
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache
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Das zweite im Jahre 1987 lega
li
sie
rt
e Strukturkrisenkartell von
17 Herstellern von Leichtbauplatten war vom Bundeskartellamt
von vornherein nur für einen Zeitraum von sechs Monaten geneh-
migt worden (S. 54). Den ersten Antrag der Unternehmen hatte das
Bundeskartellamt noch a/jointfilesconvert/456955/bgelehnt, da die Kosten des vorgesehe-
nen Kapazitätsabbaus über eine Preis- und Quotenvereinbarung
ausschließlich den Abnehmern auferlegt werden sollten. Der dann
genehmigte zweite Antrag verzichtete auf Quoten- und Preisab-
sprachen. Ihm lag ein auf sechs Monate bef
ri
steter Kapazitätsab-
bauplan zugrunde, der bei sechs Unternehmen die vollständige
Einstellung der Plattenfertigung sowie bei drei weiteren Unterneh-
men die Stillegung von Fertigungsbändern vorsah. Da dieser Kar-
tellvertrag geeignet war, die Kapazitäten der Leichtbauplattenher-
steller an den seit Jahren beständig gesunkenen Bedarf anzupas-
sen, und ohne Abbauplan die Reduzierung vor allem zu Lasten der
kleineren an sich leistungsfähigen, aber nicht konzerngebunde-
nen Unternehmen erfolgt wäre, hat das Bundeskartellamt dem
Kartellantrag stattgegeben. Der vorgesehene Kapazitätsabbau
-
plan ist inzwischen erfüllt. Die Kapazität wurde um 40 % redu-
ziert.
4.5. Konditionenempfehlungen
Im Berichtszeitraum 1987/88 sind 22 Konditionenempfehlungen
neu angemeldet worden. Die Gesamtzahl der angemeldeten Emp-
fehlungen hat sich damit auf 224 erhöht. Inwieweit von diesen
Empfehlungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist dem Bun-
deskartellamt nicht bekannt, da freiwillige Unterrichtungen über
die Aufgabe von Empfehlungen nur lückenhaft erfolgen.
19 Konditionenempfehlungen sind geändert worden. Zumeist
werden dabei Anpassungen an die Rechtsprechung zum AGB
-
Gesetz vorgenommen. Der Bundesgerichtshof hat z. B. die in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Reisebüro-
verbandes vorgesehene Beschränkung des vom Reiseveranstalter
zu erbringenden Leistungsumfanges auf die landesüblichen Lei-
stungen für unwirksam erklärt. Weiterhin hat er die erheblichen
Vorleistungspflichten der Reisekunden nur für zulässig gehalten,
soweit dem Kunden gleichzei
ti
g angemessene Sicherheiten zur
Verringerung des Insolvenzrisikos gewährt werden. Der Bundes-
gerichtshof hat ferner die Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen des Zentralverbandes des Kraftfahrzeug-Hand-
werks für unwirksam erklärt, die den Werkstätten unter bestimm-
ten Voraussetzungen Möglichkeiten zur Auftragserweiterung ga-
ben und den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen bei fehlen-
der unverzüglicher Anzeige eines Mangels bzw. bei nicht unver-
züglicher Rückgabe des reparierten Fahrzeuges an die Werkstatt
sowie bei anderweitiger Reparaturvornahme vorsahen.
Zu erwartende Anpassungen empfohlener Geschäftsbedingungen
an das kommende Produkthaftungsgesetz nimmt das Bundeskar-
tellamt auf Wunsch der Verbände ohne formelle Änderungsanmel-
dung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger entgegen.
Bei der Beurteilung von Konditionenempfehlungen prüft das Bun-
deskartellamt zunächst, ob sie einen spürbaren wettbewerblichen
Bezug haben. Bei der Beurteilung der Qualität der durch sie be-
wirkten Wettbewerbsbeschränkungen berücksichtigt das Bundes-
kartellamt auch begründete Stellungnahmen der Marktgegen-
seite. Die quantitativen Auswirkungen werden in erster Linie nach
der Reichweite der Empfehlung eines Verbandes innerhalb der
Branche beurteilt. Für die Prüfung der Mißbräuchlichkeit wettbe-
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