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Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache 11/4611
nossenschaft e. G. (SZVG), Stuttgart. Diese Genossen-
schaft, eine Vereinigung von ca. 42 000 Rübenanbau-
ern im süddeutschen Raum, hielt vor der Verschmel-
zung 75 % der GmbH-Anteile an Frankenzucker und
49,5 % des Aktienkapitals an Südzucker. Nach der
Fusion hält die SZVG 60 % der Anteile an dem ver-
schmolzenen Unternehmen.
Zwischen Südzucker und Frankenzucker bestand tra-
ditionell eine enge unternehmerische und personelle
Verzahnung, die bis zur Gründung der Frankenzuk-
ker im Jahre 1951 zurückreicht. Frankenzucker war
eine gemeinsame Gründung der SZVG und der Süd-
zucker. Schon damals war vereinbart, daß die indu-
strielle Verantwortung bei Südzucker liegen sollte.
Sowohl im landwirtschaftlichen wie im zuckerindu-
striellen Bereich bet
ri
eben beide Unternehmen eine
enge Kooperation. Durch die Verschmelzung ist daher
keine Änderung der tatsächlichen Wettbewerbsver-
hältnisse eingetreten. Die Marktermittlungen haben
ergeben, daß die Gruppe Südzucker/Frankenzucker
gegenüber ihren bäuerlichen Rübenlieferanten, den
Wettbewerbern und auch gegenüber den gewerbli-
chen Zuckerabnehmern in Handel und Indust
ri
e als
homogene wettbewerbliche Einheit aufgetreten ist.
Auch ein Restwettbewerb zwischen beiden Unterneh-
men war im Markt nicht feststellbar.
Bei dieser Sachlage war eine mögliche marktbeherr-
schende Stellung letztlich nicht entscheidungserheb-
lich. Das verschmolzene Unternehmen nimmt aller-
dings im bundesdeutschen Zuckermarkt mit einem
Marktanteil von ca. 40 % die Spitzenstellung ein. Dem
externen Wachstum der Gruppe Südzucker/Franken-
zucker sind dadurch aus kartellrechtlicher Sicht in
Zukunft enge Grenzen gesetzt.
Die Zuckerfabrik Franken GmbH, Ochsenfurt, hat da-
her auch ihre Absicht, die Zuckerfabrik Soest zu über-
nehmen, aufgrund der Bedenken des Bundeskartell-
amtes aufgegeben. Unter den Bedingungen der euro-
päischen Zuckermarktordnung wird der Wettbewerb
der Zuckerfabriken untereinander im wesentlichen
um Fabrikstandorte, Rübenanbaugebiete und
Zuckerquoten geführt. Ein Marktanteilszuwachs läßt
sich im wesentlichen nur über einen Quotenkauf er-
zielen, der in der Regel mit der Übernahme einer
Zuckerfabrik verbunden ist. Dem Marktführer Süd-
zucker/Frankenzucker ist ein weiterer Quotenzu-
wachs aus den genannten Gründen verwehrt. Die
Folge wäre eine unkontrollierte Dominanz dieses Un-
ternehmens gegenüber den nachfolgenden Wettbe-
werbern Nordzucker und Pfeifer & Langen.
7. Bier
Die Situation des deutschen Biermarktes ist unverän-
dert durch eine stagnierende bis rückläufige Entwick-
lung des Absatzes und einen verhältnismäßig gerin-
gen Konzentrationsgrad mit fast 1 200 Unternehmen
gekennzeichnet. Bis Anfang der 90er Jahre wird mit
einem Absatzrückgang von 6 Mio. hl zugunsten der
alkoholfreien Getränke gerechnet. Wenig profilierte
Konsumbiere verlieren Absatz zugunsten von Spezi-
albieren, Premium-Bieren mit hochwertigem Marken-
image, kalorienreduzierten und alkoholfreien Bieren.
Der Exportanteil von 6 % ist nach wie vor niedrig. Es
bestehen erhebliche Überkapazitäten. Selbst die
größten Brauereien und Braugruppen gehören im in-
ternationalen Vergleich nicht zu den ganz großen An
-
bietern. Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall regio-
nale Marktstellungen bestehen, die weitere Zusam-
menschlüsse möglicherweise ausschließen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
hat am 12. März 1987 entschieden, daß ausländische
Biere aus der Europäischen Wi
rt
schaftsgemeinschaft
auch dann in der Bundesrepublik verkauft werden
dürfen, wenn sie nicht nach dem Reinheitsgebot von
1516 gebraut sind. Deutsche Brauereien hingegen ha-
ben nach dem fortgeltenden Biersteuergesetz, das
nicht Gegenstand der EuGH-Entscheidung war, das
Reinheitsgebot weiterhin einzuhalten. Die deutsche
Brauwirtschaft hatte befürchtet, daß nach der Ent-
scheidung des Gerichtshofs der deutsche Biermarkt,
insbesondere der Lebensmittelhandel, durch Groß-
brauereien aus dem Gemeinsamen Markt mit kosten-
günstiger unter Verwendung von Rohfrucht herge-
stelltem und chemischen Zusatzstoffen versetztem
Bier „überschwemmt" würde. Diese Entwicklung ist
ausgeblieben, offenbar wegen der fehlenden Akzep-
tanz beim deutschen Verbraucher. Es bleibt abzuwar
-
ten, ob amerikanische Großbrauereien nach der
EuGH-Entscheidung unter Berufung auf die Meistbe-
günstigungsklausel des GATT-Abkommens versu-
chen, in größerem Umfang in den deutschen Markt
einzudringen.
Auch zu der vorausgesagten Fusionswelle zwischen
ausländischen und deutschen Brauereien ist es bisher
nicht gekommen. Nur in einem einzigen Fall hat eine
ausländische Brauerei-Gruppe, die dänische United
Brewe
ri
es Ltd. (Carlsberg, Tuborg) die Anteilsmehr-
heit an einer deutschen Spezialbrauerei, der Altbier
-
Brauerei Hannen, erworben. Dieser Zusammenschluß
— eine Folge der Auflösung der Bier-Interessen der
Reemtsma-Gruppe — war fusionsrechtlich unbedenk-
lich.
Das Bundeskartellamt hat ferner den Erwerb der An-
teilsmehrheit an der Henninger-Bräu AG durch die
Erste Kulmbacher Actien Brauerei (EKU) nicht unter-
sagt und auch der Kooperation von 15 mittelständi-
schen Brauereien zur Herstellung eines alkoholfreien
Biers (Arnegger)
1
) nicht widersprochen.
8. Alkoholfreie Getränke
Die alkoholfreien Erfrischungsgetränke haben einen
steten Zuwachs zu verzeichnen. Sie profitieren von
einem Wandel im Ernährungsbewußtsein, von verän-
derten Vorstellungen einer aktiven Lebensgestaltung
mit Ansprüchen an Gesundheit und Natürlichkeit, so-
wie von einer Veränderung der Altersstruktur der Be-
völkerung. Der Zuwachs bet
ri
fft insbesondere auch
natürliche Mineralwässer, Heilwässer und Diätge-
tränke. Aufgrund der steigenden Nachfrage bei koh-
lensäurearmen Wässern und Heilwässern haben die
Genossenschaft Deutscher Brunnen und 120 ihr ange-
schlossenen Brunnenbetriebe einen gemeinsamen
1
) Bundesanzeiger 1988, S. 2158
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