 1988, verpflichtet sich Leibbrand, Stand-
orte an andere Handelsunternehmen zu übertragen, die nicht
zur Rewe-Gruppe gehören und auch nicht von dieser beliefe
rt
werden und deren Umsatz auf dem Markt Großraum Köln
— linksrheinisch insgesamt einem Marktanteil von etwa 6
entspricht. Die Verpflichtung soll durch die Veräußerung der
aus der Anlage ersichtlichen Standorte erfüllt werden.
2.
Das Bundeskartellamt erklärt, daß Untersagungsgründe gegen
das Zusammenschlußvorhaben dann nicht vorliegen, wenn
Leibbrand gemäß Ziffer 1. verfährt.
3.
Erfüllt Leibbrand die Pflichten nach Ziffer 1. nicht, stehen dem
Bundeskartellamt hinsichtlich des dem Vertrag zugrundelie-
genden räumlichen Marktes die Rechte nach § 24 Abs. 6 und 7
GWB zu.
Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, daß dieser
Vertrag insoweit eine unanfechtbare Untersagungsverfügung
des Bundeskartellamtes ersetzt.
RHGUSchmidt's
Drogeriemärkte
4
)
Das Bundeskartellamt hat am 5. September 1988 mit der RHG
Leibbrand OHG, Bad Homburg vdH, — nachstehend Leibbrand
3)
Bundesanzeiger 1988, S. 4231
4)
Bundesanzeiger 1988, S. 4231
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